BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 74/07 vom 22. November 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 22. November 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. April 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist nach einer fr374heren Zulassung und einem anschlie-337enden zeitweiligen Zulassungsverzicht seit dem 3. August 1982 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Er 344u337erte sich, vermehrt seit 1997, in einer Vielzahl von Schrifts344tzen, insbesondere gegen374ber den verfah-rensbeteiligten Richtern, in grob unsachlicher und beleidigender Weise. Wegen eines dieser Vorf344lle stellte der Pr344sident des Landgerichts K. am 1 - 3 - 14. Mai 1998 Strafantrag gegen den Antragsteller, der zur Einleitung eines mehrj344hrigen Strafverfahrens f374hrte, das mit einem Freispruch des Antragstel-lers durch Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Juli 2001 ( ) endete. Im Berufungsrechtszug dieses Strafverfahrens erstatteten die Gutachter Dr. K. und R. am 11. Mai 2000 ein nerven344rztli-ches Gutachten, das eine Pers366nlichkeitsst366rung feststellte, Schuldunf344higkeit ausschloss und verminderten Schuldf344higkeit f374r nicht hinreichend sicher ausschlie337bar hielt. Daraufhin gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. August 2000 auf, ein 344rztliches Gutachten 374ber seinen Ge-sundheitszustand vorzulegen. Nach Nichtvorlage des Gutachtens widerrief sie mit Bescheid vom 17. Mai 2001 die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-anwaltschaft aus gesundheitlichen Gr374nden und zugleich auch wegen Verm366-gensverfalls und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Dieser Bescheid wurde durch den Anwaltsgerichtshof aufgehoben, nachdem der Bun-desgerichtshof mit Beschluss vom 4. Februar 2002 (AnwZ (B) 56/01) die auf-schiebende Wirkung der Rechtsbehelfe des Antragstellers wiederhergestellt und mit Beschluss vom 23. September 2002 (AnwZ (B) 56/01 - NJW 2003, 215) die Gutachtenanordnung als zu unbestimmt beanstandet hatte. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wies der Bundesgerichts-hof mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 (AnwZ (B) 10/04, AnwBl. 2005, 217) zur374ck, weil auch ein Verm366gensverfall nicht festzustellen war. Mit nach Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers durch den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 27. April 2005 - AnwZ (B) 45/04, juris) bestandskr344ftigem Bescheid vom 4. April 2002 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Vorlage eines durch den Leiter der Abteilung f374r forensische Psychiatrie und Psychologie der Universit344tsklinik M. Professor Dr. N. zu erstellenden 344rztlichen Gutachtens zu der Frage auf, ob bei ihm eine psychi-sche Krankheit vorliege, er in der Lage sei, fremden Interessen sachgem344337 und 2 - 4 - sorgf344ltig wahrzunehmen, den psychischen und stressbedingten Belastungen, die der Anwaltsberuf mit sich bringe, gewachsen und ob er unf344hig sei den Be-ruf des Rechtsanwalts auszu374ben. Mit Bescheid vom 8. Januar 2004 widerrief die Antragsgegnerin erneut die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft aus gesundheitlichen Gr374nden. Diesen Bescheid nahm sie zur374ck, nach-dem sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof herausgestellt hatte, dass die Vorlagefrist bei Erlass des Bescheids nicht abgelaufen war. Mit dem hier zu beurteilenden Bescheid vom 14. Oktober 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zum dritten Mal aus gesundheitlichen Gr374nden widerrufen, weil er das ihm aufgege-bene Gutachten nicht vorgelegt hatte. Dagegen hat der Antragsteller gerichtli-che Entscheidung beantragt. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er auf Grund einer Verst344ndigung der Beteiligten den Gutachter beauftragt, der das Gutachten dem Anwaltsgerichtshof vorgelegt hat. Das Gutachten verneint die Gutachtenfrage. