BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 73/05 vom 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach m374ndlicher Verhandlung am 25. September 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 11. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 25. Juni 1982 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Am 3. August 2004 wurde die Antragsgegnerin von dem zentralen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Sch. dar374ber unterrichtet, dass 1 - 3 - gegen den Antragsteller sieben Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden waren, denen titulierte Forderungen von mehr als 1 Mio. 200 zugrunde lagen. Der dazu angeh366rte Antragsteller teilte mit, es handele sich im Wesentlichen um Forderungen aus der Auseinandersetzung einer fr374heren Soziet344t. Zu seinen Absichten und M366glichkeiten der R374ckf374h-rung der den Haftbefehlen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten 344u337erte er sich nicht. Mit Bescheid vom 10. November 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Bescheid wur-de dem Antragsteller am 20. November 2004 zugestellt. Dagegen hat der Antragsteller am 17. Januar 2005 Antrag auf gerichtli-che Entscheidung gestellt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Antragsfrist beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, in welcher dieser die Aufhebung von f374nf der sieben Haftbefehle und die M366glichkeit darlegt, rechtskr344ftig titulierte Verbind-lichkeiten von 374ber 1,5 Mio. 200 durch monatliche Zahlungen von zusammen 2.500 200 und Abstandszahlungen von zusammen 180.000 200 vergleichsweise zu bereinigen. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247247 22 Abs. 2 FGG, 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 3 1. Gegen die Vers344umung der in 247 16 Abs. 5 BRAO bestimmten Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist dem Antragsteller nach 247 22 Abs. 2 FGG, der gem344337 247 40 Abs. 4 BRAO entsprechende Anwendung 4 - 4 - findet (Senat, Beschl. v. 19. Januar 1981, AnwZ (B) 24/80, BRAK-Mitt. 1981, 30, 31), auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach der Beendigung des Hindernisses stellt und die Tatsachen, welche die Wieder-einsetzung begr374nden, glaubhaft macht. 2. Diese Voraussetzungen hat der Anwaltsgerichtshof im Ergebnis zu Recht verneint. 5 a) Der Antragsteller hat seinen Wiedereinsetzungsantrag nicht rechtzeitig gestellt. Zwar will er erst am 12. Januar 2005 davon erfahren haben, dass der beabsichtigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt worden war. Auf diesen Zeitpunkt kommt es aber f374r die Berechnung der Wiedereinset-zungsfrist nicht an. Ma337geblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte oder sein Verfahrensbevollm344chtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt h344tte erkennen k366nnen und m374ssen, dass die Rechtsmittelfrist vers344umt war (BGH Beschl. v. 13. Mai 1992, VIII ZB 3/92, NJW 1992, 2098, 2099; Beschl. v. 12. November 1997, XII ZB 66/97, NJW-RR 1998, 1218, 1219). Das war hier der 22. Dezember 2004. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung musste sp344-testens mit Ablauf des 20. Dezember 2004 bei dem Anwaltsgerichtshof einge-reicht worden sein. Der Antragsteller konnte angesichts der Bedeutung der Sa-che f374r ihn sp344testens am 21. Dezember 2004 mit einer entsprechenden Nach-richt seines Verfahrensbevollm344chtigten hier374ber rechnen. Da eine solche Nachricht nicht erfolgt war, war am 22. Dezember 2004 eine Nachfrage bei sei-nem Verfahrensbevollm344chtigten angezeigt, bei der das Vers344umnis offenbar geworden w344re und die notwendigen Schritte h344tten ergriffen werden k366nnen. Diese ist unterblieben. Sie w344re auch m366glich gewesen. Der Antragsteller war zwar schon l344nger erkrankt. Diese Erkrankung hatte ihn nach seiner eidesstatt- 6 - 5 - lichen Versicherung vor dem Senat vom 7. Januar 2006 nicht an zwei be-schwerlichen Reisen nach M. gehindert und sich auch erst am 24. De-zember 2004 verschlimmert. b) Die Vers344umung der Antragsfrist war auch nicht unverschuldet, weil es der Antragsteller an der gebotenen Sorgfalt hat fehlen lassen. 