BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 73/09 vom 27. November 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 27. November 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen ge-wandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Be-scheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2008 zur374ckgewiesen hat. Das Rechtsmittel hat er zur374ckgenommen. Die R374cknahme f374hrt unter Anwendung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (vgl. 247 215 Abs. 3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu 247 201 Abs. 1 BRAO a.F., 247 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichts-kosten und nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. 247 13a FGG a.F. die hier 1 - 3 - entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Ganter Schmidt-R344ntsch Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 109/08 -
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