BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 73/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 19. Juni 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 30. Mai 1948 in Berlin geborene Antragsteller ist am 22. Dezem-ber 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 8. Au- 1 - 3 - gust 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur An-waltschaft wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-richtshof Berlin zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der An-tragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverf374gung erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (247 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechts-anwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interes-sen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet werden. Ein Verm366gensverfall ist ge-geben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnis-se geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind ins-besondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen ge-gen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). 3 2. Im Zeitpunkt der Zustellung der Widerrufsverf374gung am 17. August 2007 waren diese Voraussetzungen erf374llt. Nach Aktenlage bestanden am 17. August 2007 folgende Forderungen gegen den Antragsteller, die dieser nicht begleichen konnte: 4 - 4 - (1) Forderung der Ka. Krankenkasse in H366he von 6.741,11 200; (2) Forderung der K. Rechtsschutzversicherung AG, vertreten durch die Rechtsanw344lte S. pp., auf R374ckzahlung geleisteter Vorsch374sse in H366he von 5.151,96 200 (Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2006 - 14 O 271/06); die Gl344ubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung und hat au337erdem Strafanzeige gegen ihn gestellt; (3) Steuerschulden gegen374ber dem Finanzamt C. in H366he von 31.886,79 200 per 15. Februar 2007; auch das Finanzamt C. hat bereits Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Antragsteller veranlasst; (4) Forderung des Taxiunternehmers Mo. M. , vertreten durch den Rechtsanwalt Ch. G. , auf Auszahlung von Fremdgeld in H366he von 1.181,24 200. Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass des Wider-rufs nicht vor. 5 3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. 6 a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung nachtr344glich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erf374llen vermag, die seine Einkommens- und Ver- 7 - 5 - m366gensverh344ltnisse wieder als geordnet erscheinen l344sst (vgl. Senat, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darzulegen. Dazu geh366rt insbesondere eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher H366he Forderungen erf374llt worden sind oder in welcher Weise sie erf374llt werden sollen (vgl. Senat, Beschl. v. 21. No-vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272). b) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. 8 aa) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er behauptet, die Steu-erforderung sei "erheblich reduziert"; auch im 334brigen w374rden "Verbindlichkei-ten alsbald nicht mehr bestehen". Weiter begr374ndet hat er seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht; er hat auch nicht an der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof teilgenommen. Nach einer Auskunft des Finanzamtes C. vom 1. Februar 2008 betrug die Steuerforderung per 22. Januar 2008 insgesamt 56.593,20 200. 9 bb) Im jetzigen Beschwerdeverfahren tr344gt der Antragsteller ohne Darle-gung von Einzelheiten vor, die Forderungen der Ka. Krankenkasse und der K. Rechtsschutzversicherung AG seien "inzwischen erledigt", hinsichtlich der Steuerforderung bestehe "Kl344rungsbed374rftigkeit wegen der H366-he". Selbst wenn diese Behauptungen zutr344fen, w344re der Widerrufsgrund des Verm366gensverfalls nicht zweifelsfrei entfallen; denn das vorenthaltene Fremd-geld w344re nach wie vor noch nicht ausgekehrt, und Steuerforderungen best374n- 10 - 6 - den weiterhin, ohne dass der Antragsteller dargelegt h344tte, ob und wie er seine Verbindlichkeiten begleichen werde. Zudem hat der Antragsteller seine Anga-ben nicht glaubhaft gemacht. Die am Tag der m374ndlichen Verhandlung als Anlage zu einem Fax einge-reichten "Versorgungsbilanzen" eines Lebensversicherers gen374gen nicht als Beleg, dass die darin genannten Versicherungssummen aktuell zur Begleichung der Verbindlichkeiten zur Verf374gung stehen. 11 c) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall ausnahmsweise nicht mehr ge-f344hrdet sind. 12 - 7 - 4. Der Senat konnte m374ndlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der ordnungsgem344337 geladene Antragsteller sein Ausbleiben nicht hinrei-chend entschuldigt hat. 13 Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Lohmann Martini Quaas St374er Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - II AGH 18/07 -
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