7 aa) Er hat davon abgesehen, seinen Verfahrensbevollm344chtigten unmit-telbar selbst zu beauftragen. Das h344tte aber nahe gelegen, weil die Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung f374r ihn, wie bereits erw344hnt, von existentieller Bedeutung war und angesichts der bevorstehenden Weihnachts-feiertage Verz366gerungen absehbar waren. Eine solche Beauftragung war dem Antragsteller auch m366glich. Er h344tte seinen Verfahrensbevollm344chtigten etwa anrufen oder bei seinen Besuchen in dem unweit entfernt liegenden M. auch selbst aufsuchen k366nnen, wenn er stattdessen einen umst344ndlicheren und risikotr344chtigeren 334bermittlungsweg w344hlte, h344tte er sich auf jeden Fall vergewissern m374ssen, dass der Antrag fristgerecht gestellt worden ist. 8 bb) Auch w344re es geboten gewesen, bei Ausbleiben jeder Reaktion sei-nes Verfahrenbevollm344chtigten vor dem Ablauf der Antragsfrist nach dem Stand dieser f374r den Antragsteller doch entscheidenden Angelegenheit nachzufragen. Anlass zu einer solchen Nachfrage bestand schon am 11. Dezember 2004, als der Antragsteller nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7. Januar 2006 seinen Steuerberater ein zweites Mal in M. aufsuchte und noch keine Nachricht von seinem Verfahrensbevollm344chtigten hatte. Sie war aber jeden-falls am 16. Dezember 2004 angezeigt. Die Antragsfrist lief n344mlich zu Beginn der Weihnachtswoche 2004 ab. Der Antragsteller musste deshalb damit rech-nen, dass sein Verfahrensbevollm344chtigter wegen der bevorstehenden Weih- 9 - 6 - nachtsfeiertage fristwahrende Ma337nahmen nur noch am Freitag, dem 17. De-zember 2004, w374rde veranlassen k366nnen. cc) Jedenfalls hat der Antragsteller die Vers344umung der Frist dadurch verschuldet, dass er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 20. Dezem-ber 2004 nicht selbst gestellt hat. Er wollte den Widerrufsbescheid der Antrags-gegnerin nicht hinnehmen und gegen ihn Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Damit meinte er zwar, seinen Verfahrensbevollm344chtigten beauftragt zu haben. Von diesem hatte er aber keine Nachricht 374ber die Stellung des Antrags, was bei einer Angelegenheit wie der vorliegenden ungew366hnlich ist. Dies gebot, den Antrag fristwahrend selbst zu stellen. Dazu war auch nur die Anfertigung eines kurzen Schriftsatzes mit dem fristwahrenden Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung und der Ank374ndigung einer n344heren Begr374ndung erforderlich. An wen dieser Antrag zu richten war, ergab sich aus der dem Bescheid beigef374g-ten Rechtsbehelfsbelehrung und war f374r den Antragsteller als Rechtsanwalt auch von Berufs wegen ohne weiteres zu erkennen und ihm jedenfalls zu die-sem Zeitpunkt auch zuzumuten (vgl. Senat, Beschl. v. 30. Oktober 1995, AnwZ (B) 25/95, BRAK-Mitt. 1996, 79). Weshalb seine Erkrankung den Antragsteller oder seine in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat bekundete Scheu, diesen Vorgang in seinem B374ro behandeln zu lassen, ihn gehindert haben k366nnten, einen derart einfachen Schriftsatz aufzusetzen und bei dem Anwalts-gerichtshof einzureichen, ist nicht erkennbar. 10 - 7 - 3. Auf ein Verschulden seines Steuerberaters kommt es bei dieser Sach-lage nicht an. 11 Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 11.07.2005 - I AGH 2/05 -
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