BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 74/07 vom 11. Juni 2012 in de m Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Antrag auf Wiederaufnahme vom 7. Mai 2012 - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat dur ch den V orsitzende n Richter Prof. Dr. Ka yser , die Richter in Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwä lt e Dr. Frey und Dr. Martini am 11. Juni 2012 beschlossen: D er Antr ag des Antragstellers vom 7 . Mai 201 2 auf Wiederau f- nahme des Verfahrens wird au f Kosten des Antragstellers als u n- zulässig verwor fen. Gründe : I. Mit Beschluss vom 22. November 2010 hat der Senat die sofortige B e- schwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf g e- richtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsa n- waltschaft aus gesundheitlichen Gründen nach Einholung mehrerer Sachve r- ständigengutachten zurückgewiesen. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 30. November 2011 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als u n- zulässig verworfen h at, beantragt der Antragsteller mit am 9. Mai 2012 eing e- gangenem Schreiben vom 7. Mai 2012 erneut , d as Verfahren wiederaufzune h- men. Er legt eine fachärztliche Bescheinigung des Dr. med. M . S . vom 20. Dezember 2011 vor, die von einer psychiatrischen Unt ersuchung des Antragstellers am 17. Dezember 2011 berichtet, bei der keine Normabweichu n- gen festzustellen gewesen seien. 1 - 3 - II. Der unzulässige Antrag des Antragstellers ist entsprechend § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf dessen Kosten zu verwerfen. 1. Die Wie deraufnahme des Verfahrens ist in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO zwar grun d- sätzlich statthaft ( Senatsbeschluss vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 27/93, BG HZ 125, 288, 290). Zulässig ist ein Wiederaufnahmeantr ag aber nur, wenn er innerhalb eines Monats von dem Tag an gestellt wird, an dem der Antragste l- ler von dem Anfec htungsgrund Kenntnis erlangt (§ 586 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO analog), wenn innerhalb dieser Frist die Erklärung abge ge ben wird, ob Nichtigke its - oder Restitution santrag gestellt werden soll (§ 587 ZPO analog) und wenn einer der in §§ 579, 580 ZPO bezeichneten Nichtigkeits - oder Rest i- t u tionsgründe behauptet wird ( § 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ; siehe dazu insgesamt Senatsbeschluss vom 30. November 2011 - AnwZ (B) 74/07, juris Rn. 3). Daran fehlt es. a) Der Antragsteller hat schon die Einhaltung der Frist für seinen Antrag weder dargetan noch glaubhaft gemacht (vgl. § 589 Abs. 2 ZPO) . Es liegt auf der Hand, dass der Kläger bereits seit mehr als einem M onat vor Eingang se i- nes Wiederaufnahmeantrags von den zur Begründung angeführten Umständen, nämlich der fachärztlichen Bescheinigung vom 20. Dezember 201 1 Kenntnis hatte. b) Ferner hat d er Antragsteller keinen der gesetzlichen Nichtigkeits - oder Restitut ionsgründe geltend gemacht und auch keinen Vortrag gehalten, dem ein solcher zu entnehmen wäre . Der Hinweis auf eine Untersuchung am 2 3 4 5 - 4 - 17. Dezember 2011 und den in der diesbezüglichen ärztlichen Bescheinigung vom 20. Dezember 2011 referierten Befund, mit dem er offenbar die Unr ichti g- keit der angefochtenen Entscheidung und der ihr zugrunde liegenden Sachve r- ständigengutachten geltend machen will, ist dafür schon deshalb ungeeignet, weil sich daraus keine Erkenntnisse betreffend seinen Gesundheitszustand im Zeit punkt der letzten mündlichen Verhandlung und der Entscheidung vom 22. November 2010 ergeben. 2 . Über den Antrag kann der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Ob im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Verwerfung eines u nzulässigen Wiederaufnahmeantrags grundsätzlich eine mündlich e Verhandlung voraussetzt, kann dahinstehen. Der Senat (Beschluss vom 30. November 2011, aaO Rn. 5) hat bereits entschieden, dass die No t- wendigkeit einer mündliche n Verhandlung über die Zulässigk eit des Wiederau f- nahmeantrags jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Antrag rechtsmissbräuc h- lich ist . Dies trifft auf den vorliegenden Antrag zu . Der Antragsteller setzt seinen neuerlichen Antrag auf Wiederaufnahme allein dazu ein, frei von de sse n g e- set z lic hen Voraussetzungen die im Gesetz nicht vorgesehene Abänderung der Sachentscheidung des Senats über den Widerruf seiner Zulassung zur Recht s- anwaltschaft zu errei chen. 6 - 5 - Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingabe n zu erhalten. Kayser Lohmann Seiters Frey Martini Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 02.04.2007 - BayAGH I - 34/04 - 7
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