BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 73/06 vom 28. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Ablehnungsgesuch - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schall sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappel-hoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 28. Juli 2008 beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 10. Dezember 2007 wird verworfen. 2. Der Antrag des Antragstellers, das Verfahren auszusetzen, bis 374ber die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2007 entschieden worden ist, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. In der m374ndlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2007 hat der Senat dem Antragsteller einen Beschluss bekannt gegeben, mit dem unter anderem die Ablehnungsgesuche des Antragstellers vom 12. September 2007 gegen die ehrenamtlichen Richter des Senats in den Verfahren AnwZ (B) 64/06, AnwZ (B) 73/06 und AnwZ (B) 79/06 als unzul344ssig verworfen wurden. 1 - 3 - Der Antragsteller hat daraufhin erkl344rt, er lehne "alle Entscheider des Senats f374r Anwaltssachen aufgrund des (...) heute 374berreichten Beschlusses" ab. Die Ablehnung beruhe im Wesentlichen auf der Missachtung der den "Ent-scheidern" bekannten Entscheidung des EGMR im Fall Langborger sowie auf einer Missachtung der Vorlagepflicht gem344337 Art. 234 Abs. 3 EG. Die angek374n-digte schriftliche Begr374ndung hat der Antragsteller bis heute nicht eingereicht. 2 II. 1. a) Das Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbr344uchlich und damit unzu-l344ssig. Bei der Ablehnung eines Richters m374ssen ernsthafte Umst344nde ange-f374hrt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gr374nden recht-fertigen, die in pers366nlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH NJW 1974, 55, 56; BVerwG NJW 1997, 3327). Unzul344ssig ist ein Ablehnungsgesuch daher, wenn der Antragsteller - wie vorliegend - die blo337e Tatsache beanstandet, die Richter h344tten an einer Zwischenentscheidung mitgewirkt (BVerfG, NStZ-RR 2007, 275 Tz. 54). 3 Der Antragsteller beschr344nkt sich lediglich darauf, seine Bedenken ge-gen die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter unter Hinweis auf die Entschei-dung des Europ344ischen Gerichtshofs f374r Menschenrechte Langborger zu wie-derholen und die Richtigkeit der in dem Beschluss vom 10. Dezember 2007 zum Ausdruck kommenden entgegenstehenden Rechtsauffassung anzuzwei-feln. Befangenheitsgr374nde, 374ber die das Gericht bereits durch unanfechtbaren Beschluss entschieden hat, k366nnen im 334brigen im weiteren Verfahren nicht in zul344ssiger Weise wiederholt geltend gemacht werden (vgl. BFH, BFH/NV 2006, 1620 Tz. 6). 4 - 4 - b) 334ber ein unzul344ssiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat nicht in der aus 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in Verbindung mit 247 45 ZPO analog (dazu Senat, BGHZ 46, 195, 198) folgenden Besetzung ohne die abgelehnten Mitglie-der. Er entscheidet vielmehr in der regul344ren Besetzung (BGH, Beschl. v. 14. April 2005, V ZB 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). 5 6 2. Der Antrag des Antragstellers, das Verfahren auszusetzen, bis das Verfassungsgericht 374ber die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des das erste Ablehnungsgesuch zur374ckweisenden Beschlusses entschieden hat, war zu-r374ckzuweisen. Eine Verfassungsbeschwerde ist kein zus344tzliches Rechtsmittel (BVerfG, Beschl. v. 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86, NJW 1987, 1191). Ihr kommt weder ein Suspensiv- noch ein Devolutiveffekt zu. Tolksdorf Ernemann Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff St374er Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 1 AGH 1/06 -
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