BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 76/09 vom 7. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 12. Juli 2010 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft mit Bescheid vom 5. Juni 2007 wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsge-richtshof zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat nach m374ndlicher Verhandlung am 12. Juli 2010, zu der der Antragsteller nicht erschienen war, mit Beschluss zur374ckgewiesen. Dagegen erhebt der An-tragsteller Anh366rungsr374ge. 1 II. Die nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. und 247 29a FGG a.F. statthafte Anh366rungsr374ge ist als unzul344ssig zu verwerfen, weil 2 - 3 - es an der erforderlichen Darlegung einer eigenst344ndigen entscheidungserhebli-chen Geh366rsverletzung durch den Senat fehlt. 3 1. Nach dem hier noch ma337geblichen 247 29a Abs. 2 Satz 5 FGG a.F. muss die R374ge das Vorliegen der in 247 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG a.F. ge-nannten Voraussetzungen und damit darlegen, dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dazu gen374gt es nicht, wenn allgemein die Verletzung rechtlichen Geh366rs geltend gemacht wird. Vielmehr muss substantiiert vorgetragen werden, welches Vorbringen des Antragstellers 374bergangen worden sein soll, aus wel-chen Gr374nden es entscheidungserheblich ist und woraus sich ergeben soll, dass es 374bergangen worden ist (vgl. BT-Drucks. 15/3706, 16; BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609; BSG NJW 2005, 2798). 2. Diesen Anforderungen gen374gt die R374ge des Antragstellers nicht. 4 a) Er tr344gt zur Verletzung des rechtlichen Geh366rs durch den Senat vor, er habe "alle gerichtlichen Vorgaben bez374glich ausreichender Entschuldigung zu einer weiteren Terminsverlegung umgesetzt". Seine Anwesenheit im Termin habe auch die Entscheidung des Gerichts wesentlich beeinflussen k366nnen, da er neue Tatsachen bez374glich der Konsolidierung seiner Verm366genssituation und zum Ausschluss von Risiken f374r die Rechtsuchenden habe vortragen k366n-nen, die auf Grund ihrer Aktualit344t nicht zuvor zum Gegenstand eines schrift-s344tzlichen Vortrags h344tten gemacht werden k366nnen. Das gen374gt den Anforde-rungen an die Darlegung nicht und ist auch in der Sache unzureichend. 5 b) Der Senat hatte den Antragsteller in der Ladung zu dem neuen Termin zur m374ndlichen Verhandlung am 12. Juli 2010 darauf hingewiesen, dass eine erneute Terminsverlegung aus gesundheitlichen Gr374nden nur bei Vorlage eines "aussagekr344ftigen" amts344rztlichen Attests 374ber die Verhandlungs- und Reiseun- 6 - 4 - f344higkeit in Betracht kommt. Dem wird das von dem Antragsteller vorgelegte Attest nicht gerecht. Es bescheinigt zwar die Verhandlungs- und Reiseunf344hig-keit, ist aber nicht aussagekr344ftig. Der Senat konnte sich auch durch R374ckfrage bei dem das Attest ausstellenden Arzt nicht davon 374berzeugen, dass der in dem Attest ausgewiesene Befund dem Antragsteller nicht erlaubte, an der m374ndli-chen Verhandlung teilzunehmen. Das konnte den Antragsteller nicht 374berra-schen. Er war n344mlich dem Termin zur m374ndlichen Verhandlung vor dem An-waltsgerichtshof am 22. September 2008 ebenfalls unter Berufung auf Schmer-zen im Bereich der Zahnwurzeln ferngeblieben, was dem Anwaltsgerichtshof nicht ausgereicht hatte. Damals hatte ihm die Universit344tsmedizin G. immerhin eine "akut exazerbierte Paradontitis apicalis 35, 36 mit beginnendem vestibul344ren und lingualen Infiltrat" bescheinigt. Hier weist der Befund nicht einmal eine akut aufgeflammte Wurzelspitzenentz374ndung, sondern lediglich allgemein Schmerzen im Bereich der Zahnwurzeln und eine Klopfempfindlich-keit aus. c) In seiner Anh366rungsr374ge legt der Antragsteller ferner nicht dar, wel-ches entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat 374bergangen haben k366nn-te. Den Vortrag, den der Antragsteller zur Konsolidierung seiner Verm366gens-verh344ltnisse und zur Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden gehalten hat, hat der Senat, wie sich aus dem angegriffenen Beschluss ergibt, ber374ck-sichtigt. Dieser Vortrag war allerdings inhaltlich unzureichend, weil dem An-tragsteller eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse nicht gelungen ist. Er hat vielmehr die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 334ber sein Verm366gen ist das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Woraus sich jetzt eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse oder ergeben soll, dass die Inter-essen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind, hat der Antragsteller vor der m374ndlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Was er dazu in der m374ndlichen Verhandlung h344tte vortragen k366nnen, war nicht erkennbar. Der Antragsteller 7 - 5 - legt das auch jetzt nicht ansatzweise dar. Auf die Notwendigkeit solchen Vor-trags ist er schon zu Beginn des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat aus-dr374cklich hingewiesen worden. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Fetzer St374er Quaas Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 11.06.2009 - AGH 15/07 -
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