BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 74/05 vom 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach m374nd-licher Verhandlung am 25. September 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des S344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde : I. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 23. Oktober 2004 unter seiner Wohnanschrift durch Einlegung in einem zu seiner Wohnung geh366renden Briefkasten zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23. November 2004, eingegangen auf dem Postweg beim Anwaltsgerichtshof am 24. November 2004, beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. 1 - 3 - Der Schriftsatz vom 23. November 2004 trug den Vermerk 204Vorab per Telefax223. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 teilte der Anwaltsgerichtshof dem An-tragsteller mit, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die ihm am 23. Oktober 2004 zugestellte Widerrufsverf374gung dem Anwaltsgerichtshof am 24. November 2004 auf dem Postweg zugegangen ist. Ein Zugang der An-tragsschrift per Telefax sei weder am 23. November 2004 noch sp344ter erfolgt. Auf dieses Schreiben antwortete der Antragsteller mit einem Schriftsatz vom 19. Dezember 2004, in welchem er unter anderem mitteilte, dass er sich bis zum 30. Dezember 2004 im Weihnachtsurlaub befinden werde. Mit Faxschreiben vom 7. Januar 2005 stellte der Antragsteller sodann 204rein vorsorglich223 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Anwaltsgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-schwerde des Antragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 22 Abs. 2 Satz 3 FGG; 247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO); sie hat jedoch keinen Erfolg. 2 1. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Wiedereinsetzungsantrag des An-tragstellers zu Recht nicht stattgegeben. 3 a) Ein Fall der Fristvers344umung liegt vor. Der Antragsteller hat die Mo-natsfrist f374r den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (247 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO) nicht gewahrt, da ihm der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wirk-sam am 23. Oktober 2004 gem344337 247 180 ZPO i.V.m. 247 40 Abs. 4 BRAO, 247 16 Abs. 2 Satz 1 FGG zugestellt worden und seine Antragsschrift erst am 24. No-vember 2004 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. 4 - 4 - b) Der danach gem344337 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. 247 40 Abs. 4 BRAO statthafte Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch unzul344ssig, weil die zweiw366chige Wiedereinsetzungsfrist des 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht gewahrt worden ist. 5 aa) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis beseitigt worden ist, durch das der Beteiligte von der Einhal-tung der Frist abgehalten worden ist. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn die Ursache der Verhinderung tats344chlich behoben ist, sondern es gen374gt, dass das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 282, 283; FamRZ 2001, 416, 417; NJW 2000, 592; Senatsbeschluss vom 6. Februar 2006 226 AnwZ(B) 77/04). 6 bb) Der Antragsteller hatte sp344testens am 19. Dezember 2004 aufgrund des Schreibens des Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2004 Kenntnis da-von, dass sein Antragsschreiben nicht schon als Faxschreiben am 23. Novem-ber 2004, sondern erst auf dem Postweg am 24. November 2004, somit versp344-tet, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen war. Er war daher gem344337 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG gehalten, ab diesem Zeitpunkt innerhalb von zwei Wochen, das hei337t bis sp344testens Montag, den 3. Januar 2005, Wiedereinsetzung zu bean-tragen. Sein Wiedereinsetzungsgesuch ist jedoch erst am 7. Januar 2005 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Es war somit verfristet und ist daher zu Recht zur374ckgewiesen worden. 7 - 5 - 2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht fristwahrend eingelegt und daher vom Anwaltsgerichtshof zu Recht als unzul344ssig verworfen worden ist. Das Rechtsmittel des Antragstel-lers erweist sich somit insgesamt als unbegr374ndet. 8 Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 10. Juni 2005 - AGH 27/04 (I)
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