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, das vorgelegte Gutachten entspreche nicht den Anforderungen, weil dem Gutachter die in der Gut-achtenanordnung aufgef374hrten Strafverfahrensakten nicht vorgelegen h344tten. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren Zur374ckweisung die Antragsgegnerin beantragt. Der Senat hat ein erg344nzendes Gutachten des Sachverst344ndigen Professor Dr. N. und weitere Gutachten von Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Na. und Professor Dr. E. (Universit344tsklinikum F. ) eingeholt. 3 - 5 - II. 4 Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gr374nden nicht nur vor374bergehend unf344hig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungs-gem344337 auszu374ben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwalt-schaft die Rechtspflege nicht gef344hrdet. 5 a) Die Vorschrift setzt dabei - ebenso wie 247 7 Nr. 7 BRAO - nicht voraus, dass der Rechtsanwalt an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung im Sinne von 247 1896 Abs. 1 BGB leidet oder schuldunf344hig im Sinne von 247 20 StGB ist. Entscheidend ist vielmehr, ob bei ihm gesundheitliche Gr374nde vorliegen, die ihm nach ihrer Art und ihrem Ge-wicht die ordnungsm344337ige Aus374bung des Berufs des Rechtsanwalts, insbeson-dere die sachgem344337e und sorgf344ltige Wahrnehmung der Interessen der Recht-suchenden, dauernd unm366glich machen (Senat, Beschl374sse vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 15/95, BRAK-Mitt. 1996, 74, 75; vom 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 17/98, juris; vom 12. M344rz 2001 - AnwZ (B) 21/00, BRAK-Mitt. 2001, 231 [Ls], juris; vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK-Mitt. 2008, 75 [Ls.], Vollabdruck bei juris; Hagen, Festschrift f374r Pfeiffer S. 930; Schmidt-R344ntsch in Gaier/Wolf/ G366cken, Anwaltliches Berufsrecht, 247 7 BRAO Rn. 52). 6 b) Wenn es zur Entscheidung 374ber den Widerruf der Zulassung nach dieser Vorschrift erforderlich ist, gibt die Rechtsanwaltskammer dem Rechtsan-walt auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes 374ber seinen Gesundheitszustand 7 - 6 - vorzulegen. Das ergibt sich im vorliegenden Fall nach 247 215 Abs. 3 BRAO noch aus den bei Erlass des Widerrufsbescheids geltenden 247 15 Satz 1 i.V.m. 247 8a Abs. 1 und 2 BRAO in der vor dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung (jetzt: 247 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht in-nerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird nach 247 15 Satz 2 BRAO in der vor dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung (jetzt: 247 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO) gesetzlich vermutet, dass der Rechtsanwalt aus dem gesundheitlichen Grund gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutach-ten gekl344rt werden soll, nicht nur vor374bergehend unf344hig ist, seinen Beruf ord-nungsgem344337 auszu374ben. 2. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 8 a) Nach dem hier noch anzuwendenden 247 15 Satz 2 BRAO in der vor dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung wird gesetzlich vermutet, dass der An-tragsteller aus gesundheitlichen Gr374nden nicht nur vor374bergehend unf344hig ist, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgem344337 auszu374ben. 9 aa) Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Bescheid vom 4. April 2002 aufgefordert, ein 344rztliches Gutachten 374ber seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Diese Anordnung war rechtm344337ig. Das steht mit f374r das vorliegen-de Verfahren bindender Wirkung fest, nachdem der Senat mit Beschluss vom 27. April 2005 (AnwZ (B) 45/05, juris) die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers gegen diese Anordnung zur374ckgewiesen hat (vgl. Senat, Beschl374sse vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579 Rn. 11; vom 13. Sep-tember 2010 - AnwZ (B) 105/09, juris Rn. 6). 