BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 73/04 vom 17. Oktober 2005 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann, die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff am 17. Oktober 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 24. Juli 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, der-zeit beim Amts- und beim Landgericht B. sowie beim Oberlandes-gericht K. . Mit Bescheid vom 18. Februar 2004 hat die Antragsgegnerin - 3 - die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewie-sen. Gegen dessen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des An-tragstellers. Auf m374ndliche Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt je-doch in der Sache ohne Erfolg. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366gens-verfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt ange-sehen, weil der Antragsteller damals aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in drei Vollstreckungsverfahren im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. F374r eine Widerlegung der Ver-mutung oder auch nur f374r eine Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149) ist nichts ersichtlich. Die Gesamt-summe der gegen ihn bestehenden Forderungen von rd. 97.000 200 374berschreitet seine mit rd. 72.000 200 bezifferten, zudem weitgehend nicht realisierbaren Hono-rarau337enst344nde betr344chtlich. Der Antragsteller bestreitet den Verm366gensverfall selbst nicht. - 4 - 2. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof einen Ausnahmefall verneint, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren. a) Die Erkl344rung, man wolle im Umgang mit Fremdgeldern eine Gef344hr-dung der Rechtsuchenden tunlichst vermeiden, vermittelt keine ausreichende Sicherheit. Das Interesse eines Rechtsanwalts an der Fortf374hrung seiner Be-rufst344tigkeit muss zur374ckstehen, wenn dies zum Schutz f374r die Rechtsuchenden erforderlich ist. Deren berechtigtes Vertrauen auf unbedingte Zuverl344ssigkeit eines amtierenden Rechtsanwalts in Verm366gensangelegenheiten muss im Inte-resse der Funktionsf344higkeit der Rechtspflege als eines 374berragend wichtigen Gemeinschaftsgutes als vorrangig anerkannt werden. Danach ist es angemes-sen, eine Fortf374hrung anwaltlicher T344tigkeit bei Verm366gensverfall nur in Aus-nahmef344llen einer besonderen Absicherung vor den in solchen F344llen generell gegebenen Gef344hrdungen zu gestatten. In diesem Sinne sieht 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO verfassungsgem344337 einen regelm344337ig zwingenden, insbesondere auch von einem Verschulden des betroffenen Rechtsanwalts unabh344ngigen Grund f374r den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung bei gegebenem Verm366gensverfall vor. b) Im Interesse der Rechtsuchenden, deren Belange durch eine trotz des Verm366gensverfalls fortgesetzte anwaltliche T344tigkeit des Antragstellers gef344hr-det werden, gew344hrleistet dessen erkl344rte Absicht, er wolle Fremdgelder nicht mehr entgegennehmen, keine gegenl344ufige hinreichend stabile Sicherung. Nichts anderes gilt aber auch f374r den am 26. Juli 2005 abgeschlossenen Treu-handvertrag zwischen dem Antragsteller und dem mit ihm in B374rogemeinschaft stehenden Rechtsanwalt H. . Dadurch entf344llt die von einer fortgesetzten Berufst344tigkeit des Antragstellers ausgehende Gefahr f374r die Rechtsuchenden - 5 - nicht in einem Ma337e wie in dem Fall des Senatsbeschlusses vom 18. Oktober 2004 226 AnwZ(B) 43/03 (NJW 2005, 511). Der Antragsteller 374bt seinen Beruf weiterhin als Inhaber einer Einzelkanz-lei aus. Anders als in dem dem Senatsbeschluss (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt wird daher nicht durch eine 334berwachung seitens der Sozien einer Kanzlei, bei denen der Betroffene angestellt ist, und durch deren entsprechende sachbezogene Vorkehrungen gew344hrleistet, dass eine Gef344hrdung der Interes-sen der Rechtsuchenden ausgeschlossen ist. Eine vergleichbare Sicherheit f374r die Belange der Mandanten wird durch die Einschaltung des Rechtsanwalts H. , mit dem der Antragsteller lediglich eine B374rogemeinschaft unterh344lt, nicht geschaffen. (1) Nach dem Treuhandvertrag hat der Antragsteller zwar keinerlei Verf374-gungsbefugnis 374ber das von Rechtsanwalt H. eingerichtete, im Kanzlei-briefkopf des Antragstellers allein angegebene Konto (Ziffer 2 des Vertrages). Gem344337 Ziffer 3 des Vertrages werden jedoch die Fremdgelder, die auf dem Treuhandkonto eingehen, allein nach den diesbez374glichen Angaben und Wei-sungen des Antragstellers an die jeweiligen Empf344nger weitergeleitet. Eine Kontrolle seiner Anweisungen findet nicht statt. Rechtsanwalt H. 374ber-nimmt nach Ziffer 3 Abs. 5 des Vertrages keinerlei Verpflichtung zum 334berpr374-fen der Richtigkeit und Ordnungsgem344337heit der Angaben und Weisungen des Antragstellers sowie keinerlei Verantwortung und Haftung daf374r; er verf374gt 374ber keine Kenntnis der Mandatsakten des Antragstellers und ihres Inhalts. Letztlich entscheidet damit doch der Antragsteller, was mit den eingegangenen Fremd-geldern geschieht. - 6 - (2) Zudem ist die M366glichkeit einer Hereinnahme von Schecks oder Bar-geld, welche f374r die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden spricht (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 226 AnwZ(B) 70/03, BRAK-Mitt. 2005, 27), nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Anders als in dem mit Senatsbe-schluss vom 18. Oktober 2004 226 AnwZ(B) 43/03 (NJW 2005, 511) entschiede-nen Fall erscheint vorliegend der Name des Antragstellers auf dem Briefkopf seiner (Einzel-)Kanzlei, und er selbst schlie337t die Vertr344ge mit den Mandanten im eigenen Namen und f374r eigene Rechnung. Es ist unter diesen Umst344nden nicht ausgeschlossen, dass die Zahlung von Fremdgeldern bar oder per Scheck unmittelbar an den Antragsteller erfolgt. Durch den vorgesehenen Hinweis auf dem Kanzleibriefbogen, wonach Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur noch auf das Treuhandkonto erfolgen k366nnten, wird nicht hinreichend sicher gestellt, dass keine Barzahlung erfolgt. - 7 - (3) Weitere Zweifel sind schlie337lich noch dadurch begr374ndet, dass in F344l-len der Urlaubsabwesenheit bzw. Krankheit des Treuh344nders eine Weitergabe des Geldes an Mandanten nicht sichergestellt sein k366nnte. Auch insoweit be-steht ein nicht unerheblicher Unterschied zu dem mit Beschluss vom 18. Okto-ber 2004 226 AnwZ(B) 43/03 (NJW 2005, 511) entschiedenen Fall. Deppert Basdorf Ganter Ernemann Salditt Kieserling Kappelhoff
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