BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 74/07 vom 17. M344rz 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge und Gegenvorstellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 17. M344rz 2011 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2011 werden zur374ckgewiesen. Die Kosten der erneuten Anh366rungsr374ge tr344gt der Antragsteller. Gr374nde: 1. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 14. Oktober 2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitlichen Gr374nden nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zur374ckweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Widerruf hat der Senat durch Beschluss vom 22. November 2010 (ver366ffentlicht in juris) zur374ckgewiesen. Die Anh366rungsr374ge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen diesen Beschluss hat der Senat mit Beschluss vom 1. Februar 2011 zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer Anh366rungsr374ge und einer Gegenvorstellung. 1 - 3 - 2 2. a) Die nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und 247 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. statthafte Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Welches konkrete innerhalb der R374gefrist eingereichte Vorbringen der Senat bei seiner Entscheidung 374ber die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2010 374bergangen haben soll, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Der Senat hat sich mit diesem Vortrag des Antragstellers in dem Senatsbeschluss vom 1. Februar 2011 im Einzelnen befasst. Er hat dabei weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor geh366rt worden ist. Er hat auch kein zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Antragstellers 374bergangen und seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r auch nicht in sonstiger Weise verletzt. b) Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegr374ndet. Die Entscheidung des Senats ist vorbehaltlich eines Aufgreifens nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und 247 29a FGG a.F. 3 - 4 - abschlie337end. Das Vorbringen des Antragstellers gibt auch in der Sache keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzu344ndern. Kessel-Wulf Schmidt-R344ntsch Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 02.04.2007 - BayAGH I - 34/04 -
Full & Egal Universal Law Academy