BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 76/00 vom 19. November 2001 in dem Verfahren wegen Feststellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Recht s - anwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Ha u - ger am 19. November 2001 beschlossen: Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Recht s - zügen nicht erhoben. Eine Erstattung notwendiger außergerichtl i - cher Auslagen findet nicht statt. Der Geschäftswert bis zur Erledigung wird auf 25.000 DM festg e - setzt. Gründe: Die Antragstellerin ist seit 1993 als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht G. und dem Landgericht K. zugelassen. Im Mai 1999 hat sie den Richter am Amtsgericht B. geheiratet, der seinen Dienstsitz beim Amtsgericht G. hat. Die Antragsgegnerin unterrichtete daraufhin die Antragstellerin dahin, daß durch die Eheschließung ein Widerrufsgrund (§§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) gegeben sei. Die Antragstellerin hat beantragt, das Gegenteil festz u - stellen, hilfsweise festzustellen, daß die Tätigkeit des Richters B.-F. am Amt s - gericht G. ab dem 1. Oktober 2000 keinen Grund für einen Widerruf der Zula s - - 3 - sung der Antragstellerin darstelle, wenn durch den Geschftsverteilungsplan des Amtsgerichts G. sichergestellt sei, daû der Richter an solchen Rechtsfllen nicht mitwirke, an denen die Kanzlei der Antragstellerin beteiligt sei. Diese A n - trge hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 16. Mrz 2000 zurckg e - wiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Hierg e - gen hat sich die Antragstellerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Beschwerde gewandt. In der Beschwerdeinstanz hat die Antragsgegnerin mit Rcksicht auf die ab dem 1. August 2001 genderte Gesetzeslage (ersatzlose Streichung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinscha f - ten/Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, BGBl. I S. 266 ff.) den a n - gefochtenen Bescheid aufgehoben. Beide Seiten haben die Hauptsache fr erledigt erklrt. Daher ist nunmehr lediglich noch in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG ber die Kosten des Verfahrens zu befi nden. Die aus dem Beschluûtenor ersichtliche Entscheidung beruht auf folgenden Erwgu n - gen: Einerseits entspricht die angefochtene Entscheidung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 94/98, BRAK-Mitt. 2000, 40 ff.). Andererseits zeigt die ersatzlose Streichung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 6, 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO durch den Gesetzg e - ber, daû die Versagung oder der Widerruf der lokalen Zulassung im Falle einer - 4 - bestehenden Ehe oder der Eheschlieûung mit einer Richterin oder einem Richter, der seinen Dienstsitz am Gericht der Zulassung hat, nicht mehr au f - rechtzuerhalten war. Deppert Basdorf Ganter Schlick Salditt Kieserling Hauger
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