BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 75/07 vom 10. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, den Rechtsanwalt Dr. Frey, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und den Rechtsan-walt Prof. Dr. St374er am 10. Dezember 2008 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledig-ten Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337erge-richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Mit Bescheid vom 8. Februar 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensver-falls. Den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat der An-waltsgerichtshof zur374ckgewiesen. W344hrend des Verfahrens 374ber ihre sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin auf ihre Zulas-sung verzichtet. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 17. September 2008 erneut widerrufen. Dieser Widerruf ist seit dem 20. Oktober 2008 bestandskr344ftig. 1 - 3 - 2. 334ber die Kosten des damit in der Hauptsache erledigten Beschwerde-verfahrens ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. 247 13a FGG und 247 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen und ihr die Erstattung der der Antragsgegnerin im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2007 war n344mlich rechtm344337ig und verletzte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, weil sie sich in Verm366gensverfall befunden hat. Dieser wurde nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufgrund ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Voll-streckungsgerichts am 8. August 2006 zu Lasten der Antragstellerin gesetzlich vermutet. Die zur Widerlegung erforderliche (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712) umfassende Darlegung ihrer Einkom-mens- und Verm366gensverh344ltnisse, insbesondere eine 334bersicht 374ber ihre Ver-bindlichkeiten und 374ber ihre laufenden Eink374nfte, hatte die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Verm366gensverfall ist auch nicht, was zu ber374cksichtigen gewe-sen w344re (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149), im Nachhinein entfallen. Die Antrag-stellerin hat am 31. August 2007 nach Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher 2 - 4 - die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass der Verm366gensverfall auch aus diesem Grund weiterhin vermutet wurde. Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Frey Hauger St374er Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 23.06.2007 - AGH 10/07 (II) -
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