BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 76/06 vom 17. September 2007 in dem Verfahren wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie Rechtsanwalt Dr. W374llrich, Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 17. September 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der 1939 geborene Antragsteller wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und 1984 zum Notar ernannt. Im Hinblick auf gegen ihn erhobene Vorw374rfe wegen der Verletzung von Treuhandauflagen in den Jahren 1990 und 1 - 3 - 1991 verzichtete er 1992 auf seine Zulassung als Notar. In diesem Zusammen-hang gab er am 20. Februar 1992 ein abstraktes vollstreckbares Schuldaner-kenntnis 374ber 4 Mio. DM gegen374ber der Notarkammer F. ab, die im Rahmen der Vertrauensschadenshaftung f374r die Sch344den eingetreten war. Einen daraufhin von der Landesjustizverwaltung verf374gten Widerruf seiner Zulassung als Rechtsanwalt vom 26. Juli 1993 hob der Senat mit Beschluss vom 24. Oktober 1994 mit R374cksicht auf eine Ratenzahlungsvereinbarung des Antragstellers mit der Versicherung, der die Abwicklung der Vertrauensscha-denhaftung oblag, auf (AnwZ (B) 35/94, BRAK-Mitt. 1995, 29). Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen wegen der Verletzung der Treuhandauflagen ver-zichtete der Antragsteller 1998 auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Im Jahre 1998 wurde der Antragsteller durch das Landgericht W. mehrfach wegen Untreue zu Freiheitsstrafen verurteilt, weil er sich zum Nachteil der Auftraggeber 374ber Treuhandauflagen f374r an ihn geleistete Zahlun-gen im Zusammenhang mit Grundst374ckskaufvertr344gen hinweggesetzt hatte. Aus diesen Verurteilungen und einem weiteren gleich gelagerten Vorfall bildete das Landgericht W. mit Urteil vom 15. Juli 1998 ( Js /95) eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Nach Verb374337ung der H344lfte dieser Frei-heitsstrafe wurde der Strafrest mit Beschluss des Landgerichts W. vom 15. M344rz 2001 ( StVK /00) auf drei Jahre zur Bew344hrung ausgesetzt und nach Ablauf der Bew344hrungszeit mit einem weiteren Beschluss des Land-gerichts vom 17. Mai 2004 erlassen. Der Versuch des Antragstellers, mit dem Vertrauensschadensversicherer der Notarkammer und der Notarkammer eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, scheiterte an deren Weigerung. Andere Verbindlichkeiten hat der Antragsteller nicht. Aus dem Schuldanerkenntnis wird nicht vollstreckt, weil der Antragsteller ausweislich einer 1998 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung kein vollstreckbares Verm366gen hat. 2 - 4 - Am 19. Juni 2004 beantragte der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. Mai 2005 zur374ck. Der Antragsteller erscheine angesichts seiner Vorstra-fe im Sinne von 247 7 Nr. 5 BRAO unw374rdig, den Beruf des Rechtsanwalts aus-zu374ben. Au337erdem liege wegen des Schuldanerkenntnisses Verm366gensverfall vor. 3 Dagegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Sei-nen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Verm366-gensverfalls zur374ckgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde, deren Zur374ckwei-sung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt er seinen Zulassungsantrag wei-ter. 4 II. Das Rechtsmittel ist nach 247 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zul344ssig. Es hat aber keinen Erfolg. Die Zur374ckweisung des Zulassungsantrags durch die Antrags-gegnerin ist rechtm344337ig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 5 1. Der Versagungsgrund unw374rdigen Verhaltens nach 247 7 Nr. 5 BRAO liegt nicht vor; dies hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht festgestellt. 6 2. Der Antragsteller befindet sich aber in Verm366gensverfall, so dass sein Zulassungsantrag aus diesem Grund zur374ckzuweisen war. 7 a) Nach 247 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber in Verm366gensverfall geraten ist. Verm366gensver- 8 - 5 - fall liegt vor, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344lt-nisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbe-sondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr., Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 3. Juli 2006, AnwZ (B) 28/05, unver366ff.). b) In diesem Sinne war das Verm366gen des Antragstellers bei Erlass des angefochtenen Bescheids in Verfall geraten. 9 aa) 334ber das Verm366gen des Antragstellers war zwar das Insolvenzver-fahren nicht er366ffnet worden. Der Antragsteller war auch weder in dem Schuld-nerverzeichnis des Insolvenzgerichts noch in dem des Amtsgerichts eingetra-gen. Gegen ihn besteht auch nur noch eine Forderung, allerdings mit 4 Mio. DM in betr344chtlicher H366he. Zu ihrer Erf374llung war und ist der Antragsteller, was er selbst einr344umt, auf Dauer au337erstande, weil er weder 374ber verwertbares Ver-m366gen noch 374ber Einkommen verf374gt, das ihm die Erf374llung der Forderung er-laubt. Es sprach und spricht nichts daf374r, dass der Antragsteller jemals imstan-de sein wird, die Forderung zu erf374llen. 10 bb) Verm366gensverfall kann unter besonderen Umst344nden allerdings selbst dann zu verneinen sein, wenn der Bewerber einer unerf374llbar hohen