BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 74/09 vom 29. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 29. September 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 12. Juli 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gr374nde: I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Geh366rsr374ge vom 22. Juli 2010 gegen den ihm am 26. August 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010, durch den der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes N. vom 20. M344rz 2009 zur374ckgewiesen hat. Er meint, er habe sein Fernbleiben im Termin zur m374ndlichen Verhandlung am 12. Juli 2010 hinrei-chend entschuldigt. Der Verm366gensverfall, auf den der Widerruf seiner Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft gest374tzt worden sei, bestehe nicht mehr. 1 - 3 - II. Die nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und 247 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. statthafte Anh366rungsr374ge ist unbegr374n-det. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor geh366rt worden ist. Zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Antragstellers ist nicht 374bergangen, sein Anspruch auf rechtliches Geh366r auch nicht in sonstiger Weise verletzt worden. 2 1. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln, weil dieser sein Fernbleiben im Termin nicht hinreichend entschuldigt hat (Senats-beschluss vom 24. September 2008 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5; Feuerich/ Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 40 Rn. 3). Die von ihm mit einem amts344rztlichen Attest belegte Erkrankung konnte ihn ebenso wenig wie die Witterungsverh344lt-nisse entlasten, weil ihn diese Umst344nde nicht unerwartet trafen. Das hat der Senat in dem angegriffenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Ein-zelnen dargelegt. Es oblag daher dem Antragsteller, f374r eine Verhinderung Vor-sorge zu treffen und sich entweder im Termin am 12. Juli 2010 durch einen Ver-fahrensbevollm344chtigten vertreten zu lassen oder den - ohnehin unverzichtba-ren - Vortrag zum Wegfall des Verm366gensverfalls schriftlich zu halten. Auch das traf den Antragsteller nicht 374berraschend. Der Senat hatte ihn in der Terminsla-dung darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlegung des Verhandlungster-mins angesichts der Gef344hrdung der Rechtsuchenden nur unter ganz besonde-ren Umst344nden in Betracht kommen d374rfte, und ihm empfohlen, sich bei einer l344ngerfristigen Erkrankung vertreten zu lassen. 3 2. Der jetzt gehaltene Vortrag zum Wegfall des Verm366gensverfalls f374hrt im 334brigen auch in der Sache nicht zu einem anderen Ergebnis. Ein nachtr344gli-cher Wegfall des Verm366gensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats 4 - 4 - nur zu ber374cksichtigen, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen ist. Auf diese Recht-sprechung ist der Antragsteller mit Verf374gung des Senats vom 27. Juli 2009 hingewiesen worden. Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht gef374hrt. Er hat weder eine umfassende Aufstellung 374ber seine Verbindlichkeiten noch eine nachvollziehbare und belegte Aufstellung 374ber seine Einnahmen vorgelegt. Deshalb kann schon von vornherein nicht beurteilt werden, ob der Antragsteller auf Dauer in der Lage sein wird, ohne Auflaufen neuer Schulden zu wirtschaf-ten. Die Forderungen, aus denen sich der Verm366gensverfall ergab, bestehen zudem nach wie vor. Ob und was sich daran durch die Klageverfahren 344ndern k366nnte, ist nicht absehbar. Ob diese Verbindlichkeiten, wie der Antragsteller jetzt meint, durch Verwertung seines Verm366gens erf374llt werden k366nnen, l344sst sich schon deshalb nicht beurteilen, weil der Antragsteller zu der Werthaltigkeit und Verwertbarkeit dieses Verm366gens nicht hinreichend substantiiert vorgetra-gen hat. Die danach verbleibenden Zweifel an dem Wegfall des Verm366gensver-falls gehen zu Lasten des Antragstellers. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Fetzer St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.03.2009 - 1 AGH 103/08 -
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