BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 73/08 vom 23. September 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 23. September 2009 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung des Termins zur m374ndlichen Verhandlung am 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist nach dem im Zeit-punkt der angegriffenen Entscheidung vom 6. Juli 2009 geltenden Verfahrens-recht zu beurteilen (247 215 Abs. 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Mo-dernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Er-richtung von Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung weiterer Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I 2449, 2456). F374r das Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof galten gem344337 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 26. M344rz 2007 die Vorschriften des Gesetzes 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngem344337. Wiedereinsetzung konnte gem344337 247 22 Abs. 2 FGG gegen die Vers344umung ei-ner Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gew344hrt werden. F374r die 1 - 3 - Vers344umung eines Termins zur m374ndlichen Verhandlung galten die Wiederein-setzungsvorschriften nicht, was sich auch daran zeigt, dass ein vers344umter Termin - anders als eine vers344umte Verfahrenshandlung - vom Antragsteller nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden kann. Die Kostenentscheidung ergeht nach 247247 42 Abs. 6 BRAO a.F., 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. 2 Ganter Schmidt-R344ntsch Lohmann St374er Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - II AGH 18/07 -
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