BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 76/09 vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 12. Juli 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. Juni 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1996 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechts-anwalt zugelassen. Im M344rz 2005 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den An-tragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Untreue auf Grund 1 - 3 - von Unregelm344337igkeiten bei einer Testamentsvollstreckung ein, die der An-tragsteller 374bernommen hatte. Die Ermittlungen f374hrten zu einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht - Sch366ffengericht - G. , das noch nicht abgeschlos-sen ist. Am 15. M344rz 2007 gab der Antragsteller die eidesstattliche Versiche-rung ab, weil er vier gegen ihn betriebene Forderungen mit Betr344gen von 280 200 bis 1.317,04 200 mangels ausreichender Eink374nfte nicht bezahlen konnte. Mit Be-scheid vom 5. Juni 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtli-che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wen-det sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, deren Zur374ckweisung die Antragsgegnerin beantragt. II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Voll- 3 - 4 - streckungsgericht nach 247 915 ZPO gef374hrten Schuldnerverzeichnis eingetra-gen, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. 4 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids vor. 5 a) Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller wegen vier verh344ltnism344-337ig geringf374giger Verbindlichkeiten die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Verm366gensverfall wurde deshalb bei ihm gesetzlich vermutet. Diese Vermutung hatte der Antragsteller nicht widerlegt. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergab sich im Gegenteil, dass der Verm366gensverfall vorlag. Danach variierten die Eink374nfte des Antragstellers von Monat zu Monat. Sie betrugen nicht mehr als gesch344tzte 500 200 netto im Monat und erlaubten dem Antragsteller nicht, sei-ne Schulden zu bezahlen. Sein Girokonto befand sich seinerzeit mit 9.581 200 im Soll. An Verm366gen hatte er nur einen 1/8 Anteil an dem von ihm und seiner Mutter bewohnten Hausgrundst374ck und angebliche Au337enst344nde von 5.200 200. Zu der Werthaltigkeit dieser Verm366genswerte hatte der Antragsteller keine An-gaben gemacht. Anhaltspunkte daf374r, dass sie zur Schuldentilgung in Betracht kamen, bestanden nicht. b) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Interessen der Rechtsuchenden ge-f344hrdet sind, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet (Senat, Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Das ist in der Regel auch der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremd-geldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Anhaltspunkte daf374r, dass das hier bei Erlass des Widerrufsbescheids ausnahmsweise nicht der Fall war, sind nicht ersichtlich. Die Unregelm344337igkeiten bei der Testamentsvollstreckung, 6 - 5 - die zu einer Anklage wegen Untreue gegen den Antragsteller f374hrten, belegen im Gegenteil, dass sich die Gef344hrdung bereits realisiert hatte. 7 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers sind, was zu ber374cksichtigen w344re (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), auch nicht im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 8 a) Der Antragsteller befindet sich nach wie vor in Verm366gensverfall. Er hat zwar die urspr374nglichen und zehn weitere, im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof bekannt gewordene Verbindlichkeiten mit Betr344gen von 102,20 200 bis 25.000 200 zu einem Gro337teil erf374llen oder regeln k366nnen. Das belegt aber ebenso wie seine zwischenzeitlich erzielten Ums344tze nicht, dass sich die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers inzwischen kon-solidiert h344tten. Sie haben sich im Gegenteil nachhaltig verschlechtert. Am 7. Oktober 2009 hat der Antragsteller erneut die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Au337erdem ist am 9. Dezember 2009 374ber sein Verm366gen das In-solvenzverfahren er366ffnet worden. Verm366gensverfall wird bei dem Antragsteller deshalb weiterhin gesetzlich vermutet. Diese Vermutung hat der Antragsteller nicht widerlegt. Er hat nicht, wie geboten (dazu: Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083; Beschl. v. 26. November 2009, AnwZ (B) 27/09, juris Rdn. 10), seine Verm366gensverh344ltnisse umfassend dar-gelegt. Dass das Insolvenzverfahren in absehbarer Zeit beendet werden und damit geordnete Verm366gensverh344ltnisse wiederhergestellt werden k366nnten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. b) Die Interessen der Rechtsuchenden sind weiterhin gef344hrdet. Ihre Ge-f344hrdung entf344llt nach der Rechtsprechung des Senats nicht schon durch die Insolvenzer366ffnung und die damit verbundene Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 9 - 6 - 2007, 2924, 2925, Rdn. 12; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris Rdn. 8). Vielmehr kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss f374hrt, bei dem mit einer Konsolidierung der Verm366gensver-h344ltnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, davon ausgegangen wer-den, dass nicht nur der Verm366gensverfall, sondern auch eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, AnwZ (B) 81/07, juris, Rdn. 16). Daran fehlt es hier. 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser seine behauptete Reise- und Verhandlungsunf344higkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die vorgelegte Bescheinigung der Kli-nik und Poliklinik f374r Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde G. vom 12. Juli 2010 gen374gt hierf374r nicht. Die darin bezeichneten Befunde und Beschwerden wiegen, wie auch eine telefonische Er366rterung mit dem untersuchenden Assis-tenzarzt ergeben hat, nicht so schwer, dass dem Antragsteller eine Anreise zum Termin unm366glich oder unzumutbar gewesen w344re. Dabei ist auch zu ber374ck-sichtigen, dass der Antragsteller schon mehrfach durch kurzfristig eingereichte 344rztliche Atteste eine Terminsverlegung erwirkt hat, zuletzt vor dem Senat am 31. Mai 2010 wegen einer Gastroenteritis. Zudem hat er sein Rechtsmittel bis zuletzt allenfalls ansatzweise begr374ndet und jedenfalls keine umfassende 334ber-sicht 374ber seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse vorgelegt. Unter diesen Umst344nden ist nicht auszuschlie337en, dass der erneute Verlegungsan- 10 - 7 - trag lediglich der Verfahrensverz366gerung dient. Jedenfalls ist die geltend ge-machte Reise- und Verhandlungsunf344higkeit nicht glaubhaft gemacht. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Fetzer W374llrich Braeuer Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 11.06.2009 - AGH 15/07 -
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