BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 72/05 vom 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach m374ndlicher Ver-handlung am 25. September 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs f374r das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft beim Amts- und Landgericht E. zugelassen. Mit Verf374gung vom 14. Oktober 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichteten Antrag auf gerichtli- 1 - 3 - che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im April 2005 ist der Antragsteller aus identischen Gr374nden auch seines Amtes als Notar vor-l344ufig enthoben worden. 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlech-te finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-ma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland aaO 247 7 Rdn. 142 m. w. N.). Die Voraussetzungen hierf374r zum ma337geblichen Zeitpunkt des Wi-derrufsbescheides wurden durch eine Mehrzahl von titulierten Forderungen ge-gen den Antragsteller und von Zwangsvollstreckungen erf374llt. Insbesondere be-stehen Forderungen verschiedener Kreditinstitute in Gesamth366he von 374ber 500.000 200. Wegen derartiger Forderungen von mehr als 250.000 200 wurde die Immobiliarzwangsvollstreckung gegen den Antragsteller betrieben. 3 Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers sind auch nicht etwa kon-solidiert. Er r344umt offene Schuldverpflichtungen in aktueller Gesamth366he von 1,3 Mio. 200 ein. Soweit er sich auf ein diese Gesamtschulden weit 374bersteigen-des Immobiliarverm366gen berufen will, bestehen im Blick auf dessen Werthaltig- 4 - 4 - keit durchgreifende Zweifel. Auch nach der Widerrufsverf374gung und der Ent-scheidung des Anwaltsgerichtshofs ist es zu zahlreichen Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen gegen den Antragsteller gekommen. J374ngst ist er auch mit Sozialversicherungsbeitr344gen in R374ckstand geraten. Selbst unter dem massi-ven Druck des ihm drohenden Berufsverlusts ist der Antragsteller ersichtlich nicht in der Lage, seine massiven finanziellen Engp344sse durch Einsatz des Im-mobiliarverm366gens ma337geblich zu ver344ndern. Dessen realistische Werthaltig-keit vermochte er ebenso wenig unter Beweis zu stellen wie die wiederholt be-hauptete Aussicht auf lukrative Mandate. F374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden un-geachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, ist nichts ersichtlich. 5 Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 27.06.2005 - 1 ZU 109/04 -
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