10 bb) Diese Gutachtenanordnung gen374gte auch den Anforderungen des 247 15 Satz 1 i.V.m. 247 8a Abs. 1 und 2 BRAO in der vor dem 1. Juni 2007 gelten-den Fassung. 11 - 7 - 12 (1) Die Antragsgegnerin hat darin, wie geboten (dazu Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 56/01, NJW 2003, 215, 216), den mit der Untersuchung zu beauftragenden Arzt namentlich bezeichnet. Ihre Anordnung war auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Eine Gutachtenanordnung muss er-kennen lassen, mit welchen Fragen zum Gesundheitszustand des Rechtsan-walts sich der Gutachter befassen soll (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579 Rn. 13; EGH M374nchen, BRAK-Mitt. 1992, 221). Dazu hatte die Antragsgegnerin folgende Fragen formuliert: "a) Liegt bei dem Rechtsanwalt eine psychische Krankheit vor? b) Ist der Anwalt in der Lage, fremde Interessen, insbesondere von Mandanten, sachgem344337 und sorgf344ltig wahrzunehmen? c) Ist der Rechtsanwalt den besonderen psychischen und stressbedingten Be-lastungen, die der Anwaltsberuf mit sich bringt, gewachsen? d) Besteht eine nicht nur vor374bergehende Unf344higkeit, den Beruf als Anwalt auszu374ben?" Die gesundheitliche St366rung, der nachgegangen werden sollte, hatte die Antragsgegnerin in der Gutachtenanordnung zwar nicht n344her pr344zisiert. Das nimmt dieser aber nicht die erforderliche Bestimmtheit. Die Pr344zisierung der gesundheitlichen St366rung ist entbehrlich, wenn die Begutachtung an ein konkre-tes tats344chliches Geschehen ankn374pfen soll, das sich selbst erkl344rt und die an-stehenden Fragen auch ohne zus344tzliche Verbalisierung klar zutage treten l344sst (Senat, Beschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, aaO Rn. 14). Dieser Fall liegt hier vor. 13 (2) Die Antragsgegnerin nimmt in der Anordnung auf zahlreiche mit Da-tum n344her bezeichnete Schreiben des Antragstellers an verschiedene Dienst-stellen der Justiz und auf Schrifts344tze in Gerichtsverfahren Bezug. Sie gibt, gr366337tenteils durch w366rtliche Zitate, Passagen aus diesen Schreiben wieder, in 14 - 8 - denen der Antragsteller die Adressaten dieser Schreiben und Schrifts344tze per-s366nlich angreift und ihnen rechtswidriges Verhalten unterstellt. Sie weist auf das Gutachten Dr. K. und R. sowie darauf hin, dass zahlreiche Schreiben des Antragstellers 344hnlich polemische und beleidigende Ausf374hrungen enthielten und 31 Verfahren wegen berufsrechtlicher Verst366337e und auch mit Aktenzeichen n344her bezeichnete Strafverfahren anh344ngig seien. Die wiedergegebenen 304u337e-rungen des Antragstellers und ihr Ausma337 lassen den Gegenstand der Unter-suchung auf den ersten Blick erkennen, ohne dass die zu beantwortenden Fra-gen n344her pr344zisiert werden m374ssten. Danach hatte die Antragsgegnerin den Verdacht, dass der Antragsteller nicht nur vor374bergehend den Bezug zur Reali-t344t und die F344higkeit verloren hat, sich einer sachlichen Gespr344chsebene im Umgang mit Dienststellen und Bediensteten der Justiz zu n344hern. F374r den zu beauftragenden Arzt war klar, dass er das geschilderte Verhalten des An-tragstellers unter jedem in Betracht kommenden gesundheitlichen Gesichts-punkt w374rdigen und feststellen sollte, ob es auf einer psychischen Krankheit beruht oder ob sich bei dem Antragsteller ein Querulantenwahn oder eine ande-re gesundheitliche St366rung mit Krankheitswert entwickelt hat, die den An-tragsteller nicht nur vor374bergehend au337er Stande setzt, seinen Beruf als Rechtsanwalt ordnungsgem344337 auszu374ben. Die Antragsgegnerin brauchte sich nicht auf einen bestimmten Erkrankungsverdacht festzulegen. Sie war auch nicht gehalten, Fragen nach konkreter bezeichneten Krankheitsbildern zu stel-len. Die 344rztliche Einordnung und Bewertung der Verdachtsumst344nde ist Aufga-be des zu beauftragenden Arztes, nicht der Rechtsanwaltskammer (Senat, Be-schluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579 Rn. 16). cc) Das in der Gutachtenanordnung beschriebene Verhalten bot eine ausreichende Grundlage f374r den durch das Gutachten zu kl344renden Verdacht. 