BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 74/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1978 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechts-anwaltschaft zugelassen. Im Januar 1983 wurde er daneben auch zum Notar bestellt. Mit Bescheid vom 6. September 2007 hat ihn der Pr344sident des Ober-landesgerichts H. endg374ltig des Notaramts wegen Verm366gensverfalls ent-hoben. Diesen Bescheid hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28. Juli 1 - 3 - 2008 (NotZ 6/08, juris) best344tigt. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2008 widerrief die Antragsgegnerin auch seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-gerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher dieser die Aufhebung des Widerrufs erreichen m366ch-te. II. Das Rechtsmittel ist nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). 3 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Antragsteller in Verm366gensver-fall. In seinem Beschluss 374ber die endg374ltige Enthebung des Antragstellers von seinem Amt als Notar vom 28. Juli 2008 (NotZ 6/08, juris) hat der Bundesge-richtshof einen Verm366gensverfall unter anderem wegen folgender Verbindlich- 5 - 4 - keiten angenommen, die der Antragsteller nicht mehr ordnungsgem344337 bedie-nen konnte: 1. Sparkasse M. (Darlehen): 313.982,10 200, 2. Me. : 100.444,84 200, 3. Sparkasse M. (Gesch344ftskonto): 91.100,40 200. Die Lage des Antragstellers hatte sich bei Erlass des Widerrufsbescheids am 20. Oktober 2008 nicht verbessert, sondern verschlechtert. Zu diesem Zeit-punkt waren 374ber diese Verbindlichkeiten hinaus noch folgende, in der Forde-rungsliste der Antragsgegnerin mit den Nummern 40 bis 48 bezeichnete, Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller betrieben: 6 40.-47. Finanzamt I. (zusammen): 52.458,94 200, 48. S. : 7.529,04 200. Zu Erf374llung dieser Verbindlichkeiten war der Antragsteller nicht in der Lage. Das zeigt, dass die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geordnet waren. Bei geordneten Verm366gensverh344ltnissen w344re es nicht notwendig gewesen, diese Forderungen zu titulieren und Zwangs-vollstreckungsma337nahmen zu ihrer Durchsetzung einzuleiten. Sie w344ren erf374llt oder vertragsgem344337 bedient worden. 7 b) Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Inter-essen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Anhaltspunkte daf374r, 8 - 5 - dass dies hier ungeachtet des Verm366gensverfalls ausnahmsweise nicht der Fall war, lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht vor. 9 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers sind auch nicht im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 10 a) Zwar scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ein Wider-ruf der Zulassung aus, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens ent-f344llt (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Das setzt aber voraus, dass der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Verm366gensverfalls, zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der Antragsteller nicht gef374hrt. b) Er hat seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse nicht, wie ge-boten (Senat, Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 8/07, BRAK-Mitt. 2008, 221 [Ls.] = juris Rdn. 9; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 111/08, juris Rdn. 8), umfassend dargelegt. Vor allem hat sich seine Lage nicht verbessert, sondern weiter verschlechtert. Es ist dem Antragsteller zwar gelungen, die dem Wider-rufsbescheid zugrunde liegende Verbindlichkeit gegen374ber dem Gl344ubiger S. zu erf374llen und die Steuerschuld gegen374ber dem Finanzamt I. auf jetzt 10.731,15 200 zur374ckzuf374hren. Es sind aber zahlreiche neue Verbindlich-keiten aufgelaufen, die der Antragsteller zum Teil erf374llt, zum 374berwiegenden Teil, n344mlich in H366he von etwa 145.000 200 (Nr. 61, 62, 64 bis 67, 78 bis 80, 82, 83 bis 88 der Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin) nicht erf374llt oder an-ders erledigt hat. Einige der Gl344ubiger haben Haftbefehle gegen den Antragstel-ler erwirkt. Noch unerledigt sind die Haftbefehle, die die Gl344ubiger Mei. (Nr. 62), G. Versicherung (Nr. 67), Landwirtschaftliche Alters- 11 - 6 - kasse (Nr. 71) und M. Bank e.G. (Nr. 66, 80) erwirkt haben. Damit wird der weiter verfestigte Verm366gensverfall jetzt auch gesetzlich vermutet. 12 c) Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gef344hrdet sein k366nnten, bestehen nicht. Die Verfestigung des Verm366-gensverfalls und der Erlass von Haftbefehlen gegen den Antragsteller sprechen im Gegenteil daf374r, dass die Gef344hrdung gestiegen ist. 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da dieser sein Ausbleiben nicht ausreichend entschuldigt hat. Er hat sich zwar auf eine Herzerkrankung berufen und diese auch mit einem amts344rztlichen Attest belegt. Diese hat den Antragsteller aber nicht unerwartet getroffen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 26. Februar 1996, II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; Beschl. v. 18. September 2008, V ZB 32/08, NJW 2008, 3571, 3572). Nach dem vorge-legten Attest leidet er schon l344nger an seiner Herzerkrankung. Im Hinblick dar-auf musste er unter den derzeit gegebenen Witterungsbedingungen mit einer akuten Erkrankung rechnen, zumal er auch schon im Verfahren wegen seiner Amtsenthebung als Notar mehrfach unter Hinweis darauf um Terminsverlegung gebeten hatte, dass ihm wegen der extremen Witterungsbedingungen "Auto- und Zugfahrten" unzumutbar seien. Es oblag ihm daher, f374r eine Verhinderung an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins Vorsorge zu treffen und not-falls einen Vertreter mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen oder die f374r den Nachweis einer nachtr344glichen Konsolidierung seiner Verm366gens-verh344ltnisse ohnehin unverzichtbaren schriftlichen Nachweise nicht erst in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat, sondern vorher vorzulegen. Bei allem kann nicht unber374cksichtigt bleiben, dass der Beschwerdef374hrer vor dem An- 13 - 7 - waltsgerichtshof und dem Senat bereits dreimal zuvor krankheitsbedingt kurz-fristig Terminen ferngeblieben ist. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Fetzer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.03.2009 - 1 AGH 103/08 -
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