BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 71/09 vom 27. Januar 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer am 27. Januar 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 11. Juli 2007 gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller so-fortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegne-rin mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 den Widerrufsbescheid vom 11. Juli 2007 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 1 Aufgrund der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rungen ist in entspre-chender Anwendung des 247 91a ZPO nur noch 374ber die Kosten des Verfahrens 2 - 3 - zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller auf-zuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen anzuordnen, weil der Widerrufsgrund nach den unwidersprochen gebliebenen Ausf374hrungen der Antragsgegnerin im Aufhebungsbescheid vom 11. Dezember 2009 erst im Lau-fe des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof weggefallen ist und die Antragsgegnerin dem durch Aufhebung des Widerspruchsbescheids umge-hend Rechnung getragen hat. Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2009 - davon ab, dem Antragsteller auch eine Erstat-tung der au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. 3 Tolksdorf Roggenbuck Fetzer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 27.05.2009 - I AGH 20/07 -
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