BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 72/08 vom 19. Oktober 2010 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Sch344fer, den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 19. Oktober 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfah-ren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief seine Zulassung mit Bescheid vom 8. August 2007 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zur374ckgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der soforti-gen Beschwerde gewandt. Mit Bescheid vom 27. September 2010 hat die An-tragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. 1 2. Mit der Aufhebung des Widerrufsbescheids hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Danach ist gem344337 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 13a FGG a.F. und 247 91a ZPO nur noch durch Be- 2 - 3 - schluss ohne m374ndliche Verhandlung 374ber die Kosten zu entscheiden. Diese sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraus-setzungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Be-schwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverz374glich durch die Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.). Ganter Schmidt-R344ntsch Sch344fer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.07.2008 - AGH 32/07 (I) -
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