BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 7 /1 1 vom 15. März 2012 in de m Beschwerdeverfahren wegen Rechtswegverweisung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richter in Roggenbuck , den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 15. März 2012 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsteller s gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württem berg vom 31. O ktober 2011 wird als unzulässig verworfen. De r Antragsteller hat die Kosten sein es Rechtsmittels zu tra gen und der Antragsgegnerin etwaige ihr im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Auslagen zu erstatten. Der Geschäfts wert für da s Beschwerde verfahren wird auf 1 .000 festgesetzt. Gründe: I. De r Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin Beschwerde gegen einen Rechtsanwalt eingelegt. Die Antragsgegnerin hat ihn daraufhin um eine detai l- liertere Darstellung des Sachverhalts gebeten, verbunden mit der Ankündi gung, bei nicht fristgerechtem Vortrag die Angelegenheit als erledigt zu betrachten. 1 - 3 - Der Antragsteller hat anschließend beim Anwaltsgerichtshof beantragt, im W e- ge einer einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, seine Beschwerde zu prüfen und sachlich zu bescheiden, hilfsweise den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Anwaltsgerichtshof sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht S . verwiesen. Hie rgegen richtet sich die sofortige B e- schwerde d e s Antragsteller s. II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 112a Abs. 2 Nr. 2 BRAO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss z ugelassen worden ist. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist nicht möglich (vgl. nur Senat, Beschluss vom 22. März 2010 - AnwZ (B) 114/09, juris Rn. 3; BVerwG, NVwZ 2005, 1201; Zöller/Lückemann, ZPO, 29. Aufl., § 17a GVG, Rn. 16 m.w.N.; s.a. Ga ier/W olf/ Göcken/Schmidt - Räntsch, Anwaltliches Berufsrecht, § 112a BRAO, Rn. 11). Über das danach unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne münd - liche Verhandlung entscheiden (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 101 Abs. 3 VwGO). 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung folg t au s § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG (1/5 des Streitwerts der Hauptsache; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910). Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2011 - AGH 18/11 (II) - 4
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