BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 74/07 vom 1. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge und Gegenvorstellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ernemann, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 1. Februar 2011 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge und die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2010 werden zu-r374ckgewiesen. Die Kosten der Anh366rungsr374ge tr344gt der Antragstel-ler. Gr374nde: I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anh366rungsr374ge gegen den am Schluss der m374ndlichen Verhandlung am 22. November 2010 verk374ndeten und ihm am 10. Dezember 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 22. November 2010 (ver366ffentlicht in juris), durch den der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zur374ckweisung seines Antrags auf gerichtliche Ent-scheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2004 374ber den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aus gesundheitli-chen Gr374nden nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO durch den Anwaltsgerichtshof zu-r374ckgewiesen hat. 1 - 3 - II. 2 Die nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und 247 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. statthafte Anh366rungsr374ge ist unbegr374n-det. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor geh366rt worden ist. Zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Antragstellers ist nicht 374bergangen, sein Anspruch auf rechtliches Geh366r auch nicht in sonstiger Weise verletzt worden. 1. Unerheblich sind die Einw344nde des Antragstellers gegen die Entschei-dung des Anwaltsgerichtshofs. 3 Dieser h344tte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar nicht mit der Begr374ndung zur374ckweisen d374rfen, dieser habe dem Sachverst344ndigen Profes-sor Dr. N. nicht die Einwilligung zur Einsichtnahme in die Vorg344nge erteilt, die in der Gutachtenanordnung der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2002 auf-gef374hrt sind. Dieser Fehler ist aber im Verfahren vor dem Senat geheilt worden. Der Senat ist im Verfahren 374ber die sofortige Beschwerde des Antragstellers nicht an die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs gebunden, sondern ver-pflichtet, den Sachverhalt selbst von Amts wegen aufzukl344ren. Das ist hier auch geschehen. Der Senat hat den Antragsteller mit Hinweis- und Auflagenbe-schluss vom 2. November 2007 aufgefordert, ein Erg344nzungsgutachten des Sachverst344ndigen vorzulegen und diesem die Einwilligung zu erteilen, in s344mtli-che Vorg344nge Einsicht zu nehmen, und nach der Weigerung des Antragstellers, es beizubringen, mit Beweisbeschl374ssen vom 7. April 2008 und vom 31. Mai 2010 selbst die veranlassten Sachverst344ndigengutachten eingeholt. 4 - 4 - 5 2. Ausgeschlossen ist der Antragsteller mit dem weiteren Einwand, der Gutachtenauftrag der Antragsgegnerin vom 4. April 2002 sei rechtswidrig ge-wesen. Diese Gutachtenanordnung ist nach Best344tigung durch den Senat (Be-schluss vom 27. April 2005 - AnwZ (B) 45/04) bestandskr344ftig und f374r das vor-liegende Verfahren bindend. 3. Eine Verletzung seines Anspruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat davon ausgegangen ist, bei dem Antragsteller werde ein gesundheitlicher Grund gesetzlich vermutet, die ihn auf Dauer unf344hig mache, den Beruf des Rechtsanwalts ordnungsgem344337 auszu-374ben. 6 a) Dass und aus welchen Gr374nden die Voraussetzungen f374r eine solche Vermutung nach dem hier anzuwendenden 247 15 BRAO in der 2004 geltenden Fassung vorliegen, hat der Senat in dem angefochtenen Beschluss dargelegt. Fraglich konnte hier nur sein, das Vorliegen welcher gesundheitlichen St366rung bei dem Antragsteller gekl344rt werden sollte und ob diese den Tatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ausf374llen konnte. Darauf hat der Senat die Beteiligten mit Beschluss vom 2. November 2007 hingewiesen. Er ist auf Grund der Stel-lungnahmen der Beteiligten zu diesem Hinweis zu der W374rdigung gelangt, dass mit der Gutachtenanordnung nicht nur eine psychische Erkrankung im techni-schen Sinne, sondern auch das Vorliegen eines Querulantenwahns oder einer vergleichbaren gesundheitlichen St366rung aufgekl344rt werden sollte. Welchen Vortrag des Antragstellers der Senat dabei 374bergangen haben soll, legt der An-tragsteller nicht dar. 7 b) Der Senat hat im 334brigen auch keine Beweislastentscheidung getrof-fen. Seine W374rdigung der eingeholten Gutachten hat vielmehr ergeben, dass die gegen den Antragsteller streitende gesetzliche Vermutung nicht nur nicht 8 - 5 - widerlegt, sondern best344tigt wird. Damit hat er die Voraussetzungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO auch positiv festgestellt. 9 4. Auch bei der W374rdigung der Gutachten hat der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. Der Antragsteller hat von seinem Recht, den Sachverst344ndigen Professor Dr. E. m374ndlich zu befragen, keinen Gebrauch gemacht. Entgegen seinem Vorbringen in der Anh366rungsr374ge hat er in der m374ndlichen Verhandlung nicht beantragt, den Sachverst344ndigen zu laden. Das steht auf Grund des Sitzungsprotokolls fest, nachdem der Antrag des Antragstellers auf dessen Berichtigung durch Beschluss vom 16. Dezember 2010 zur374ckgewiesen worden ist. Der Antragsteller hat sich in der m374ndlichen Verhandlung auch sonst nicht mehr mit dem Gutachten, sondern im Wesentli-chen mit der von ihm jetzt so genannten "Machtfrage" befasst. Dabei ist er im-mer wieder in allgemeine Betrachtungen abgeglitten, die einen Bezug zum Fall nicht mehr erkennen lie337en. Auch unter Ber374cksichtigung der schriftlichen Stellungnahme des An-tragstellers zu dem Gutachten war der Senat nicht gehalten, den Sachverst344n-digen zum Termin zu laden. Denn dieser lie337 sich nicht entnehmen, in welche Richtung eine weitere Aufkl344rung h344tte herbeigef374hrt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1957 - IV ZR 290/56, BGHZ 24, 9, 15 und Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212). 10 5. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegr374ndet. Die Entscheidung des Senats ist vorbehaltlich eines Aufgreifens nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und 247 29a FGG a.F. ab- 11 - 6 - schlie337end. Das Vorbringen des Antragstellers gibt auch in der Sache keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzu344ndern. Ernemann Schmidt-R344ntsch Fetzer Frey Hauger Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 02.04.2007 - BayAGH I - 34/04 -
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