BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 71/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann, die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 8. August 1990 im Bezirk der Antragsgeg-nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahr 2003 geriet er in finanzielle Schwierigkeiten. Mit Bescheid vom 22. August 2007 widerrief die Antragsgeg- 1 - 3 - nerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366-gensverfalls. Dem lag eine dem Bescheid beigef374gte Forderungsaufstellung zugrunde, der zufolge die offenen Verbindlichkeiten des Antragstellers mehr als 40.000 200 betrugen. Auf Betreiben von vier der darin aufgef374hrten Gl344ubiger wa-ren gegen den Antragsteller Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eides-stattlichen Versicherung erlassen und der Antragsteller in das Schuldnerver-zeichnis eingetragen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers, mit welcher er die Aufhebung dieses Widerrufs erreichen m366chte. Die An-tragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 2 Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft mit Bescheid vom 7. November 2008 wegen Fortfalls der Berufshaft-pflichtversicherung widerrufen. Dieser ist Gegenstand eines Antrags auf gericht-liche Entscheidung, 374ber den noch nicht rechtskr344ftig entschieden worden ist. 3 II. Das Rechtsmittel ist unbegr374ndet. 4 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 5 - 4 - 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Voll-streckungsgericht nach 247 915 ZPO zu f374hrende Schuldnerverzeichnis eingetra-gen, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 6 a) Zu diesem Zeitpunkt wurden gegen den Antragsteller unter anderen folgende Vollstreckungsverfahren betrieben: 7 1. Versorgungswerk der Rechtsanw344lte 13.596,89 200 2. Finanzamt B. 12.593,67 200 3. R. bank F. 10.181,32 200 4. H. Rudergesellschaft e. V. 93,75 200 (Urteil) 326,12 200 (Kosten) 5. WEG -Stra337e 16, F. , 1.909,70 200 Zusammen: 40.611,15 200. Die Gl344ubigerin zu 5 hatte gegen den Antragsteller zudem den Vorwurf erhoben, 1.250 200 Fremdgeld veruntreut zu haben. Diese Schulden belegen, dass die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt nicht geordnet waren. Bei geordneten Verm366gensverh344ltnissen h344tte es wegen der Forderungen der Gl344ubigerinnen zu 4 und 5 nicht erst zu einem Vollstreckungs-verfahren kommen m374ssen. Mit den Gl344ubigern zu 1 bis 3 h344tten sich bei ge-ordneten Verm366gensverh344ltnissen jedenfalls einvernehmliche Regelungen zur ratenweisen Zur374ckzahlung oder eine Stundung erreichen lassen. Der Verm366-gensverfall wurde zudem gesetzlich vermutet, weil die Gl344ubiger zu 1 bis 4 am 17. Oktober 2006 sowie am 3. und 9. August 2007 gegen den Antragsteller den Erlass von insgesamt vier Haftbefehlen zur Erzwingung der Abgabe der eides- 8 - 5 - stattlichen Versicherung erwirkt hatten und der Antragsteller mit diesen Haftbe-fehlen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts eingetragen war. b) Die Vermutung des Verm366gensverfalls hatte der Antragsteller bei Er-lass des Widerrufsbescheids nicht widerlegt. Um diese Vermutung zu widerle-gen, muss der betroffene Rechtsanwalt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach 247 36a Abs. 2 BRAO seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfas-send darlegen; insbesondere muss er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob diese Forde-rungen inzwischen erf374llt sind oder in welcher Weise er sie zu erf374llen gedenkt. (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt 1995, 126; Beschl. v. 17. Dezember 2001, AnwZ (B) 9/01, MittdtschPatAnw 2002, 381; Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 68/02, juris; Beschl. v. 12. Januar 2004, AnwZ (B) 26/03, juris; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt 2008, 221 [Ls]). Eine solche Darstellung hatte der Antragsteller der Antrags-gegnerin nicht vorgelegt. Er hatte auch nicht dargelegt, dass die den Eintragun-gen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Forderungen gegen ihn erf374llt oder in anderer Weise erledigt waren. 9 c) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-geldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Anhaltspunkte da-f374r, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. Es bestanden im Gegenteil Anhaltspunkte daf374r, 10 - 6 - dass sie konkret gef344hrdet waren. So verh344ngte das Amtsgericht K. mit Beschluss vom 9. Mai 2007 gegen ihn ein Zwangsgeld von 20.000 200, um ihn zu zwingen, an die Wohnungseigent374mergemeinschaft -Stra337e 16 in F. , deren Verwalter er fr374her war, Einzelwirtschaftspl344ne, Hausgeldab-rechnungen, Kontoausz374ge, Kostenordner und Schriftverkehr der Wohnungsei-gent374mergemeinschaft herauszugeben. Auch hatte die Wohnungseigent374mer-gemeinschaft den Vorwurf der Veruntreuung von 1.250 200 Fremdgeld erhoben, den der Antragsteller nicht entkr344ftet hat. 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers sind, was zu ber374cksichtigen w344re (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), auch nicht im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 11 a) Gegen den Antragsteller streitet nach wie vor die Vermutung des Ver-m366gensverfalls. Er ist weiterhin mit vier Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Au337erdem hat er am 21. September 2007 die eidesstattliche Ver-sicherung abgegeben, mit der er ebenfalls in das Schuldverzeichnis eingetra-gen worden ist. Die zur Widerlegung der Vermutung erforderliche (dazu: Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712) umfassende 334bersicht 374ber seine Verbindlichkeiten und Einnahmen hat der Antragsteller nach wie vor nicht vorgelegt. 12 b) Seine Verm366genslage hat sich nach seinen Angaben vor dem Senat nicht wesentlich ver344ndert. Seine Steuerschulden sind zwar nach den Angaben der Antragsgegnerin inzwischen deutlich, n344mlich auf 871,40 200, gesunken. Die-se Restforderung steht aber immer noch offen. An den 374brigen Verbindlichkei-ten hat sich zudem nichts Wesentliches ge344ndert. Dem Antragsteller ist es schlie337lich nicht gelungen, seine in der eidesstattlichen Versicherung behaupte-ten Au337enst344nde beizutreiben oder mit ihnen eine Wiederherstellung geordne- 13 - 7 - ter Verm366gensverh344ltnisse zu erreichen. Es ist auch nicht erkennbar, mit wel-chen Eink374nften der Antragsteller das erreichen und geordnete Verm366gensver-h344ltnisse k374nftig sicherstellen will. c) Dass die Interessen der Rechtsuchenden angesichts des unver344ndert bestehenden Verm366gensverfalls ausnahmsweise nicht gef344hrdet sein k366nnten, ist nicht erkennbar. 14 4. Der Senat konnte m374ndlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der ordnungsgem344337 geladene Antragsteller seine Abwesenheit nicht hin-reichend entschuldigt hat. 15 Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Lohmann Martini Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 25.01.2008 - 1 ZU 84/07 -
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