BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 74/07 vom 16. Dezember 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann und den Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle Boppel am 16. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Berichtigung des Protokolls der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat am 22. November 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Der Senat hat am 22. November 2010 374ber die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. April 2007 verhandelt, durch welchen der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung aus gesundheitlichen Gr374nden mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2004 zur374ckgewiesen worden ist. Der Antragsteller beantragt, im Wege der Berichtigung in dem Protokoll zu vermerken, dass er in der Verhandlung beantragt habe, den "Sachverst344ndigen aus F. ", gemeint ist Professor Dr. E. vom Universit344tsklinikum in F. , zu vernehmen und den in dessen Gutachten verwerteten Fragebogen vorlegen zu lassen. 1 2. Der Antrag ist unbegr374ndet. 2 - 3 - 3 In der m374ndlichen Verhandlung hat der Antragsteller nur den in dem Protokoll wiedergegebenen Sachantrag und keine weiteren Antr344ge gestellt, insbesondere nicht den Antrag auf Vernehmung des Sachverst344ndigen Professor Dr. E. . Ernemann Boppel Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 02.04.2007 - BayAGH I - 34/04 -
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