BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 73/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 15. September 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 7. Juni 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 9. August 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. 3 b) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war wegen einer Forderung der Rechts-anwaltskammer B. in H366he von 374ber 3.700 200 mit Haftbefehl vom 21. Januar 2005 zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 247 901 ZPO im Schuldnerverzeichnis nach 247 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Au337erdem bestanden weitere offene Verbindlichkeiten. 4 c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Gegenteil ist der Fall. 5 aa) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich, dass wegen ei-ner Forderung der GbR D. Stra337e 12 374ber rund 25.000 200 und wegen wei-terer Forderungen der Rechtsanwaltskammer B. 374ber rund 6.000 200 am 25. Oktober 2006 zwei weitere Haftbefehle gegen den Beschwerdef374hrer einge-tragen worden sind. Soweit der Beschwerdef374hrer Ratenzahlungen behauptet hat, sind diese hinsichtlich der Forderung der GbR nicht belegt und hinsichtlich 6 - 4 - der Forderung der Rechtsanwaltskammer von dieser sogar ausdr374cklich bestrit-ten worden. Auch ergaben sich weitere offene Forderungen. Im Beschwerde-verfahren hat sich der Beschwerdef374hrer 374berhaupt nicht ge344u337ert. bb) Zudem kann ein nachtr344glicher Wegfall des Verm366gensverfalls bei der gerichtlichen 334berpr374fung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsan-waltschaft nur ber374cksichtigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (vgl. Senat, Beschluss vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht gef374hrt, obwohl er hierauf sowohl von der Antragsgegnerin als auch von dem Anwaltsgerichtshof und dem erken-nenden Senat hingewiesen worden ist. 7 Sowohl im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwer-deverfahren hat er es - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierf374r grunds344tzlich unerl344sslichen umfassenden Darstellung seiner Einkom-mens- und Verm366gensverh344ltnisse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollst344ndigen - durch Nachweise zu belegenden - 334bersicht 374ber die zur Zeit bestehenden Verbindlichkeiten, 374ber erfolgte und f374r die Zukunft vereinbar-te Tilgung und 374ber laufende Eink374nfte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03; Feuerich/Weyland, 7. Aufl., 247 14 Rdn. 60 m.w.N.). Der Beschwerdef374hrer hat seine Beschwerde nicht einmal begr374ndet. 8 c) Bei dieser Sachlage ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. 9 - 5 - 3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da dieser trotz ordnungsgem344337er Ladung der m374ndlichen Verhandlung unent-schuldigt ferngeblieben ist. 10 Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Hauger St374er Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 07.06.2007 - I AGH 19/06 -
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