For-derung ausgesetzt ist. Das ist zum einen der Fall, wenn dem Bewerber im In-solvenzverfahren durch Beschluss des Insolvenzgerichts Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt worden ist. Denn diese f374hrt zum Erl366schen der Forderung. Zum anderen kann dies der Fall sein, wenn der Gl344ubiger mit dem Bewerber vereinbart hat, auf Dauer von Vollstreckungsma337nahmen abzusehen, solange 11 - 6 - er sich an eine Ratenzahlungsvereinbarung h344lt (Senat, Beschl. v. 26. M344rz 2007, AnwZ (B) 23/06, unver366ff.). Das kann dem Bewerber n344mlich trotz der hohen Forderung eine geordnete Wirtschaftsf374hrung erlauben. cc) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 12 (1) Aus der Forderung wird zwar derzeit nicht gegen den Antragsteller vollstreckt. Dem liegt aber keine mit einem Vollstreckungsverzicht verbundene Ratenzahlungsvereinbarung zugrunde, die die Gl344ubiger der Forderung recht-lich an einer Vollstreckung hindern w374rde. Eine solche Vereinbarung hat der Antragsteller zwar im Jahre 1994 mit dem Tr344ger der Vertrauensschadenversi-cherung getroffen, die die Notarkammer F. nach 247 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO abgeschlossen hat. Diese Vereinbarung ist aber daran gescheitert, dass der Antragsteller seine Ratenzahlungsverpflichtung nicht eingehalten hat. Er hat n344mlich statt der vereinbarten zwischen 500 und 1.000 DM im Monat im Zeitraum von 1993 bis 1996 nur insgesamt 10.000 DM gezahlt. Damit hat sich der mit dieser Vereinbarung verbundene Vollstreckungsverzicht erledigt. Zu ei-ner neuen Vereinbarung waren und sind seine Gl344ubiger nicht bereit. Das be-deutet aber, dass der Antragsteller jederzeit mit einer Wiederaufnahme von Vollstreckungsversuchen und mit einem Zugriff auf Eink374nfte rechnen muss, die er bei einer Anwaltst344tigkeit erzielten sollte. Angesichts der H366he der Verpflich-tung scheidet damit aber ein geordnetes Wirtschaften aus. 13 (2) Etwas anderes ergibt sich auch weder daraus, dass er das Schuldan-erkenntnis gegen374ber der Notarkammer F. abgegeben hat, noch daraus, dass sich der Schadensversicherer mit der Notarkammer beraten hat. Die Forderung gegen den Antragsteller steht zwar, soweit der Vertrauensscha-denfonds, der nach 247 67 Abs. 4 Nr. 3 BNotO f374r die Notare der Notarkammer 14 - 7 - F. eingerichtet ist, noch der Notarkammer F. und an dem Fonds sonst etwa noch beteiligten Notarkammern zu. Entge-gen der Ansicht des Antragstellers bedarf es aber dennoch nicht der Pr374fung, ob und ggf. unter welchem Gesichtspunkt die Notarkammer F. und andere den Fonds tragende Notarkammern als K366rperschaft(en) des 366ffentli-chen Rechts verpflichtet sein k366nnte(n), dem Antragsteller die Regressforde-rung zu stunden. Der Fonds ist n344mlich nur f374r den allerdings sehr hohen Be-trag eingetreten, der die Haftungsh366chstsumme von 250.000 200 der Vertrauens-schadenversicherung nach 247 67 Abs. 3 Nr. 3 BNotO 374berstieg (dazu: St374er, DVBl. 1989, 1137). Im Umfang seiner Einstandspflicht ist die Forderung aber nach 247 67 VVG auf den Tr344ger der Vertrauensschadenversicherung 374berge-gangen, nachdem dieser aus dem Versicherungsvertrag geleistet hat. Nur des-halb konnte der Antragsteller die Ratenzahlungsvereinbarung 1994 auch mit diesem und nicht mit der Notarkammer schlie337en. Deshalb kommt es, unab-h344ngig von der Haltung oder einer Verpflichtung der Notarkammer entschei-dend darauf an, wie sich der Schadensversicherer entscheidet. Daran 344ndert es nichts, dass der Schadensversicherer vor seiner Entscheidung die Notarkam-mer beteiligt hat. Denn er hat seine Ablehnung nicht auf die Stellungnahme der Notarkammer, sondern darauf gest374tzt, dass er das Angebot des Antragstellers nach dem Scheitern der Vereinbarung von 1994 nicht f374r seri366s halte. Dass und aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt der Schadensversicherer zu einer Ab-kehr von seiner in der Sache nachvollziehbaren Entscheidung gezwungen wer-den k366nnte, ist nicht ersichtlich. (3) Die Entscheidung des Schadensversicherers, auf Vollstreckung nicht zu verzichten, hat zur Folge, dass der Antragsteller nicht geordnet wirtschaften kann. Denn auch den auf ihn 374bergegangenen Teil der Gesamtforderung wird der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht zur374ckzahlen k366nnen. Zu einem ge- 15 - 8 - ordneten Wirtschaften k366nnte der Antragsteller deshalb nur mit einer Rest-schuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zur374ckfinden. Ob ein Insolvenzverfahren er366ffnet und zur Restschuldbefreiung f374hren w374rde, ist an-gesichts fehlender Insolvenzmasse offen. Der Antragsteller hat die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens zudem bislang nicht beantragt; er beabsichtigt das nach seiner Erkl344rung in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht. Damit fehlte es an geordneten Verm366gensverh344ltnissen, was nach 247 7 Nr. 9 BRAO zur Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft f374hrt. Terno Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Hauger St374er Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 30.05.2006 - 2 AGH 6/05 -
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