BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 75/05 vom 19. Februar 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 19. Februar 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rtemberg vom 15. Juli 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde im Jahr 1958 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit Verf374gung vom 14. Januar 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-rufsverf374gung mit insgesamt f374nf Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts P. eingetragen. Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r einen Verm366gensverfall hat er nicht widerlegt. Der Antragsteller ist den Auffor-derungen der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen umfassend und detailliert Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 5 - 4 - b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 6 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Der Antragsteller war vielmehr laut Auskunft des Amtsgerichts P. vom 2. August 2006 weiterhin mit vier Haftbefehlen (Zwangsvollstreckungsver-fahren: 5 M /04, 5 M /05, 5 M /05 und 5 M /05), von denen der zuletzt ergangene vom 19. Juli 2006 datiert, im Schuldnerverzeichnis eingetra-gen. Eine L366schung dieser Eintragungen hat er innerhalb der ihm im Senats-termin vom 25. September 2006 gesetzten Frist von sechs Wochen nicht nach-gewiesen. Dar374ber hinaus hat er es - trotz mehrfacher Hinweise - auch im Be-schwerdeverfahren an einer vollst344ndigen und substantiierten Darlegung seiner Verm366gensverh344ltnisse fehlen lassen. Zwar hat der Antragsteller f374r das Jahr 2005 und f374r die Monate Januar bis einschlie337lich August des Jahres 2006 Ein-nahme-334berschuss-Rechnungen f374r die von ihm mit zwei anderen Rechtsan-w344lten betriebene Kanzlei, die Netto374bersch374sse von ca. 204.000 200 (2005) und 178.000 200 (Januar bis August 2006) aufweisen, sowie Forderungsaufstellungen, eine handschriftliche Verm366gens374bersicht mit Datum vom 5. Februar 2005 so-wie einen auf den 19. Juni 2006 datierten "Verm366gensstatus Teil I" vorgelegt. Ungeachtet dessen, dass die in den Verm366gens374bersichten angegebenen Wer-te im Einzelnen nicht belegt sind, hat er es indes weiterhin vers344umt, eine voll-st344ndige und detaillierte Aufstellung seiner Verbindlichkeiten vorzulegen. Ohne genaue Kenntnis von deren H366he kann eine Konsolidierung seiner Verm366gens-verh344ltnisse nicht festgestellt werden. Die Behauptung des Antragstellers, mit 7 - 5 - dem Kaufpreis in H366he von nunmehr 220.000 200 aus dem mit notariellem Ver-trag vom 16. November 2006 beurkundeten Verkauf von Wohnungsteileigentum und aufgrund der mit Gl344ubigern getroffenen Zahlungsvereinbarungen zur Be-gleichung seiner Schulden in der Lage zu sein, kann daher nicht nachvollzogen werden. Dies geht zu seinen Lasten. 3. Ein Fall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls ausnahmsweise nicht gef344hrdet w344ren, ist weiterhin nicht gegeben. 8 4. Der Senat konnte ohne erneute m374ndliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich im Senatstermin vom 25. September 2006 mit einer Ent-scheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt haben. 9 Hirsch Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2005 - AGH 10/05 (II) -
Full & Egal Universal Law Academy