BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 75/09 vom 26. November 2009 in dem Verfahren wegen Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Rich-terin Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 26. November 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 1. Oktober 1962 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1993 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Februar 2000 widerrief die Rechtsanwaltskammer B. die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls. Am 16. Januar 2002 schloss das An-waltsgericht B. den Antragsteller wegen Verletzung von Anwaltspflichten in 25 F344llen - der Antragsteller soll in den Jahren 1996 bis 2000 als Nachlasspfle-ger Verzeichnisse, Abrechnungen und Berichte nicht erstellt und Nachfragen unbeantwortet gelassen haben - aus der Anwaltschaft aus. Auf die Berufung 1 - 3 - des Antragstellers stellte der Anwaltsgerichtshof B. das Verfahren am 19. Mai 2003 insoweit ein. Am 23. Oktober 2003 verurteilte das Amtsgericht B. den Antragsteller wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bew344hrung aus. Die Berufung des Antragstellers hatte insoweit Erfolg, als der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von nur zehn Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Am 18. Oktober 2007 erlie337 das Amtsgericht T. die Freiheitsstrafe. In den Jahren 2004, 2005 und 2006 beantragte der Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei den Anwaltskammern B. , S. sowie bei der Antragsgegnerin. Er nahm die Antr344ge jeweils im gerichtlichen Verfahren zur374ck. Am 14. August 2007 beantragte der Antragstel-ler die Wiederzulassung bei der Rechtsanwaltskammer M. Auch dieser Antrag wurde zur374ckgewiesen; der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2007 gerichtliche Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof. 2 Am 6. M344rz 2008 hat der Antragsteller die Wiederzulassung bei der An-tragsgegnerin beantragt, ohne das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof M. zu erw344hnen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 wegen des ihrer Meinung nach noch anh344ngigen Zulas-sungsverfahrens in M. als unzul344ssig abgewiesen. Der Antrag des An-tragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen worden, dass der Antrag nicht unzul344ssig, sondern unbegr374ndet sei. Das Zu-lassungsverfahren in M. sei sp344testens mit der Antragsr374cknahme durch Schriftsatz vom 19. September 2008 im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs beendet gewesen; eine Wieder-zulassung verbiete sich jedoch wegen der Straftaten des Antragstellers, die 3 - 4 - seine Unw374rdigkeit begr374ndeten (247 7 Nr. 5 BRAO), wegen seines sonstigen Fehlverhaltens und wegen seiner unrichtigen Angaben im Zulassungsverfahren. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 29. Juni 2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit am 1. September 2009 beim Bundesgerichtshof ein-gegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller seinen Zulassungsantrag zur374ck-genommen, die Sache in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Antragsgegne-rin hat sich der Erledigungserkl344rung angeschlossen und beantragt, den Kos-tenantrag zur374ckzuweisen. 4 II. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Analog 247 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat eine Kostenentscheidung zu treffen. Unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ent-spricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten tr344gt, 5 - 5 - nachdem er seinen Zulassungsantrag erneut zur374ckgenommen hat. Eine Er-stattung der au337ergerichtlichen Auslagen findet nicht statt. Ganter Ernemann Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 09.06.2009 - AGH 16/08 (II/8) -
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