BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 74/02 vom19. September 2003in dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BRAO §§ 4, 206; EuRAG § 2 Abs. 1; EG Art. 43, 49, 81Ein im Vereinigten Königreich ansässiger deutscher Staatsangehöriger, der diezweite juristische Staatsprüfung nicht abgelegt hat, aber aufgrund einer amerikani-schen Rechtsanwaltsausbildung im Staate New York als Attorney-at-Law zugelassenist, kann im Inland weder als deutscher Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen werden, noch hat er die Rechte eines niedergelassenen europäischenRechtsanwalts. Unberührt bleibt die Befugnis, sich unter der Berufsbezeichnung desHerkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunfts-staates und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen.BGH, Beschluß vom 19. September 2003 - AnwZ (B) 74/02 - AGH Berlinwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, denRichter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie dieRechtsanwältin Dr. Haugeram 19. September 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom20. Juni 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zuerstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 esetzt.Gründe: A.Der Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Er bestand am17. Februar 1994 die erste juristische Staatsprüfung. Anschließend absolvierte - 3 -er ein Postgraduiertenstudium an einer US-amerikanischen Universität. Ausdem am 2. Oktober 1995 im Inland begonnenen Vorbereitungsdienst wurde erauf eigenen Wunsch am 1. Oktober 1996 entlassen. Zum 18. November 1997wurde er im US-Bundesstaat New York als Attorney-at-Law zugelassen. Aufseinen Antrag nahm ihn die Antragsgegnerin zum 30. April 2001 gemäß § 206Abs. 1 BRAO in der Fassung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischerRechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) als Mitgliedin die Rechtsanwaltskammer auf. Die Aufnahme wurde zwischenzeitlich wegenVerletzung der Kanzleipflicht - noch nicht bestandskräftig - widerrufen. DieserWiderruf ist Gegenstand eines anderen Verfahrens.Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller, der nach seinenAngaben inzwischen eine berufliche Niederlassung in London (Vereinigtes Kö-nigreich von Großbritannien und Nordirland) begründet hat, jedoch weder alsBarrister noch als Solicitor noch als Advocate zugelassen ist, die allgemeineZulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht B. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 28. März 2001 ab-gelehnt. Dagegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachge-sucht, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt und zwei Hilfsanträge gestellt hat.Mit dem ersten Hilfsantrag hat er beantragt, die Antragsgegnerin unter Aufhe-bung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, das von ihm vorgelegteDiplom als Attorney-at-Law unter Berücksichtigung der weiter nachgewiesenenKenntnisse und Fähigkeiten vergleichend mit den Anforderungen, die an einenausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland ausgebildeten Juristen ge-stellt werden, zu prüfen und seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht B. neu zu verbescheiden. Mitdem zweiten Hilfsantrag hat er darum nachgesucht, die Antragsgegnerin zu - 4 -verpflichten, ihn mit den Rechten und Pflichten entsprechend § 2 Abs. 1EuRAG als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwalts-kammer B. aufzunehmen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung und die Hilfsanträge zurückgewiesen. Mit seiner sofor-tigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.B.Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO); sie hatindes keinen Erfolg. Mit Recht hat der Anwaltsgerichtshof sowohl den Haupt-antrag als auch die beiden Hilfsanträge zurückgewiesen.I. Zum HauptantragDie Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, unter Aufhebung des Be-scheids vom 28. März 2001 den Antragsteller ohne weiteres - insbesondereohne Prüfung seiner Qualifikation - zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt beim Landgericht B. zuzulassen.1. Ein derartiger unmittelbarer Anspruch des Antragstellers ergibt sichnicht aus dem innerstaatlichen Recht (§ 4 BRAO).a) Der Antragsteller verfügt nicht über die Befähigung zum Richteramtnach dem deutschen Richtergesetz (§ 5 Abs. 1 DRiG). Ebensowenig erfüllt erdie Eingliederungsvoraussetzungen nach dem am 14. März 2000 in Kraft ge- - 5 -tretenen Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland(EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182). Eine mindestens dreijährige "ef-fektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechts-anwalt in Deutschland" (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAG) kann er nicht nachweisen.Auch eine Eignungsprüfung nach dem bis zum 13. März 2000 geltenden Ge-setz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft(EigPrG) vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) oder nach dem jetzt anzuwenden-den § 16 Abs. 1 EuRAG hat er nicht abgelegt.b) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Zulassung zurRechtsanwaltschaft in analoger Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 1 EuRAGnicht möglich. Dem steht schon § 16 Abs. 2 EuRAG entgegen. Danach berech-tigt eine Berufsausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der Euro-päischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens überden europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, zur Ablegung der Eig-nungsprüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf eines europäischen Rechts-anwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat unddies von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der die Ausbil-dung anerkannt hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Sei-ne Berufsausbildung hat nicht "überwiegend" in Mitgliedstaaten der Europäi-schen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über deneuropäischen Wirtschaftsraum stattgefunden. Daß die Juristenausbildung, dieder Antragsteller im Inland durchlaufen hat, für den in den USA erworbenenberufsqualifizierenden Abschluß von wesentlicher Bedeutung war, macht erselbst nicht geltend. Nach seinem eigenen Vorbringen fehlt es an der Zulas-sung als Barrister, Solicitor oder Advocate. Im übrigen hat er den Beruf eines"europäischen Rechtsanwalts" bisher nicht ausgeübt. Da er somit derzeit nicht - 6 -einmal zur Ablegung der Eignungsprüfung gemäß § 16 EuRAG berechtigt wä-re, kann ihm das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte inDeutschland um so weniger den direkten Zugang zur Rechtsanwaltschaft imInland eröffnen.c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist unerheblich, daß aufgrundder Verordnung des Bundesministeriums der Justiz vom 29. Januar 1995 zurDurchführung des § 206 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BGBl. IS. 142) § 206 Abs. 2 Satz 1 BRAO a.F. auf den amerikanischen Attorney-at-Law anzuwenden war. Damit wurde lediglich bewirkt, daß ein Attorney-at-Law,falls er in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskam-mer aufgenommen war, sich unter seiner Berufsbezeichnung mit der Befugniszur Rechtsberatung auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates (USA)und des Völkerrechts im Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsordnungniederlassen durfte. Diese Erlaubnis war dem Antragsteller erteilt worden; siehat ihm nur nicht genügt.2. Die von dem Antragsteller in Anspruch genommenen Rechte ergebensich auch nicht aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht.a) Allerdings ist dieses auf den vorliegenden Fall anwendbar, falls derAntragsteller, wie er behauptet, in London niedergelassen ist und dort umfas-send Beratungsleistungen erbringen darf. Dies unterstellt der Senat zugunstendes Antragstellers. Da er mit den gleichen Befugnissen eine Niederlassung imInland anstrebt, geht es - obwohl er deutscher Staatsangehöriger ist - um einendie Binnengrenzen der Europäischen Gemeinschaft überschreitenden Ver-kehr. - 7 -b) Indes ist das sekundäre Gemeinschaftsrecht im vorliegenden Fallnicht einschlägig. Sowohl die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung derHochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschlie-ßen (Hochschuldiplomanerkennungsrichtlinie, Amtsbl. L 19, S. 16), noch dieRichtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsan-waltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikationerworden wurde (Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte, Amtsbl. L 77,S. 36) gelten nur für Diplome, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden.Fälle, in denen die Berufsqualifikation in einem Drittstaat erworben wurde, wer-den nicht erfaßt.Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutsch-land (EuRAG) hat somit die EG-Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte je-denfalls insoweit, als es Berufsbewerber mit Drittstaatendiplomen angeht, voll-ständig umgesetzt.c) Auch auf das primäre Gemeinschaftsrecht (Art. 43, 81, 82, 86 EG)kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen.aa) Die durch Art. 43 EG garantierte Niederlassungsfreiheit verpflichtetkeinen der Mitgliedstaaten, einen Bürger des eigenen oder eines anderen Mit-gliedstaates, der nur einen berufsqualifizierenden Abschluß eines Drittstaatesaufzuweisen hat, ohne weiteres - insbesondere ohne Prüfung der Qualifikati-on - zu einem qualifizierten Beruf zuzulassen. - 8 -Nach § 43 Abs. 2 EG umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahmeund Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten "nach den Bestimmungen desAufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen". Deswegen steht es nach derRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes jedem Mitgliedstaat in Er-mangelung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften grundsätzlichfrei, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für sein Hoheitsgebiet zu regeln(EuGH. Urt. v. 12. Juli 1984 - Rs. 107/83 - Klopp, NJW 1985, 1275, 1276Rz. 17; v. 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard, NJW 1996, 579 Rz. 36;v. 19. Februar 2002 - Rs. C-309/99 - Wouters, NJW 2002, 877, 881 Rz. 99).Nationale Regelungen, welche die Ausübung der gemeinschaftsrechtlichenFreiheiten behindern oder weniger attraktiv erscheinen lassen, müssen aller-dings vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nichtdiskriminierenderWeise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteressesgerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnenverfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen,was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 30. November1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard, NJW 1996, 579 Rz. 37; vgl. ferner BGH, Beschl.v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 28/96, EuZW 1997, 282, 283 m.w.N.).Die Sicherung einer geordneten Rechtspflege und der Schutz der Man-danten gebieten es, nicht hinreichend qualifizierte Personen von deren Bera-tung und Vertretung fernzuhalten. Nationale Normen, die für die Ausübung desAnwaltsberufs einen Eignungsnachweis verlangen (§ 4 BRAO; § 11 EuRAG)und solche Personen, die diesen nicht erbringen, in ihren Handlungsmöglich-keiten einschränken (§ 206 BRAO), dienen damit zwingenden Gründen desAllgemeinwohls. Sie sind überdies geeignet, das mit ihnen verfolgte Ziel zu - 9 -erreichen. Über das, was zu dem beschriebenen Zweck notwendig ist, gehensie nicht hinaus. Diskriminierend wirken sie nicht, weil alle Gemeinschaftsan-gehörigen gleich behandelt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist davonauszugehen, daß die Behörden eines Mitgliedstaates, die mit einem Antrageines Gemeinschaftsangehörigen auf Zulassung zu einem Beruf befaßt sind,dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einerberuflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, einenin einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Befähigungsnachweis sowie diedort erworbenen einschlägigen Erfahrungen berücksichtigen und mit den nachnationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeit vergleichenmüssen (EuGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - Rs. C-340/89 - Vlassopoulou, NJW 1991,2073 f Rz. 16, 19, 20; v. 9. Februar 1994 - Rs. C-319/92 - Haim, NJW 1994,2409, 2410 Rz. 27 und 28; v. 30. November 1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard,NJW 1996, 579 Rz. 38; v. 14. September 2000 - Rs. C-238/98 - Hocsman,Slg. 2000, I-6623 Rz. 23; v. 22. Januar 2002 - Rs. C-31/00 - Dreessen, EuZw2002, 247 Rz. 24). Die gebotene Berücksichtigung der Qualifikationen, Kennt-nisse und Erfahrungen, die der Berufsbewerber bereits in einem anderen Mit-gliedstaat erworben hat, wird jedoch durch die §§ 2, 11 EuRAG sichergestellt(vgl. dazu oben I 1 a, b).Zwar hat ein Berufsbewerber nach Gemeinschaftsrecht unter Umstän-den einen Anspruch darauf, daß auch Qualifikationen, Kenntnisse und Erfah-rungen, die in einem Drittstaat erworben wurden, berücksichtigt werden (EuGH,Urt. v. 22. Januar 2002 - Rs. C-31/00 - Dreessen, aaO Rz. 27). Wenn abernach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs selbst Diplome, die - 10 -von Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, nur ausnahmsweise nämlich unterden Voraussetzungen des Art. 10 der Richtlinie 98/5/EG und des die Richtlinieumsetzenden Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte inDeutschland (EuRAG) - ohne weiteres das Recht begründen, in jedem anderenMitgliedstaat als Rechtsanwalt tätig zu sein, ansonsten aber lediglich Anlaß zur"Prüfung" geben, können Drittstaatendiplome keine weitergehenden W) Die Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 ff EG)sind nicht einschlägig. Sie setzen zwar nicht voraus, daß der Erbringer und derEmpfänger der Dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigsind (EuGH, Urt. v. 28. November 1999 - Rs. C 55/98 - Vestergaard, Slg. 1999I 7641 Rz. 19; damit ist BGH, Beschl. v. 19. November 1996 - AnwZ (B) 28/96,EuZW 1997, 282, 284 überholt). Vielmehr sind sie auch anwendbar, wenn sichderjenige, der die Dienste leistet, zu diesem Zweck in einen anderen Mitglied-staat als dem seiner Niederlassung begibt. Der Antragsteller will jedoch seineanwaltlichen Dienste nicht von London aus im Inland anbieten, sondern sichauf Dauer in B. ) Da es zulässig ist, einen Bewerber, der nur über ein Drittstaatendi-plom verfügt, den unmittelbaren Zugang zum Anwaltsberuf im Inland zu ver-wehren (EuGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - Rs. C-309/99 - Wouters, NJW 2002,877, 881 Rz. 99, 109), liegt darin keine Verhaltensweise, die eine gemäßArt. 81 EG unzulässige Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des ge-meinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt (vgl. EuGH, Urt. v. 19. Februar2002 - Rs. 35/99 - Arduino, Slg. 2002, I 1529 Rz. 34, 43 f). - 11 -II. Zum ersten HilfsantragDer Bescheid vom 28. März 2001 ist auch nicht deshalb aufzuheben,damit die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut verbescheidet und dabeiseine individuelle Qualifikation berücksichtigt.Allerdings hat der Antragsteller, wie bereits dargelegt, nach der Recht-sprechung des Europäischen Gerichtshofs Anspruch darauf, daß bei der Ent-scheidung über die Berufszulassung auch die Qualifikationen, Kenntnisse undErfahrungen, die er in einem Drittstaat erworben hat, berücksichtigt werden.Diesem Anspruch wird jedoch durch § 16 Abs. 2 EuRAG Rechnung getragen.Wie ebenfalls bereits ausgeführt, erfüllt der Antragsteller die dort normiertenVoraussetzungen nicht. Er kann nicht besser gestellt werden als ein europäi-scher Rechtsanwalt im Sinne des § 16 Abs. 2 EuRAG.Selbst dann, wenn Art. 43 Abs. 2 EG weitergehende Ansprüche ver-schaffen könnte, hätte der Antragsteller nicht dargetan, daß seine individuelleQualifikation Veranlassung gibt, ihn im Inland zur Rechtsanwaltschaft zuzulas-sen. Die hier absolvierte Ausbildung in Verbindung mit dem Postgraduierten-studium an der US-amerikanischen Universität und dem dort erworbenen Ab-schluß als Attorney-at-Law kann der Befähigung zum Richteramt im Sinne von§ 4 BRAO nicht gleich geachtet werden. Denn die beiden Ausbildungen warengrundsätzlich verschieden angelegt und in keiner Weise aufeinander bezogen.Die amerikanische Ausbildung konnte die Defizite der nicht abgeschlossenenAusbildung im Inland somit nicht ausgleichen. Daran ändert nichts wesentli-ches, daß der Antragsteller nach seinem Vorbringen inzwischen außerdem an - 12 -einem fünftägigen Seminar des Deutschen Anwaltsinstitutes über anwaltlichesBerufsrecht teilgenommen hat. Entsprechendes gilt für