BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 74/00 vom 19. November 2001 in dem Verfahren wegen der Gebühren eines Abwicklers - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 19. November 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Hessen vom 6. November 2000 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort entstandenen no t - wendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.861,68 DM festgesetzt. - 3 - Grnde: I. Mit Bescheid vom 13. April 2000 hat die Antragsgegnerin, die gemû § 6 der Verordnung zur Regelung von Zustndigkeiten nach der Bundesrechtsa n - waltsordnung vom 22. Februar 1999 (GVBl. Teil I S. 182) ab dem 1. Juli 1999 die zuvor der Landesjustizverwaltung zustehenden Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung bernommen hat, die Vergtung des Abwicklers einer Zweigstelle in A. (Sachsen-Anhalt) des in F. zugelassenen Antragstellers auf 15.861,68 DM festgesetzt (vgl. §§ 55 Abs. 3, 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Der Antragsteller hat beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung dieses Bescheids beantragt. Mit Beschluû vom 6. November 2000 hat der A n - waltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ber die Fes tsetzung der Vergtung eines Abwicklers ist die sofortige Beschwerde an den Bunde s - gerichtshof nur zulssig, wenn der Anwaltsgerichtshof sie in seiner Entsche i - dung zugelassen hat (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. den in einer - 4 - anderen Sache des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluû vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 58/98, BRAK-Mitt. 1999, 185 f). Soweit der Antragsteller die Rechtmûigkeit der Bestellung des Abwic k - lers (erneut) in Frage stellt, ist dies rechtskrftig entschieden (vgl. Senatsb e - schluû vom 12. April 1999, aaO). Die unzulssige Beschwerde konnte der Senat ohne mndliche Ve r - handlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25). Deppert Basdorf Ganter Schlick Salditt Kieserling Hauger
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