BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 77/00 vom 19. November 2001 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick, die Rechtsa n - wälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 19. November 2001 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren en t - standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu ersta t - ten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihre Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f h - rende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Diese Voraussetzung war zum maûgeblichen Zeitpunkt der Widerruf s - verfgung erfllt. Im Schuldnerverzeichnis war wegen einer Forderung des Hauptzollamtes D. von ber 4.000 DM eine - nach Haftbefehl abgele i - stete - eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin nach § 807 ZPO eing e - tragen. Die Eintragung besteht fort. Auûerdem werden gegen die Antragstell e - rin - neben anderen geringeren Forderungen, auf die es hier letztlich nicht mehr ankommt - dem Grunde nach unbestrittene Forderungen des Finanza m - tes wegen Steuerrckstnden und des anwaltlichen Versorgungswerkes wegen rckstndiger Pflichtbeitrge erhoben, welche die Glubiger schon zum Zei t - punkt der Widerrufsverfgung mit ber 100.000 DM bezifferten. Fr einen Sonderfall, in dem trotz des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden - ausnahmsweise - nicht gefhrdet wren, ist nichts e r - sichtlich. - 4 - Es ist der Antragstellerin nicht gelungen zu belegen, daû der Grund fr den Widerruf der Zulassung nachtrglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150). Sie hat es bereits an der hierfr grundstzlich unerlûl i - chen umfassenden Darlegung ihrer Einkommens- und Vermgensverhltnisse (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59) fehlen lassen, insbesondere an der Vorlage einer vollstndigen Übersicht ber die bestehenden Verbin d - lichkeiten, ber - zu belegende - erfolgte und fr die Zukunft vereinbarte Ti l - gungen und ber laufende Einknfte. Darauf, daû eine derartige Übersicht zur etwaigen Abwendung des Widerrufs wegen Vermgensverfalls unerlûlich ist, wurde die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nochmals ausdrcklich hi n - gewiesen. Die allenfalls vereinzelt und unzureichend belegten Tilgungen, die Berufung auf angebliche Auûenstnde, die auch nach Ablauf eines Jahres seit der angefochtenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes nicht realisiert sind, und die wiederholt erklrte, aber bislang ebenso wenig realisierte Absicht, Schulden mit Hilfe des Erlses aus Immobilienveruûerungen des Lebensg e - fhrten zu tilgen, sind zur Widerlegung des Widerrufsgrundes ungeeignet. Fr eine von der Antragstellerin begehrte Vertagung der Sache bestand bei dieser Sachlage kein Anlaû. Deppert Basdorf Ganter Schlick Salditt Kieserling Hauger
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