die Ablegung der Prü-fungen "Professional Conduct & Accounts" und "Ligitation" im Vereinigten Kö-nigreich. Die erste hatte lediglich zum Gegenstand "Anwaltliches Berufsrechtund Praxis, Spezielle Buchführung und Anwendung des 'Finanzial Servicesand Markets Act' in der Rechtspraxis", die zweite "Prozeßführung, Praxis alsZivilanwalt und Strafverteidiger". Die durch diese Kurse vermittelten Kenntnissesind nicht vergleichbar mit denen, welche Rechtsreferendare im Vorberei-tungsdienst zu erwerben haben, um die Zweite juristische Staatsprüfung zubestehen.III. Zum zweiten HilfsantragSchließlich ist die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, den An-tragsteller entsprechend § 2 Abs. 1 EuRAG - dessen Voraussetzungen nichtgegeben sind, weil der Antragsteller nach seinem eigenen Bekunden nicht Mit-glied der für London zuständigen Rechtsanwaltskammer ist - mit den Rechtenund Pflichten eines niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts in dieRechtsanwaltskammer aufzunehmen.Eine derartige Verpflichtung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 43EG in Verbindung mit dem vom Antragsteller angeführten Abkommen zwischender Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und derSchweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom21. Juni 1999 (BGBl. II S. 810), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist(BGBl. II S. 1692). Das Abkommen ermöglicht Rechtsanwälten aus derSchweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union den wechselseitigenZugang zum jeweiligen Markt für anwaltliche Dienstleistungen, weil im An- - 13 -hang III unter anderem auf die Hochschuldiplomrichtlinie, die Dienstleistungs-richtlinie und die Niederlassungsrichtlinie Bezug genommen wird. Das Bun-desministerium der Justiz bereitet derzeit eine Änderung des Gesetzes überdie Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vor, durchdie schweizerische Anwälte in den Geltungsbereich der nationalen Regelungeinbezogen werden (NJW 2002, Heft 42 S. X, XII).Entgegen der Ansicht des Antragstellers verpflichtet das europäischeGemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu, nun auch mit Anwälten aussonstigen Drittländern entsprechend zu verfahren. Das hat vielmehr den Ab-schluß weiterer Abkommen zur Voraussetzung, und hinsichtlich des Abschlus-ses solcher Abkommen sind die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitglied-staaten frei. Aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Europäi-schen Gerichtshofes (Urt. v. 27. September 1988 - Rs. 235/87 - Matteucci,Slg. 1988, 5589 Rz. 16; v. 21. September 1999 - Rs. C-307/97 - Saint GobainZN, Slg. 1999, I-6161 Rz. 57 ff) ergibt sich nichts anderes. Wenn eine Vergün-stigung, wie sie nunmehr schweizerischen Anwälten zuteil wird, amerikani-schen Anwälten (noch) vorenthalten wird, ist dies schon deshalb keine gemein-schaftswidrige Diskriminierung, weil durch das fragliche Abkommen die Staats-angehörigen aller Mitgliedstaaten gleich behandelt werden. Im übrigen wird derBeratungsmarkt der Europäischen Gemeinschaft nur für schweizerischeRechtsanwälte (Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato) eröffnet und nicht für solche, die aufgrund eines (weder vonder Schweiz noch einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausge-stellten) Drittstaatendiploms in der Schweiz niedergelassen sind. - 14 -C.Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EG be-darf es nicht. Die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere zur Be-rücksichtigung von Drittstaatendiplomen, ist, soweit sie hier entscheidungser-heblich ist, durch die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofesausreichend geklärt. Die Frage, ob das deutsche Recht mit dem durch den Ge-richtshof autonom ausgelegten primären und sekundären Gemeinschaftsrecht - 15 -übereinstimmt, fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte(EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - 283/81 - CILFIT, NJW 1983, 1257, 1258; v.30. November 1995 - Rs. C-55/94 - Gebhard, NJW 1996, 579 Rz. 19).Deppert Ganter Otten Frellesen Wüllrich Frey Hauger
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