BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 75/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 6. Juli 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Juli 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 18. Juni 1955 geborene Antragsteller ist am 2. September 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Am 29. Dezember 1997 wurde er 1 - 3 - zum Notar bestellt. Mit Verf374gung vom 6. Juli 2006 wurde der Antragsteller we-gen Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch seine Art der Wirt-schaftsf374hrung und seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse seines Amtes als Notar enthoben (247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). Mit Bescheid vom 13. November 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Anwaltschaft wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den hiergegen gerich-teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Nieders344chsische Anwalts-gerichtshof zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der An-tragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverf374gung erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (247 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist zu widerrufen, wenn der Rechts-anwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interes-sen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet werden. Ein Verm366gensverfall ist ge-geben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnis-se geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind ins-besondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen ge-gen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). Der Verm366gensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts er366ffnet oder der Rechtsan-walt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende 3 - 4 - Verzeichnis nach 247247 26 Abs. 2 InsO, 915 ZPO eingetragen wird (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung am 13. November 2007 wa-ren diese Voraussetzungen erf374llt. Gegen den Antragsteller lagen insgesamt drei Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor (Nrn. 7, 8 und 9 der im Widerrufsbescheid aufgef374hrten Forderungen). Die damit begr374n-dete Vermutung des Verm366gensverfalls hat der Antragsteller - bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufs - nicht widerlegen k366nnen. Anhaltspunkte daf374r, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen nicht vor. 4 3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachtr344glich entfallen. 5 a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung nachtr344glich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erf374llen vermag, die seine Einkommens- und Ver-m366gensverh344ltnisse wieder als geordnet erscheinen l344sst (vgl. Senat, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darzulegen. Dazu geh366rt insbesondere eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher H366he Forderungen erf374llt worden sind oder in welcher Weise sie erf374llt werden sollen (vgl. Senat, Beschl. v. 21. No-vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. M344rz 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). 6 - 5 - b) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. 7 aa) Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat er lediglich in allgemei-ner Form bestritten, in Verm366gensverfall geraten zu sein, sowie eine Regulie-rung seiner Verbindlichkeiten mit Hilfe eines von seinen Geschwistern verspro-chenen Betrages von 20.000 200 sowie des Erl366ses aus dem geplanten Verkauf eines Hausgrundst374ckes in Aussicht gestellt. Dass die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt oder anderweitig erledigt worden seien, hat er jedoch we-der nachgewiesen noch auch nur behauptet. Statt dessen sind die im Be-schluss des Anwaltsgerichtshofs im Einzelnen dargestellten weiteren Haftan-ordnungen gegen ihn ergangen, weitere Forderungen tituliert worden und weite-re Vollstreckungsma337nahmen erfolgt. 8 bb) Im jetzigen Beschwerdeverfahren verweist der Antragsteller erneut auf den geplanten Verkauf einer Immobilie, der sich wegen der schlechten Lage auf dem ostfriesischen Immobilienmarkt bisher nicht habe realisieren lassen, sowie auf seine Bem374hungen, eine seiner Qualifikation als Bankkaufmann, Dip-lom-Kaufmann und Volljurist entsprechende T344tigkeit im Angestelltenverh344ltnis zu finden. Eine nachhaltige Besserung seiner wirtschaftlichen Verh344ltnisse ist damit aber nicht in Sicht. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass der An-tragsteller nach wie vor mit neun Eintragungen im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts A. eingetragen ist; das Vollstreckungsregister II des Amtsge-richts A. weist insgesamt 17 Verfahren gegen den Antragsteller aus. Der Antragsteller ist zwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 23. Juni 2008 wegen Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagess344tzen zu je 20 200 verurteilt worden. Das Urteil ist rechtskr344ftig. 9 - 6 - 3. Der Senat konnte m374ndlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der ordnungsgem344337 geladene Antragsteller seine Abwesenheit nicht hin-reichend entschuldigt hat. 10 Ganter Erneman Schmidt-R344nsch Lohmann Martini Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 01.07.2008 - AGH 29/07 -
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