15 - 9 - 16 (1) Abwegige pers366nliche Meinungen eines Rechtsanwalts und diffamie-rende 304u337erungen 374ber Richter, Staatsanw344lte und die Justiz insgesamt recht-fertigen zwar noch nicht die Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens 374ber den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts (Senat, Beschl374sse vom 26. No-vember 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK-Mitt. 2008, 75 [Ls], juris Rn. 15 und vom 13. September 2010 - AnwZ (B) 105/09, juris Rn. 11). Anders liegt es aber dann, wenn Umst344nde vorliegen, die ernsthaft darauf hindeuten, der Rechtsan-walt k366nne von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine F344higkeit auswirkt, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebote-nen Sorgfalt wahrzunehmen. Dann w344ren die Interessen der einzelnen Recht-suchenden und das Gemeinwohlinteresse an einer geordneten Rechtspflege insgesamt beeintr344chtigt (Senatsbeschl374sse vom 26. November 2007 und vom 13. September 2010, aaO). (2) So liegt es hier. Der Antragsteller greift in seinen Schreiben und Schrifts344tzen an Dienststellen der Justiz und in gerichtlichen Verfahren Ge-richts- und Beh366rdenvorst344nde und die mit den Verfahren befassten Richter immer wieder grundlos massiv pers366nlich an. Er unterstellt ihnen ohne objektiv nachvollziehbaren Anlass parteiisches Verhalten und wirft ihnen ohne jeden Bezug zu dem sachlichen Zusammenhang seiner Schreiben und Schrifts344tze vor, Straftaten begangen zu haben und ihr Amt zu missbrauchen, insbesondere um ihm und seiner Familie zu schaden. Davon haben ihn auch zahlreiche be-rufsrechtliche Verfahren und staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren nicht ab-gehalten. In kaum einem dieser Schrifts344tze und Schreiben gelingt es dem An-tragsteller, bei dem Gegenstand des Verfahrens oder dem Sachverhalt zu blei-ben. Er verliert sich geradezu in Vorw374rfen der geschilderten Art gegen die ad-ressierten Bediensteten der Justiz. Diese Vorg344nge, aber auch das in einem dieser Verfahren, das allerdings letztlich mit einem Freispruch endete, eingehol- 17 - 10 - te Gutachten zur Frage der Schuldf344higkeit des Antragstellers begr374nden den dringenden Verdacht, dass der Antragsteller so sehr von der Wahnvorstellung beherrscht ist, die Justiz wolle ihm und seiner Familie schaden und ihn ruinie-ren, dass er zu einer sachlichen Auseinandersetzung in gerichtlichen Verfahren und au337ergerichtlichen Auseinandersetzungen nicht mehr imstande ist. Damit fehlte ihm eine der f374r die Aus374bung des Rechtsanwaltsberufs unerl344sslichen Schl374sselqualifikationen; er w344re auf Dauer zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen von Mandanten und damit zur Aus374bung des Rechtsanwaltsbe-rufs au337erstande. dd) Der Antragsteller hat das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist vorgelegt. Nach 247 15 Satz 2 BRAO in der vor dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung (jetzt: 247 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO) wird deshalb gesetzlich vermutet, dass der Antragsteller aus dem durch das ihm aufgegebene Gutachten festzustellenden gesundheitlichen Grund nicht nur vor374bergehend au337erstande ist, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgem344337 auszu374ben. 18 b) Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. 