BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 74/07 vom 30. Novem ber 2011 in de m Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Wiederaufnahme - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat am 30. November 2011 durch d ie V orsitzende Richter in Dr. Kessal - Wulf, den Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Recht s- anwältin Dr. Hauger beschlossen: D er Antr ag des Antragstellers vom 27. Juni und 5. Sep tember 2011 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unzulässig verworfen. Gründe : I. Mit Beschluss vom 22. November 2010 hat der Senat die sofortige B e- schwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf g e- richtliche Entscheidung g egen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsa n- waltschaft aus gesundheitlichen Gründen nach Einholung mehrerer Sachve r- ständigengutachten zurückgewiesen. Der Antragsteller beantragt, d as Verfa h- ren wiederaufzunehmen. II. Der Antrag ist in entsprechender Anwendung von § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. 1 2 3 - 3 - 1. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO grundsätzlich statthaft (BGH, Beschluss vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 27/9 3, BG HZ 125, 288, 290). Zulässig ist ein Wiederaufnahmeantrag aber nur, wenn er innerhalb eines Monats von dem Tag an gestellt wird, an dem der Antragsteller von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt (§ 586 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO an a- log), wenn innerh alb dieser Frist die Erklärung abge ge ben wird, ob Nichtigkeits - oder Restitutionsantrag gestellt werden soll (§ 587 ZPO analog) und wenn einer der in §§ 579, 580 ZPO bezeichneten Nichtigkeits - oder Restitu tionsgründe b e- hauptet wird ( § 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) . 2. Daran fehlt es. Der Antragsteller hat keinen der gesetzlichen Nichti g- keits - oder Restitutionsgründe geltend gemacht und auch keinen Vortrag geha l- ten, dem sich Anhaltspunkte dafür entnehmen ließen, ob dem Antragsteller e i- ner dieser Gründe vorschwebt und welcher dies sein könnte. Er beschränkt sich vielmehr darauf, losgelöst von diesen Gründen zum wiederholten Male vorz u- tragen, dass und warum er die Entscheidung des Senats über seine Beschwe r- de gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche E ntscheidung g e- gen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft inhaltlich für falsch hält. Für das tatsächliche Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes ist auch nichts ersichtlich. 3 . Über diesen Antrag kann der Senat ohne mündliche Verhandlung du rch Beschluss entscheiden. Der Senat hat dies für die verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach früherem Recht allerdings nur für die Verwerfung unzulä s- siger Rechtsmittel entschieden (dazu Senat, Beschluss vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 7/65, BGHZ 44, 25, 26 f.). Er hat das damit begründet, dass über unzulässige Rechtsmittel im Verfahren vor den ordentlichen Gericht en trotz des an sich geltenden Mündlichkeitsprinzips nicht mündlich verhandelt werden 4 5 - 4 - muss und nichts dafür ersichtlich ist, dass dies im Verfahren der freiwilligen G e- richtsbarkeit anders sein soll. Ob sich diese Überlegung ohne weiteres auf das Wiederaufnahmeverfahren übertragen lässt (so VGH Mannheim, NJW 1997, 145 f. für das Verfahren nach der VwGO), ist nicht frei von Zweifel n , weil im Wiederaufn ahmeverfahren auch über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme mündlich verhandelt werden soll (arg. § 590 Abs. 2 ZPO). Diese Frage muss hier nicht entschieden werden. Eine mündliche Verhandlung über die Zulässi g- keit des Wiederaufnahmeantrags scheidet hier je denfalls deshalb aus, weil der Antrag rechtsmissbräuchlich ist . Er verhält sich, wie ausgeführt, weder dazu, welche Art der Wiederaufnahme angestrebt wird, noch dazu, um welchen A n- fechtungsgrund es gehen könnte. Dem Antragsteller geht es ersichtlich auch n icht darum, einen tatsächlich vorliegenden oder zumindest in Betracht zu zi e- henden Anfechtungsgrund geltend zu machen. Er setzt diesen Antrag allein dazu ein, frei von de sse n gesetzlichen Voraussetzungen die im Gesetz nicht vorgesehene Abänderung der Sache ntscheidung des Senats über den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erreichen. Hierüber mündlich zu verhandeln führte zu einer Zweckentfremdung auch der mündlichen Verhan d- lung. Diese dient dazu, das Vorliegen geltend gemachter Anfechtungsgr ünde zu klären, aber nicht als Forum für - hier zudem in der Entscheidung im Einzelnen - 5 - zurückgewiesene - sachliche Einwände gegen eine unanfechtbare Entsche i- dung. Kessal - Wulf Schmidt - Räntsch Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH München, Entscheidun g vom 02.04.2007 - BayAGH I - 34/04 -
Full & Egal Universal Law Academy