BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 72/07 vom 26. Januar 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 26. Januar 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des S344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 9. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller gab am 20. Juli 2006 auf Betreiben seiner fr374heren Vermieterin wegen einer Forderung in H366he von 17.884,93 200 die eidesstattliche Versicherung ab und wurde in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsge-richts eingetragen. Mit Bescheid vom 30. August 2006 widerrief die Antrags-gegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat 1 - 3 - der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren Zur374ckweisung die Antragsgegnerin be-antragt. II. 1. Das gem344337 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zul344ssige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtm344337ig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil seine Zulassung zur Rechtsan-waltschaft nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls zu widerru-fen war. 2 2. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist, wird bei ihm Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet. 3 3. Danach befand sich der Antragsteller bei Erlass des Widerrufsbe-scheids und er befindet sich auch jetzt noch in Verm366gensverfall. 4 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts L. in seinem Beru-fungsurteil in einer Strafsache gegen den Antragsteller vom 23. September 2004 erzielte der Antragsteller seinerzeit weder aus seiner Anwaltst344tigkeit noch aus seiner T344tigkeit als Gesch344ftsf374hrer und Gesellschafter eines Reise-b374ros und einer Buchhaltungsfirma Eink374nfte. Er lebte vielmehr von monatli- 5 - 4 - chen Zuwendungen seiner Mutter von 500 200. Daran hatte sich nach den Fest-stellungen des Anwaltsgerichts D. in einem anschlie337enden berufsrechtli-chen Verfahrens wegen desselben Sachverhalts vom 26. Juni 2005 auch zu diesem Zeitpunkt nichts ge344ndert. Vielmehr wurden zus344tzlich Mietr374ckst344nde gegen374ber seiner Gl344ubigerin S. in H366he von 40.000 200 festgestellt, de-rentwegen Vergleichsverhandlungen schwebten. b) Wegen dieser, sich zu diesem Zeitpunkt auf 17.884,93 200 belaufenden R374ckst344nde gab der Antragsteller am 20. Juli 2006 die eidesstattliche Versiche-rung ab und ist seitdem im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts L. ein-getragen. Aufgrund dieser Eintragung wurde der Verm366gensverfall des An-tragstellers gesetzlich vermutet. Der Antragsteller hat die Vermutung nicht wi-derlegt und auch nicht dargelegt, dass der seinerzeit vermutete Verm366gensver-fall nachtr344glich entfallen w344re. Er hat im Gegenteil vorgetragen, dass er nach wie vor von Zuwendungen seiner Familie lebt und nicht in der Lage ist, die For-derung, derer sich seine fr374here Vermieterin ber374hmt, zu erf374llen. Das Gleiche gilt f374r Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks. 6 c) Am 14. April 2008 hat das zust344ndige Amtsgericht das Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet, so dass Verm366gensver-fall bei dem Antragsteller auch aus diesem Grund vermutet wird. Das stellt der Antragsteller nicht in Abrede. 7 4. Er meint aber, von dem Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt sei Abstand zu nehmen, weil eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden nicht be-stehe. Das ist nicht der Fall. 8 a) Entgegen seiner Ansicht entf344llt eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden nicht bereits durch die Insolvenzer366ffnung und die damit verbundene Verf374-gungsbeschr344nkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 9 - 5 - 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Zwar k366nnen die Gl344ubiger des Rechtsanwalts dann nicht mehr auf sein Verm366gen zugreifen. Die Interessen der Mandanten bleiben regelm344337ig schon deshalb gef344hrdet, weil diese - vor-behaltlich ihres guten Glaubens - das Honorar nicht befreiend an den Auftrag-nehmer zahlen k366nnen (Senat, Beschl. v. 13. M344rz 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229). Deshalb war Ankn374pfungspunkt der Vermutung f374r den Verm366gensverfall vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung der Eintritt einer Verf374gungsbeschr344nkung. Da sie die regelm344337ige Folge der Insolvenzer-366ffnung ist, hat der Gesetzgeber auf diese und nicht mehr auf die Verf374gungs-beschr344nkung abgestellt. An der Gef344hrdung der Rechtsuchenden durch eine Verf374gungsbeschr344nkung hat das aber nichts ge344ndert. Sie entf344llt erst, wenn konkrete Aussicht auf einen Schuldenbereinigungsplan besteht oder dem Rechtsanwalt die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht in Aussicht gestellt wird (Senat, Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 f.). Eine solche Aussicht ist hier nicht zu erkennen. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht soweit gediehen, dass 374ber Art und Zeitpunkt seines Abschlusses eine verl344ssliche Aussage gemacht werden k366nnte. b) Auch die Bereitschaft der Familie des Antragstellers, seine Gl344ubiger abzusichern, 344ndert an der Gef344hrdung der Rechtsuchenden nichts. Nach den Angaben des Antragstellers beruht die Zahlungsunf344higkeit, derentwegen das Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen er366ffnet worden ist, im Wesentlichen darauf, dass er zwei Forderungen nicht begleichen kann, die Forderung seiner Vermieterin und die Forderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks. Dass es zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers gekommen ist, belegt, dass die Unterst374tzung seiner Familie eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden nicht ausschlie337en kann. 10 - 6 - c) Schlie337lich l344sst sich eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden auch nicht mit der von dem Antragsteller erwogenen Zusammenarbeit mit seinem Kollegen O. vermeiden. Zwar kann eine Gesamtw374rdigung der Person des Rechts-anwalts, der Umst344nde des er366ffneten Insolvenzverfahrens sowie (arbeits-) ver-traglicher Beschr344nkungen, denen sich der insolvente Rechtsanwalt zum Schutz der Rechtsuchenden unterworfen hat, ausnahmsweise den Schluss rechtfertigen, dass durch den Verm366gensverfall eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht gegeben ist (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, 512). Einen solchen Ausnahmefall erkennt der Senat aber nur an, wenn der Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei aufgibt und einen Anstellungsvertrag mit einer Soziet344t abschlie337t, der entsprechende Vor-kehrungen zum Schutz der Mandanten vorsieht (Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 f.). Bei der Anstellung durch einen Einzel-anwalt ist ein solcher Ausnahmefall dagegen regelm344337ig nicht anzunehmen, weil eine Einzelkanzlei nicht die Gew344hr daf374r bietet, dass auch w344hrend der Urlaubszeit, bei einer etwaigen Erkrankung oder dienstlicher Abwesenheit des Kanzleiinhabers die Einhaltung der vertraglich abgesicherten Vorkehrungen zum Schutz der Rechtsuchenden durch den insolventen Rechtsanwalt effektiv 374berwacht werden kann (Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559). Hier kommt hinzu, dass eine Anstellung des Antragstellers nicht uneingeschr344nkt, sondern nur im Rahmen der von dem 11 - 7 - Antragsteller "bisher generierten Ums344tze" erwogen wird. Das gen374gt auch in-haltlich nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Ganter Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 09.07.2007 - AGH 20/06 (II) -
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