19 aa) In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er allerdings das geforderte Gutachten des Sachverst344ndigen Professor Dr. N. vorgelegt. Dieser Sachverst344ndige hat eine psychische Krankheit bei dem Antragsteller in seinem Gutachten f374r den Anwaltsgerichtshof ausgeschlossen und ist bei die-ser Einsch344tzung auch in einer erg344nzenden Begutachtung f374r den Senat geblieben. Er beschreibt den Antragsteller zwar als "keine ganz unauff344llige Pers366nlichkeit". Nach seinen Feststellungen liegt bei dem Antragsteller aber nur eine Pers366nlichkeitsakzentuierung mit den Charaktermerkmalen rigide, 374ber-nachhaltig und hyperthym vor. Es fehlten dagegen schon die diagnostischen Voraussetzungen f374r die Feststellung einer Pers366nlichkeitsst366rung. Von den 20 - 11 - sechs Kriterien, die nach den ma337geblichen 344rztlichen Standards f374r die An-nahme einer Pers366nlichkeitsst366rung erf374llt sein m374ssten, seien drei mit Sicher-heit nicht erf374llt. Danach setze die Annahme einer Pers366nlichkeitsst366rung unter anderem voraus, dass der Proband ein auff344lliges Verhaltensmuster zeige, das tiefgreifend und in vielen pers366nlichen und sozialen Situationen unpassend sei. Die St366rung m374sse in Kindheit oder Jugend begonnen, sich im Erwachsenenal-ter manifestiert und zu einem deutlichen subjektiven Leiden gef374hrt haben. So liegt es bei dem Antragsteller nach der Beurteilung dieses Sachver-st344ndigen nicht. Das auff344llige Verhalten des Antragstellers habe seine Wurzel nicht in Kindheit oder Jugend, sondern in einem Schl374sselerlebnis im Erwach-senenalter, n344mlich dem Konkurs des Familienunternehmens im Jahre 1997. Vor allem aber lasse sich nicht feststellen, dass das Denken des Antragstellers auf eine 374berwertige Idee eingeengt sei. Er sei vielmehr in vielen Bereichen und zu vielen Zeitpunkten in der Lage gewesen, von der Auseinandersetzung mit einzelnen Richtern des K. Landgerichts Abstand zu nehmen, eigene Aussagen zur374ckzunehmen, als falsch oder 374bertrieben darzustellen und Kor-rekturen vorzunehmen. Auch spielten die Auseinandersetzungen mit der An-tragsgegnerin in vielen Bereichen seines Lebens keine Rolle. Sein aggressives Verhalten zeige sich im Wesentlichen, wenn er seine Existenz in Frage gestellt oder zerst366rt sehe. Dabei k366nne weder eine affektive Getriebenheit noch ein Missverh344ltnis von Realit344t und Schlussfolgerung festgestellt werden. Das Ver-halten des Antragstellers gehe auf das Gef374hl zur374ck, existenziell bedroht zu sein. Das sei bei dem Konkurs des Familienunternehmens und bei der Aber-kennung seiner Zulassung auch nachvollziehbar. 21 bb) Dieser Befund entspricht im Ergebnis dem Gutachten der Sachver-st344ndigen Dr. K. und R. vom 11. Mai 2000, das in dem erw344hnten Straf-verfahren eingeholt worden ist. Auch in diesem Gutachten wird eine psychische 22 - 12 - Erkrankung ausdr374cklich ausgeschlossen (S. 54). Diese Gutachter haben aller-dings bei dem Antragsteller eine "sog. kombinierte Pers366nlichkeitsst366rung mit zwanghaften, hysteroid-demonstrativen, extravertiert-expansiven, narzissti-schen, hypomanen und paranoid-querulatorischen Anteilen im Sinne einer sog. schweren anderen seelischen Abartigkeit" festgestellt. Sie haben diese Pers366n-lichkeitsst366rung indes ausdr374cklich als nicht sehr schwer bewertet und Schuld-unf344higkeit wegen seelischer St366rung (247 20 StGB) klar ausgeschlossen. Sie haben auch verminderte Schuldf344higkeit (247 21 StGB) nicht positiv festgestellt, sondern lediglich nicht hinreichend sicher ausschlie337en k366nnen. Das Strafge-richt, das den Gutachtern gefolgt ist, hat in seinem Berufungsurteil dem Gutach-ten entnommen, dass der Antragsteller dazu neigt, seine eigenen Leistungen zu 374bertreiben und die anderer herabzusetzen. "Er empfindet", so