BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 71/01 vom 1. Juli 2002 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. Juli 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller beantragte am 24. November 1998 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Bescheid vom 15. Mai 20 00 unter Berufung auf § 7 Abs. 5 BRAO mit der Begründung ab, der - 3 - Antragsteller sei unwrdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuben, weil er sich zahlreicher ehrverletzender Äuûerungen ber Verfahrensbeteiligte im Z u - lassungsverfahren schuldig gemacht habe. Gegen diesen Bescheid hat der A n - tragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den angegriffenen Bescheid aufgehoben und der Antragsgegnerin aufgegeben, ber den Zulassungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des G e - richts erneut zu entscheiden. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofo r tigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unzulssig. Dem Antragsteller, der seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt, steht gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwe r - de nur zu, wenn der Anwaltsgerichtshof sein Begehren zurckgewiesen hat (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Der Anwaltsg e - richtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragste l - ler den zurckweisenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2000 a n - gefochten hat, nicht zurckgewiesen, sondern fr begrndet gehalten und - dementsprechend - den angegriffenen Bescheid aufgehoben und die Antrag s - gegnerin verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Gegen diese - dem Antragsteller gnstige - Entscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 42 Abs. 1 BRAO nicht stat t - haft. Auch liegt kein Fall des § 223 Abs. 3 BRAO vor. - 4 - Im brigen hat der Anwaltsgerichtshof - wegen fehlender Entscheidung s - reife - zu Recht von einer eigenen Entscheidung ber den Zulassungsantrag abgesehen. Das unzulssige Rechtsmittel kann der Senat ohne mndliche Verhan d - lung verwerfen (BGHZ 44, 25). Hirsch Basdorf G anter Frellesen Wllrich Hauger Kappelhoff
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