BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 76/02 vom9. Dezember 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, den Richter Schlick, die RichterinDr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,Dr. Frey und Dr. Wosgienam 9. Dezember 2003beschlossen:Die Hauptsache ist erledigt.Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-gen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu er-statten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nrnGründe: I.Der am 26. Februar 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene An-tragsteller nahm am 1. April 2000 eine Beschäftigung bei der F. Versi-cherungs-AG (A. ) auf. Mit Verfügung vom 14. Mai 2001 widerrief die An-tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Berufdes Rechtsanwalts. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwer-de eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf die - 3 -Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Antrags-gegnerin hat aus diesem Grund die Zulassung des Antragstellers mit bestands-kräftigem Bescheid vom 17. September 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wi-derrufen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.Der Senat hat davon abgesehen, Kosten für das erledigte Verfahren zuerheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil diesunter Berücksichtigung des Umstandes, daß hinsichtlich der angefochtenenWiderrufsverfügung vom 14. Mai 2001 ein Grenzfall für den Widerrufsgrundnach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vorgelegen hat, der Billigkeit entspricht (§§ 91 aZPO, 13 a FGG).Deppert Schlick Otten FrellesenSchott Frey Wosgien
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