BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 74/04 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, und Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsan-w344ltin Kappelhoff am 30. Januar 2006 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledig-ten Verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Durch Verf374gung vom 22. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat zun344chst sofortige Beschwerde eingelegt, anschlie337end jedoch auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin haben beide Seiten die vorliegende Sache f374r erledigt er-kl344rt. 1 - 3 - II. Mit dem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung hat sich die Haupt-sache erledigt. Es war in entsprechender Anwendung der 247 91a ZPO, 13a FGG nur noch 374ber die Kosten zu entscheiden. Diese waren der Antragstellerin auf-zuerlegen, weil ihre sofortige Beschwerde ohne das erledigende Ereignis kei-nen Erfolg gehabt h344tte. 2 1. Die Verfahrensr374gen der Antragstellerin waren unbegr374ndet. 3 a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die m374ndliche Verhand-lung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht in 366ffentlicher Sitzung stattgefunden. Das Sitzungsprotokoll enthielt zwar zun344chst tats344chlich einen entsprechenden Vermerk. Es ist jedoch sp344ter dahin berichtigt worden, dass die Sitzung nicht 366ffentlich gewesen sei. Dies war zul344ssig (vgl. 247 164 Abs. 1 ZPO, 247 11 FGG), auch wenn der Verfahrensr374ge der Antragstellerin damit der Boden entzogen wurde. 4 b) Die m374ndliche Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof in Abwesen-heit der Antragstellerin war nicht verfahrensfehlerhaft. Nach deren eigenem Vortrag hat sie sich vor dem Aufruf der Sache nicht entschuldigt. Angeblich wollte sie - ordnungsgem344337 geladen - zum Termin anreisen, ist dann jedoch in den falschen Zug gestiegen. Dem Anwaltsgerichtshof hat sie dies erst am n344chsten Tag zur Kenntnis gebracht. Zu diesem Zeitpunkt war der angefochte-ne Beschluss bereits verk374ndet und die m374ndliche Verhandlung geschlossen. Selbst wenn das Versehen der Antragstellerin unverschuldet gewesen w344re - das Gegenteil liegt nahe -, war das Verfahren des Anwaltsgerichtshofs fehler- 5 - 4 - frei. Im 334brigen ist der Senat schon deshalb zu einer eigenen Sachentschei-dung befugt, weil er als Tatsacheninstanz die Sache in tats344chlicher und recht-licher Hinsicht selbst und ohne Bindung an die Feststellungen des Anwaltsge-richtshofs zu beurteilen hat (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 247 42 Rdn. 15 m.w.N.). Der f374rsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheiterte schon daran, dass gegen die Vers344umung von Terminen keine Wiedereinsetzung stattfindet. 6 2. Zur Sache hat die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz nicht mehr Stellung genommen. Auch in dieser Hinsicht war der angefochtene Beschluss bedenkenfrei. 7 Im Zeitpunkt des Widerrufs lagen die Voraussetzungen des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Die Antragstellerin hat in einem Verfahren M /02 des Amtsgerichts L. die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seit-her im Schuldnerverzeichnis eingetragen (247 915 ZPO). Hinreichende Gr374nde, welche die daraus folgende Vermutung des Verm366gensverfalls h344tten entkr344f-ten k366nnen, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Der Verm366gensverfall ist im Gegenteil durch weitere gegen die Antragstellerin gerichtete Zwangsvoll-streckungsma337nahmen belegt worden. Hinzu kommt die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber ihr Verm366gen am 21. September 2004 (vgl. 247 14 Abs. 2 8 - 5 - Nr. 7 Halbsatz 2 Alt. 1 BRAO). Anhaltspunkte daf374r, dass durch den Verm366-gensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind, hat die Antragstellerin nicht dargetan; solche sind auch nicht ersichtlich. Deppert Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Salditt Kieserling Kappelhoff Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 12.07.2004 - AGH 27/03 (I) -
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