hei337t es (auf Seite 70 des Urteils) weiter, "die juristischen Niederlagen in eigener Sache als narzisstische Kr344nkung und reagiert querulatorisch und misstrauisch. Dies f374hrt bei ihm zum Verdr344ngen von Erlebtem und zu einer Neigung, eine Entschei-dung gegen ihn als feindlich zu missdeuten." Im Ergebnis hat das Strafgericht keine Pers366nlichkeitsst366rung, sondern - wie der Sachverst344ndige Professor Dr. N. - nur eine Pers366nlichkeitsakzentuierung angenommen. Deshalb hat es das Strafma337 auch nicht ver344ndert, sondern die Berufung verworfen. Der sp344tere Freispruch des Antragstellers durch das Bayerische Oberste Landesge-richt beruht ebenfalls nicht auf einer verminderten Schuldf344higkeit, sondern darauf, dass das angeklagte Verhalten nicht strafbar sei. cc) Diese beiden Begutachtungen verm366gen aber die gegen den An-tragsteller streitende gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen. Sie verfehlen die mit der Gutachtenanordnung aufgeworfene Fragestellung im entscheiden-den Punkt und stellen deshalb die bei dem Antragsteller wegen der Nichtbefol-gung der Gutachtenanordnung gesetzlich vermutete gesundheitliche St366rung nicht in Frage. Diese gesundheitliche St366rung liegt bei dem Antragsteller, wo- 23 - 13 - von der Senat auf Grund der zus344tzlich eingeholten Gutachten von Rechtsan-walt beim Bundesgerichtshof Dr. Na. und Professor Dr. E. und des pers366nli-chen Eindrucks von dem Antragsteller in der m374ndlichen Verhandlung 374ber-zeugt ist, auch tats344chlich vor. (1) Das Gutachten der Sachverst344ndigen Dr. K. und R. ist in dem seinerzeit noch anh344ngigen Strafverfahren eingeholt worden und hatte die Fra-ge zum Gegenstand, ob der Antragsteller im Sinne von 247247 20, 21 StGB nicht oder vermindert schuldf344hig ist, was die Gutachter seinerzeit im Ergebnis ver-neint hatten. Eine dauerhaft verminderte oder fehlende Schuldf344higkeit kann und wird zwar vielfach auch dazu f374hren, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf nicht mehr ordnungsgem344337 aus374ben kann. Der Rechtsanwalt kann aber auch bei - wie hier - gegebener voller Schuldf344higkeit dennoch aus (anderen) ge-sundheitlichen Gr374nden auf Dauer gehindert sein, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgem344337 auszu374ben. Damit brauchten sich diese beiden Gutachten im Strafverfahren nicht zu befassen. Sie haben es auch nicht getan. 24 (2) Das war aber Aufgabe des Sachverst344ndigen Professor Dr. N. . Die-ser sollte nach der Gutachtenanordnung zwar der Frage nach einer psychi-schen Krankheit nachgehen, sich aber vor allem mit dem in der Anordnung im Einzelnen geschilderten Verhalten des Antragstellers unter allen in Betracht kommenden gesundheitlichen Gesichtspunkten befassen und auch feststellen, ob dies auf einer anderen gesundheitlichen St366rung beruht, die den Antragstel-ler unf344hig macht, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgem344337 auszu374ben. Diese Fragestellung hat der Sachverst344ndige verfehlt. Das ergibt sich deutlich aus seiner erg344nzenden Stellungnahme zu der Nachfrage der Antragsgegnerin. Damit wollte die Antragsgegnerin in Erfahrung bringen, weshalb der Sachver-st344ndige weder dem in der Gutachtenanordnung geschilderten noch dem weite-ren, in der Nachfrage sehr ausf374hrlich geschilderten Verhalten nicht entnehmen 25 - 14 - konnte, dass der Antragsteller einen Querulantenwahn oder eine vergleichbare gesundheitliche St366rung entwickelt hatte. Die Antwort auf diese Frage ist der Sachverst344ndige letztlich schuldig geblieben, weil er die ihm vorgelegte Frage-stellung in ihrer vollen Breite nicht erkannt hatte. F374r ihn ging es allein darum, ob das Verhalten Ausdruck einer psychischen Krankheit ist. Die M366glichkeit einer anderen gesundheitlichen Ursache hat er nicht in den Blick genommen. Damit fehlt