BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 71/05 vom 1. Februar 2006 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. W374llrich und Dr. Frey am 1. Februar 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 2. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1953 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verf374gung vom 4. Januar 2005 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Nichtunterhaltung einer Berufshaftpflicht-versicherung. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 1. Die Einwendungen des Beschwerdef374hrers gegen die Besetzung des Anwaltsgerichthofs gehen fehl. Die Mitwirkung von Rechtsanw344lten als richterli-che Mitglieder entspricht den in den 247247 101, 103 und 104 BRAO getroffenen Regelungen. Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines anwaltlichen Mit-glieds k366nnen gegebenenfalls in entsprechender Anwendung der 247247 41 ff ZPO im Wege der Ablehnung geltend gemacht werden. 4 2. Die Antragsgegnerin war - wie der Anwaltsgerichtshof bereits im Ein-zelnen zutreffend ausgef374hrt hat - f374r den Erlass der Widerrufverf374gung zust344n-dig. Der Vorstand der Antragsgegnerin war zudem befugt, die ihm nach 247 224 a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 BRAO 374bertragenen Aufgaben auf einzelne Abteilungen oder auch einzelne Mitglieder des Vorstands weiter zu 374bertragen (vgl. 247247 77, 224 a Abs. 4 Satz 2; vgl. hierzu Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 247 224 a Rdn. 8). 5 3. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 6 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt entgegen 247 51 BRAO eine Berufshaft- 7 - 4 - pflichtversicherung nicht unterh344lt. 247 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO sieht vor, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufst344tigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren f374r Verm366-genssch344den abzuschlie337en und die Versicherung f374r die Dauer seiner Zulas-sung zu unterhalten. Diese Regelung dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums. Dieses soll darauf vertrauen k366nnen, dass eventuelle Schadenser-satzanspr374che gegen den Rechtsanwalt im Rahmen des Versicherungsschut-zes ohne weiteres durchsetzbar sind (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 137, 200, 203 f). Die Pflicht zur dauernden Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung be-steht daher unabh344ngig davon, ob und in welchem Umfang der Rechtsanwalt seinen Beruf tats344chlich aus374bt. Vielmehr gen374gt es, dass er berechtigt ist, den Rechtsanwaltsberuf auszu374ben (vgl. BGH aaO; BGHSt 46, 67, 68 zur Versiche-rungspflicht nach 247 67 StBerG; Feurich/Weyland aaO 247 51 Rdn. 6; Henssler/ Pr374tting-Stobbe, BRAO, 2. Aufl. 247 51 Rdn. 34). Der Beschwerdef374hrer unterh344lt bereits seit Jahren keine Berufshaft-pflichtversicherung mehr. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass ein Versiche-rungsschutz f374r die Zukunft wieder besteht. Darauf, dass sich der Antragsteller - wie er im Einzelnen vortr344gt - an der Aus374bung der T344tigkeit als Rechtsanwalt durch Umst344nde gehindert sieht, die er nach seiner Auffassung nicht zu vertre-ten hat, kommt es hier nicht an. Der Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist v366llig unabh344ngig von einem eventuellen Verschulden des Rechtsanwalts. Auch wenn dieser schuldlos den Versicherungsschutz verliert, ist die Zulassung zu widerrufen (vgl. Feuerich/Weyland aaO 247 14 Rdn. 78). 8 - 5 - 4. Der Senat konnte ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchf374hrung verzichtet haben. 9 Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schott W374llrich Frey Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 07.07.2005 - AGH 6/05 (II) -
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