BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 71/02 vom29. September 2003in dem Verfahren - Antragsteller und Beschwerdeführer -g e g e n- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und denRichter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. Wosgien am 29. September 2003 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des LandesNordrhein-Westfalen vom 16. August 2002 wird zurückgewie-sen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 Euro festgesetzt.Gründe: Der Antragsteller ist mit Wirkung vom 1. August 1998 unter Berufung indas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt und in einePlanstelle an der Märkischen Fachhochschule in I. eingewiesen worden.Seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 17. Mai 1999 hat dieAntragsgegnerin mit auf die Versagungsgründe des § 7 Nr. 8 und § 7 Nr. 10BRAO gestützten Bescheid vom 21. Februar 2000 zurückgewiesen. Seinen - 3 -dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-richtshof in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2002 zurückgewie-sen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.I.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat je-doch in der Sache keinen Erfolg.1. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend die Voraussetzungen des Ver-sagungsgrundes nach § 7 Nr. 10 BRAO bejaht.Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu ver-sagen, wenn der Bewerber Beamter ist, es sei denn, eine der dort genannten,hier nicht einschlägigen Ausnahmen greift ein. Diese Regelung hat ihren Grundin der Unvereinbarkeit der beamtenrechtlichen Stellung mit der Stellung desRechtsanwalts. Denn das Berufsbild des Rechtsanwalts ist durch äußere undinnere Unabhängigkeit geprägt. Demgegenüber steht der Beamte in einem öf-fentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichtenauferlegt und ihn bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeitengrundsätzlich von Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig macht. DieserInhalt steht nicht im Einklang mit der Stellung des Rechtsanwalts. Das hat derSenat wiederholt und in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht(vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ(B) 3/84 = JZ 1984, 1040;vom 18. Oktober 1999 AnwZ(B) 99/98; vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00 undvom 22. April 2002 - AnwZ(B) 31/01). - 4 -Sinn und Zweck dieser Regelung lassen es nicht zu, die Vorschrift - ent-gegen ihrem eindeutigen Wortlaut - dahin auszulegen, daß beamtete Professo-ren an Fachhochschulen von ihr nicht erfaßt werden. Der Gesetzgeber hat in§ 7 Nr. 10 BRAO aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit eine generali-sierende und formalisierende Regelung getroffen, die eine einfache Handha-bung gewährleisten soll und die allein auf die Rechtsstellung als Beamter imaktiven Dienst abstellt (st. Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juni2001 - AnwZ(B) 10/00 = NJW- RR, 2001, 1642 f. = BGHR BRAO § 14 Abs. 2Nr. 5 Beamter 1). Demgemäß kommt es nicht darauf an, ob die Stellung unddie Tätigkeit als Beamter im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ausübungdes Berufs als Rechtsanwalt geführt haben.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen gegen dieseRegelung, auch soweit sie Fachhochschulprofessoren als Beamte erfaßt, keineverfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschl vom 14.9.1984 - 1 BvR1155/84, JZ 1984, 1043). Denn an die Voraussetzungen für den Zugang zueinem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm sind nicht die gleichen hohenAnforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen. Das hat der Senat in ständi-ger Rechtsprechung - sowohl für die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO alsauch für § 7 Nr. 11 BRAO a.F., § 7 Nr. 10 BRAO n. F: - wiederholt ausgespro-chen (vgl. Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ(B) 10/00 aaO m. w. N.). DasBeschwerdevorbringen bietet keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Diesgilt auch, soweit der Beschwerdeführer auf die abweichende Regelung des§ 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG verweist, nach der auch die Tätigkeit eines Lehrersan Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten der Zulassung als Steuerbe-rater nicht entgegensteht. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehand-lung ist darin nicht zu sehen. Auch wenn der Steuerberater ebenfalls einen - 5 -freiberuflichen selbständigen Beruf ausübt, sind die Berufsfelder und der Man-dantenkreis, den sie ansprechen, unterschiedlich. Dem Ausschluß auch nurdes Anscheins jeglicher staatlicher Einflußnahme kommt bei dem Rechtsanwaltmit seinem umfassenden Wirkungsbereich ein größeres Gewicht zu als beimSteuerberater, bei dem der Gesichtspunkt der Staatsnähe im wesentlichen nurim Hinblick auf die Finanzverwaltung von Bedeutung ist, und rechtfertigt die in§ 7 Nr. 10 BRAO getroffene generalisierende Regelung auch im Hinblick dar-auf, daß die Stellung eines Hochschullehrers gegenüber anderen Staatsbe-amten weniger durch Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit geprägt ist.Diesen Besonderheiten wird durch die nach verschiedenen Verfahrensordnun-gen für Hochschullehrer bestehende Möglichkeit, auch ohne Zulassung alsRechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigte oder Verteidiger auftreten zu können,Rechnung getragen, die auch Fachhochschullehrern, wenn auch in einge-schränktem Maße, offensteht (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO).Aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft kann der Antragstellerals Inländer in Deutschland aufgrund etwa großzügigerer Zugangschancen fürbeamtete Professoren zum Anwaltsberuf in anderen Staaten der europäischenGemeinschaft für sich keine geschützte Rechtsposition herleiten (vgl. BGH,Beschlüsse vom 18.10.1999 - AnwZ(B) 99/98, BRAK-Mitt. 2000, 44; vom22. April 2002 - AnwZ(B) 31/01). - 6 -2. Da bereits der Versagungsgrund des § 7 Nr. 10 BRAO eingreift,kommt es auf den weiteren von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ver-sagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht mehr an.Deppert Schlick Otten Frellesen Schott Frey Wosgien
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