BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 76/08 vom 15. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 15. Juli 2009 beschlossen: Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der am 8. Dezember 1946 geborene Antragsteller wurde im Mai 1974 bei dem Amtsgericht F. und Landgericht N. zur Rechtsanwalt-schaft zugelassen. Am 1. September 2005 wurde das Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen er366ffnet. Die Rechtsanwaltskammer N. leitete ein Wider-rufsverfahren gegen ihn ein, stellte dieses aber mit Beschluss des Vorstandes vom 10. September 2005 wieder ein, nachdem der Antragsteller seine Einzel-kanzlei aufgegeben und mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 einen Anstellungs-vertrag mit der Soziet344t A. Rechtsanw344lte in D. geschlossen hatte. 1 - 3 - Diesem Vertrag zufolge hat der Antragsteller keine Vollmacht 374ber Bankkonten und keinen Zugriff auf die Barkasse der Soziet344t. Es ist ihm verboten, Bargeld, Schecks, Wertpapiere oder sonstige Geld- oder Sachleistungen von Mandanten oder Dritten in Empfang zu nehmen. Er darf auch keine Mandate im eigenen Namen annehmen und auf eigene Rechnung f374hren. Seine Verg374tung wird an den Insolvenzverwalter ausgezahlt. Die Soziet344t hat f374r ihn eine Verm366gens-schadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 1,5 Mio 200 pro Versicherungsfall abgeschlossen. Mandate, deren Gegenstandswerte die-sen Betrag 374bersteigen, darf er nicht betreuen. Die Soziet344t ist verpflichtet, jeg-liche 304nderung des Vertrages der zust344ndigen Rechtsanwaltskammer mitzutei-len. Nachdem der Antragsteller auf die 366rtliche Zulassung bei dem Amtsge-richt N. , dem Landgericht N. und dem Oberlandesgericht N. verzichtet hatte, hat die Antragsgegnerin ihn am 20. Dezember 2005 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht D. , dem Landgericht D. sowie dem Oberlandesgericht D. zugelassen. 2 Mit Verf374gung vom 23. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls wi-derrufen (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der gegen den Widerrufsbescheid gerichte-te Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist durch Beschluss des Anwaltsge-richtshofs vom 16. November 2007 zur374ckgewiesen worden. Sowohl die An-tragsgegnerin als auch der Anwaltsgerichtshof haben eine (abstrakte) Gef344hr-dung der Interessen der Rechtsuchenden darin gesehen, dass der Name des Antragstellers im Briefkopf und auf dem Kanzleischild der Soziet344t aufgef374hrt ist. W344hrend des Beschwerdeverfahrens haben sich die Parteien darauf geei-nigt, dass der Name des Antragstellers im Briefkopf und auf dem Kanzleischild 3 - 4 - der Soziet344t erscheint, jedoch mit dem Zusatz "angestellter Rechtsanwalt" ver-sehen wird. Am 13. Mai 2009 hat die Antragsgegnerin die Widerrufsverf374gung vom 23. Februar 2007 aufgehoben. Die Parteien haben sodann die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt und widerstreitende Kostenantr344ge gestellt. II. Analog 247 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat nur noch 374ber die Kosten des Verfahrens zu befinden. Dies hat unter Ber374ck-sichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen. Der Senat hat sich auf eine summarische Pr374fung der Erfolgsaussich-ten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu beschr344nken (vgl. BGHZ 67, 343, 345 f.; 163, 195, 197; BVerfG NJW 1993, 1060, 1061). Es ist nicht Zweck einer Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsstreits nach 247 91a ZPO, Rechts-fragen von grunds344tzlicher Bedeutung zu kl344ren oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591, 1593 Rdn. 22; Beschl. v. 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, WM 2008, 2201 Rdn. 9). Gleiches gilt, wenn analog 247 91a ZPO 374ber die Verfahrenskosten eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in einer Zulassungssache zu befinden ist. Ob im vorliegenden Fall die (engen) Voraussetzungen erf374llt waren, unter denen von einem Wider-ruf der Zulassung eines in Verm366gensverfalls geratenen Anwalts abgesehen werden kann (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), bleibt offen. Da danach der sofortigen Beschwerde des Antragstellers eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen, ihr 4 - 5 - Erfolg aber auch nicht festgestellt werden kann, entspricht es billigem Ermes-sen, keine Geb374hren und Auslagen zu erheben, aber auch keine Erstattung au337ergerichtlicher Kosten anzuordnen. Ganter Ernemann Schmidt-R344nsch Lohmann Frey St374er Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 16.11.2007 - 1 ZU 26/07 -
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