BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 74/07 vom 5. Mai 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf 304nderung und Erg344nzung der Endentscheidung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat am 5. Mai 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger beschlossen: Der Antrag des Antragstellers vom 29. M344rz 2011 auf 304nderung der Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss vom 22. November 2010 wird zur374ckgewiesen. Sein Antrag vom 11. April 2011 auf Erg344nzung der Begr374ndung des Senatsbe-schlusses wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 22. November 2010 hat der Senat die sofortige Be-schwerde des Antragstellers gegen die Zur374ckweisung seines Antrags auf ge-richtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsan-waltschaft aus gesundheitlichen Gr374nden nach Einholung mehrerer Sachver-st344ndigengutachten zur374ckgewiesen. Der Antragsteller beantragt, den Senats-beschluss um Ausf374hrungen dazu zu erg344nzen, auf Grund welcher Fakten an-genommen worden sei, er sei unf344hig den Beruf des Rechtsanwalts auszu374ben. Au337erdem beantragt er, die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss dahin zu 344ndern, dass er die Kosten f374r das Gutachten des Sachverst344ndigen Profes-sor Dr. N. nicht zu ersetzen habe. 1 - 3 - II. 2 1. Der Antrag auf Erg344nzung der Begr374ndung des Senatsbeschlusses ist nicht statthaft. Der Senatsbeschluss ist (nach der Zur374ckweisung der Anh366-rungsr374gen des Antragstellers gegen diesen Beschluss und gegen die Zur374ck-weisung seiner Gegenvorstellung) endg374ltig. Seine Erg344nzung kommt in ent-sprechender Anwendung von 247 321 ZPO nur in Betracht, wenn der Senat 374ber Antr344ge der Beteiligten und 374ber die Kosten nicht entschieden h344tte. Daran fehlt es. Der Antragsteller strebt keine Erg344nzung der Sachentscheidung des Se-nats, sondern nur eine Anreicherung der Begr374ndung an, die der Senat f374r sei-ne Entscheidung gegeben hat. Das ist nicht Zweck einer Beschlusserg344nzung analog 247 321 ZPO und auch sonst in dem ma337geblichen Verfahrensrecht nicht vorgesehen. 2. a) Der Antrag, die Kostenentscheidung in dem Senatsbeschluss zu 344ndern, ist als Antrag auf Nichterhebung der Kosten f374r das Gutachten von Pro-fessor Dr. N. nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 200 BRAO a.F. und 247 16 Abs. 2 Satz 1 KostO statthaft. Seiner Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass 374ber Erinnerungen gegen den Kostenansatz auch durch den Bundesgerichtshof nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 203 BRAO a.F. allein der Anwaltsgerichtshof zu entscheiden h344tte (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1987 - AnwZ (B) 55/86, BRAK-Mitt. 1987, 209). Denn es geht dem Antragsteller nicht um die Berech-nung der Kosten f374r dieses Gutachten, sondern um deren Ansatzf344higkeit. 3 b) Der Antrag ist aber unbegr374ndet, weil weder die Einholung des Gut-achtens noch die Festsetzung der Sachverst344ndigenverg374tung f374r das Gutach-ten eine unrichtige Sachbehandlung darstellen. Das Gutachten hatte der Senat von Amts wegen einzuholen, weil das von dem Antragsteller selbst vorgelegte 4 - 4 - Erstgutachten dieses Sachverst344ndigen zwar wesentlichen Tatsachenstoff nicht verwertet hatte, ohne dass dies dem Antragsteller anzulasten war, aber nach entsprechender Erg344nzung die Position des Antragstellers unterst374tzen konnte. Dass das Erg344nzungsgutachten dieses Sachverst344ndigen den Senat letztlich nicht 374berzeugt hat, 344ndert an dessen Anspruch auf Sachverst344ndigenverg374-tung nichts, die deshalb auch festzusetzen war. Kessal-Wulf Schmidt-R344ntsch Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 02.04.2007 - BayAGH I - 34/04 -
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