BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 72/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Feb-ruar 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1996 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Be-scheid vom 16. September 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Den hier-gegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-richtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 1 - 3 - II. 2 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 215 Abs. 3 BRAO, 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist mit Recht widerrufen worden. 3 Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden sind hierdurch nicht gef344hrdet. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass des angefochtenen Be-scheids der Antragsgegnerin gegeben und bestehen fort. 1. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind das Erwirken von Schuldtiteln und Vollstre-ckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbe-schluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, Tz. 5 m.w.N.). Zudem besteht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine gesetzliche Vermu-tung f374r den Eintritt eines Verm366gensverfalls, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 26 Abs. 2 InsO, 247 915 ZPO) eingetragen ist. 4 Der gesetzliche Vermutungstatbestand war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids erf374llt. Der Antragsteller war seinerzeit im Schuldner-verzeichnis beim Amtsgericht M. eingetragen (Haftbefehl vom 24. August 2007 wegen einer Forderung in H366he von 41,09 200). Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r den Verm366gensverfall des Antragstellers hat dieser nicht wider-legt. Im Gegenteil: Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren der Antragsgegnerin allein f374nfundzwanzig gegen den Antragsteller gerichtete Vollstreckungsauftr344- 5 - 4 - ge in H366he von etwa 8.000 200 bekannt geworden. Daneben waren im Zeitraum vom 15. Juli 2008 bis 25. August 2008 unter anderem weitere sieben Vollstre-ckungsauftr344ge 374ber titulierte Forderungen in H366he von insgesamt rund 70.000 200 beim zust344ndigen Gerichtsvollzieher eingegangen. Der Verm366gens-verfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Rechtsuchenden. Anhalts-punkte daf374r, dass eine solche Gef344hrdung hier ausnahmsweise nicht gegeben war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht, was zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weg-gefallen. 6 a) Die dem Widerruf zugrunde liegende Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis ist zwar nach Mitteilung des Amtsgerichts M. vom 11. M344rz 2010 zwischenzeitlich gel366scht worden. Der erlassene Haftbefehl ist mit Beschluss vom 10. Juli 2009 aufgehoben worden. Die f374r einen Verm366-gensverfall sprechenden Beweisanzeichen bestehen jedoch nach wie vor. So gingen am Tag des Erlasses des Widerrufsbescheids zwei neue und danach dreizehn weitere gegen den Antragsteller gerichtete Vollstreckungsauftr344ge. 7 In der Folgezeit verschlechterten sich die finanziellen Verh344ltnisse des Antragstellers weiter. Auf Antrag der Sparkasse K. ordnete das Amtsge-richt M. mit Beschl374ssen vom 7. Dezember 2009 die Zwangsversteige-rung und die Zwangsverwaltung des vom Antragsteller mit einem Verkehrswert von 350.000 200 bezifferten Wohnungseigentums in der R. -Stra337e, M. an. Zwei Tage sp344ter ordnete das Amtsgericht L. auf An-trag des Finanzamts E. die vorl344ufige Insolvenzverwaltung 374ber das Ver-m366gen des Antragstellers an (Beschluss vom 9. Dezember 2009 - IN ). 8 - 5 - Nach Auskunft des Insolvenzverwalter beliefen sich allein die Steuerschulden auf knapp 43.800 200. 9 Die damit begr374ndeten Beweisanzeichen f374r seinen Verm366gensverfall hat der Antragsteller nicht entkr344ftet. Er hat insbesondere weder seine Ein-kommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend offen gelegt noch im Einzel-nen dargetan, ob Forderungen zwischenzeitlich getilgt worden sind oder in wel-cher Weise er die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen gedenkt (vgl. Se-natsbeschl374sse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 40/91, juris, Tz. 6; vom 17. September 2007 - AnwZ (B) 75/06, AnwBl. 2008, 66, Tz. 4). Er hat sich dar-auf beschr344nkt, seine Gesamtverbindlichkeiten auf etwa 1.237.800 200 zu bezif-fern. Soweit der Antragsteller sein Immobilienverm366gen abz374glich der beste-henden Verbindlichkeiten mit 273.000 200 beziffert, j344hrliche Einnahmen aus Ge-sellschaftsbeteiligungen in H366he von 150.000 200 bis 250.000 200 behauptet und seine sonstigen Forderungen und Einnahmen auf insgesamt rund 580.000 200 gesch344tzt hat, fehlt es an jeglichem Beleg. b) Nach wie vor sind Tatsachen, die ausnahmsweise die Annahme recht-fertigen k366nnten, dass die Interessen der rechtsuchenden Bev366lkerung unge-achtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet sind (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 c; vom 25. Juni 2007- AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, Tz. 9; vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64, Tz. 5), weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Annahme eines solchen Ausnahmefalls steht bereits entgegen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit den Anwaltsberuf nicht beanstandungsfrei 10 - 6 - ausge374bt hat. Denn er wurde durch Urteil des Amtsgerichts E. vom 9. Juli 2008 wegen unterbliebener Weiterleitung von Fremdgeld zur Zahlung von 670,45 200 nebst Zinsen verurteilt. Tolksdorf Roggenbuck Fetzer St374er Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 19.02.2009 - BayAGH I - 39/08 -
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