BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 75/06 vom 17. September 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhand-lung am 17. September 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen An-waltsgerichtshofes vom 13. Juli 2006 wird zur374ckgewie-sen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-verfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der jetzt 42-j344hrige Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Ge-gen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 3 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Verm366-gensverfalls zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war mit Haftbefehl vom 23. Dezember 2005 we-gen einer Forderung der DAK G. 374ber 985 200 und mit Haftbefehl vom 12. Januar 2006 wegen einer Forderung der D. Versicherung 374ber 41 200 beim Amtsgericht H. im Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Au337erdem bestand neben weiteren Forderungen auch ein Zahlungsanspruch der Rechtsanwaltsversorgung N. in H366he von etwa 4.700 200. b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierf374r unerl344sslichen umfassenden Darstellung seiner Verm366gensverh344ltnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er kaum, je-denfalls nicht ausreichend erf374llt. Der Haftbefehl wegen der Forderung der DAK G. ist noch immer eingetragen. Zudem musste der Beschwerdef374hrer w344hrend des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof wegen der Forderung der D. Versicherung die eidesstattliche Versicherung abgeben. Auch haben sich w344hrend des Beschwerdeverfahrens die Verbindlichkeiten des Antragstel-lers gegen374ber der Rechtsanwaltsversorgung N. auf etwa 12.500 200 4 - 4 - erh366ht und sind Steuerr374ckst344nde gegen374ber dem Finanzamt H. in H366he von 5.200 200 bekannt geworden. 5 c) Ausreichende Anhaltspunkte f374r die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, sind nicht erkennbar. Der Antragsteller hat zwar vorge-tragen, er sei als angestellter Rechtsanwalt "auf der Basis von 30 Stun-den/Woche mit entsprechend geringen Eink374nften" t344tig und unterhalte kein eigenes Gesch344ftskonto. Das reicht jedoch nicht aus. Solch besonderen Ver-einbarungen und Regelungen im Anstellungsvertrag, wie sie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (NJW 2005, 511) hat gen374gen lassen, sind vom Antragsteller nur teilweise vorgetragen worden. Ins-besondere ist, worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat, nicht sichergestellt, dass der Antragsteller keine Mandantengelder pers366nlich in bar vereinnahmt oder ein neues Konto auf seinen eigenen Namen er366ffnet. Terno Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Hauger St374er Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 13.07.2006 - AGH 10/06 (II 8) -
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