BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 72/09 vom 26. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge nach 247 29a FGG a.F. - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini am 26. Juli 2010 beschlossen: Die R374ge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt worden zu sein, wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gr374nde: I. Der Antragsteller wendet sich in einem am 28. Juni 2010 beim Bundes-gerichtshof eingegangenen Scheiben gegen den ihm am 12. Juni 2010 zuge-stellten Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010, durch welchen seine sofortige Be-schwerde gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsge-richtshofs vom 19. Februar 2009 zur374ckgewiesen worden ist. Er macht die Ver-letzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend und beantragt, das Ver-fahren fortzusetzen und - unter Ab344nderung des ergangenen Senatsbeschlus-ses - den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. September 2008 374ber den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufzuheben. 1 - 3 - II. 2 Die nach Ma337gabe des 247 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. in Verbin-dung mit 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anh366-rungsr374ge ist - ihre Zul344ssigkeit unterstellt - jedenfalls unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur Verfahrensstoff verwertet, zu dem der An-tragsteller zuvor geh366rt worden ist. Auch hat er weder zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen noch erforderliche Hinweise unterlassen. Der Umstand, dass der Senat in der beanstandeten Entscheidung der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, er habe den An-spruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r verletzt. Tolksdorf Roggenbuck Fetzer Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 19.02.2009 - BayAGH I - 39/08 -
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