seiner Begutachtung aber die Aussage zum entscheidenden Punkt, die deshalb die Vermutung nicht widerlegen kann. (3) Die von dem Senat zu dieser offen gebliebenen Fragestellung einge-holten Gutachten der Gutachter Dr. Na. und Professor Dr. E. haben die ge-gen den Antragsteller streitende Vermutung nicht widerlegt, sondern im Gegen-teil best344tigt. 26 (a) Der Sachverst344ndige Rechtsanwalt Dr. Na. hat sich mit der Frage befasst, ob sich der Antragsteller aus der Sicht eines Rechtsanwalts in seinen Schrifts344tzen und Schreiben im Rahmen des im "Kampf ums Recht" Vertretba-ren h344lt und ob sie auch unter Ber374cksichtigung des prozesstaktischen Werts von Abschweifungen noch ausreichenden Bezug zum Verfahrensstoff erkennen lassen. Er hat beide Fragen klar verneint. Die 304u337erungen des Antragstellers in all den untersuchten Verfahren bewegten sich im Wesentlichen weit au337erhalb des Rahmens vertretbarer anwaltlicher 304u337erungen in gerichtlichen Verfahren und h344tten zu den konkreten Verfahren - einschlie337lich des Strafverfahrens und des vorliegenden Verfahrens - keinen Bezug. Verfahrenstaktische Zwecke lie-337en sie nicht erkennen. Allerdings sei dabei auch zu ber374cksichtigen, dass der Antragsteller sich dabei 374berwiegend selbst vertreten habe. Das gibt indessen keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Die pers366nliche Betrof-fenheit kann zwar den Blick f374r die Berechtigung des eigenen Rechtsstand-punkts tr374ben und zu 334berreaktionen f374hren. Hier liegen aber keine blo337en 27 - 15 - 334berreaktionen vor. Der Antragsteller zeigt das beschriebene Verhalten seit dem Konkurs des Unternehmens seiner Familie im Jahr 1997 und dem an-schlie337enden Strafverfahren gegen ihn, das er aus seiner Sicht als ungerecht empfinden konnte, nahezu ununterbrochen und immer intensiver. Seitdem fin-det der Antragsteller in keinem der zahlreichen Verfahren den Weg zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gegenstand des Verfahrens. Er glei-tet immer wieder in die Schilderung der Verfolgungssituation ab, in der er sich und seine Familie w344hnt. Er ist nicht (mehr) in der Lage, sich von der Vorstel-lung zu l366sen, die Justiz habe vor, ihn zu ruinieren, und schrecke auch vor strafbarem Verhalten nicht zur374ck. Dieses Verhalten zeigt der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren. In seinen Schrifts344tzen erreicht der Antragstel-ler selten die Ebene einer sachlichen Auseinandersetzung. In kaum einem sei-ner zahlreichen Schrifts344tze in dem vorliegenden Verfahren ist es dem An-tragsteller gelungen, sich mit dem Verfahrensthema wenigstens ansatzweise zu befassen. Immer wieder verf344llt er in Tiraden gegen die verschiedensten Be-diensteten der Justiz, denen er vielf344ltig b366swilliges oder strafbares Verhalten vorwirft. Regelm344337ig und auch in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ger344t ihm dabei der Gegenstand des Verfahrens v366llig aus dem Blick. Er ist auch nicht in der Lage, die n366tige Distanz zu wahren. Dies kommt etwa darin zum Ausdruck, dass er im vorliegenden Verfahren den Sachverst344ndigen Dr. Na. unmittelbar pers366nlich angeschrieben und auch in diesem Schreiben die immer wiederkehrenden massiven Vorw374rfe gegen Bedienstete der bayeri-schen Justiz erhoben hat. Ein vergleichbares Verhalten zeigt der Antragsteller auch in anderen Verfahren. (b) Sein Verhalten ist nach den 374berzeugenden Feststellungen des Sachverst344ndigen Professor Dr. E. auf eine gesundheitliche St366rung zur374ck-zuf374hren. Auch dieser Sachverst344ndige verneint zwar eine psychische Erkran-kung, deren Vorliegen der Sachverst344ndige Professor Dr. N. nachgegangen 28 - 16 - ist. Er kommt aber zu dem Ergebnis, dass sich die - auch von dem Sachver-st344ndigen Professor Dr. N. festgestellte - ausgepr344gt