BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 74/06 vom 29. Mai 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal so-wie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Dr. Martini am 29. Mai 2007 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtsz374ge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in diesen entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 23. November 2005 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, dass 2 - 3 - die in der Widerrufsverf374gung aufgef374hrten Forderungen erledigt sind. Weiter-hin ist der vom Finanzamt B. gestellte Antrag auf Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers zur374ckgenommen wor-den. Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verf374gung vom 22. Dezember 2006 zur374ckgenommen, die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller ist der Erledigungserkl344rung nicht entgegengetreten. 3 II. Mit der Aufhebung der Widerrufsverf374gung hat sich die Hauptsache erle-digt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserkl344rung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B) 86/05). In rechts344hnli-cher Anwendung der 247247 91 a ZPO, 13 a FGG ist danach nur noch durch Be-schluss ohne m374ndliche Verhandlung 374ber die Kosten zu entscheiden. Sie sind 4 - 4 - dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374-gung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens wegge-fallen sind. Terno Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 ZU 116/05 -
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