BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 71/06 vom 12. Juni 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Dr. Braeuer am 12. Juni 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standnen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Verf374gung vom 18. April 2005 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. 2 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-verf374gung mit sieben Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. eingetragen. Dar374ber hinaus waren gegen ihn die in der Anlage zur Widerrufsverf374gung bezeichneten weiteren Zwangsvollstreckungsma337nahmen durchgef374hrt worden. Der Aufforderung der Antragsgegnerin zu seinen Verm366-gensverh344ltnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist er nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 5 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 6 - 4 - 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Vielmehr ist mit Beschluss vom 1. August 2005 ein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen mangels Masse abgewiesen worden, so dass auch der weitere Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gegeben ist. Dar374ber hinaus sind gegen ihn nach Erlass der Widerrufsverf374gung eine Reihe weiterer Haftbefehlsanordnungen ergangen, unter anderem nach einer Mitteilung des Amtsgerichts D. vom 4. M344rz 2008 am 12. April 2007 (Az. 12 M 1201/07) und 27. April 2007 (Az. 12 M 1458/07). Zwar hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er eine Reihe der gegen ihn geltend gemachten Forderungen beglichen und auf andere Teilleis-tungen erbracht hat. Die ihm im Senatstermin vom 15. September 2008 erteilte Auflage, die Erledigung der in der Liste der Antragsgegnerin (Stand: 12. September 2008) aufgef374hrten Verbindlichkeiten bzw. die Einhaltung ent-sprechender Ratenzahlungsvereinbarungen nachzuweisen, ist er innerhalb der ihm gesetzten Frist jedoch nicht nachgekommen. Vielmehr sind die in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2009 im Einzelnen aufgeliste-ten Forderungen weiterhin offen oder ihr Bestand zumindest ungekl344rt. 8 Im 334brigen reicht es zum Nachweis einer Konsolidierung der Verm366-gensverh344ltnisse nicht aus, dass der betroffene Rechtsanwalt bez374glich einzel-ner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung oder Stundungsver-einbarung nachweist. Vielmehr muss er seine Einkommens- und Verm366gens-verh344ltnisse umfassend darlegen. Insbesondere muss er eine Aufstellung s344mt- licher der gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Einzelnen darle-gen, ob und in welcher H366he diese inzwischen erf374llt sind oder in welcher Wei-se er sie zu erf374llen gedenkt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 247 14 9 - 5 - Rdn. 59 m.w.N.). Dem hat der Antragsteller trotz der ihm auch insoweit im Se-natstermin vom 15. September 2008 erteilten Auflage ebenfalls nicht vollst344ndig entsprochen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsu-chenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Ein Ausnah-mefall im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) ist ersichtlich nicht gegeben. 10 Der Senat konnte ohne erneute m374ndliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich im Senatstermin vom 15. September 2008 mit einer Ent-scheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt haben. 11 Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Hauger St374er Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.05.2006 - 1 ZU 41/05 -
Full & Egal Universal Law Academy