querulatorische Nei-gung zu einem Querulantenwahn entwickelt hat. Bei dem Antragsteller hat sich n344mlich nach den Feststellungen des Sachverst344ndigen, ausgel366st durch ein Schl374sselerlebnis tats344chlich oder vermeintlich erlittenen Unrechts, die wahn-hafte 334berzeugung entwickelt, von Einzelpersonen und 304mtern juristisch falsch behandelt zu werden, verbunden mit der Vorstellung, trotz einer F374lle von nega-tiven Urteilen im Recht zu sein, und mit einem eskalierenden Sendungsbe-wusstsein. Diese von dem Sachverst344ndigen als abnorm beschriebene seeli-sche Entwicklung hat bei dem Antragsteller zu einer L366sung aus sozialen Bin-dungen, zumindest im beruflichen Umfeld, und dazu gef374hrt, dass er der Vor-stellung, ungerecht behandelt zu werden und sich dagegen wehren zu m374ssen, nicht mehr entrinnen kann. In 334bereinstimmung mit dem Befund des Sachver-st344ndigen Dr. Na. ist der Sachverst344ndige Professor Dr. E. zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller den Bezug zur Realit344t verloren hat und seelisch nicht mehr in der Lage ist, in gerichtlichen und au337ergerichtlichen Verfahren im Rahmen des aus anwaltlicher Sicht Vertretbaren angemessen zu reagieren. Nach den Feststellungen des Sachverst344ndigen ist damit zu rechnen, dass der Antragsteller den Gegenstand des Verfahrens und die Interessen seiner Man-danten aus dem Blick verliert und auch mit Kritik von Seiten seiner Mandanten nicht mehr angemessen umgehen kann. Es ist im Gegenteil zu bef374rchten, dass er selbst solche Kritik als pers366nlichen Angriff deutet und ebenso ma337los reagiert wie gegen374ber den Bediensteten der Justiz. (c) Nach diesen auch angesichts des Verhaltens des Antragstellers im vorliegenden Verfahren 374berzeugenden Feststellungen hat der Antragsteller auf Grund einer seelischen St366rung die Kernkompetenz eines Rechtsanwalts, n344m-lich die F344higkeiten, eine sachliche Gespr344chsebene herzustellen und zu halten und die innere Distanz zur Sache zu wahren, verloren. 29 - 17 - 30 c) Von dem Widerruf der Zulassung des Antragstellers ist auch nicht nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 BRAO deshalb abzusehen, weil sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gef344hrdete. Ist ein Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gr374nden auf Dauer au337er-stande, seinen Beruf ordnungsgem344337 auszu374ben, indiziert das eine Gef344hr-dung der Rechtspflege bei seinem Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft (Se-nat, Beschl374sse vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 4/97, BRAK-Mitt. 1997, 200, 201; vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 32/00, NJW-RR 2001, 1426 f.; vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK-Mitt. 2008, 75 [Ls], juris Rn. 19; vom 13. Sep-tember 2010 - AnwZ (B) 105/09, juris Rn. 16). Besondere Umst344nde, welche die Annahme rechtfertigen k366nnten, dass eine solche Gef344hrdung bei dem An-tragsteller ausnahmsweise nicht bestand, liegen nicht vor. Diese Gef344hrdung wird im Gegenteil immer deutlicher. Die von der An-tragsgegnerin vorgelegten Klageschriften von Mandanten, das im Berufungs-rechtszug best344tigte Urteil des Amtsgerichts L. vom 4. Februar 2010 ( ) und die Verurteilung des Landgerichts K. vom 26. August 2010 ( ) belegen, dass sich der Antragsteller ohne Be-denken 374ber die Rechte und Interessen auch von Mandanten und Mitarbeitern hinwegsetzt, wenn er meint, im Recht zu sein. 31 - 18 - III. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 215 Abs. 2 und 3 BRAO i.V.m. 247 201 Abs. 1 und 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. sowie dem fr374heren 247 13a FGG. Ernemann Schmidt-R344ntsch Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 02.04.2007 - BayAGH I - 34/04 -
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