BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 77/02 vom13. Oktober 2003in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undDr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die RechtsanwältinnenDr. Hauger und Kappelhoffnach mündlicher Verhandlungam 13. Oktober 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs inCelle vom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendi-gen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nrnGründe: I. - 3 -Der Antragsteller ist beim Amtsgericht L. und Landgericht O. als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 12. November 2001widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den hiergegengestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshofdurch Beschluß vom 2. September 2002 zurückgewiesen. Dagegen wendetsich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat indeskeinen Erfolg.1. Der Widerrufsbescheid ist zu Recht ergangen. Der Antragsteller warin Vermögensverfall, und die daraus folgende Vermutung einer Gefährdung derInteressen der Rechtsuchenden hatte der Antragsteller nicht entkräftet.a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeord-nete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er sie in absehbarer Zeitnicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-men. Ein Vermögensverfall wird unter anderem dann vermutet, wenn derRechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Im übrigen sind Beweisanzei-chen für einen Vermögensverfall zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtitelnund Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. - 4 -Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller am 13. September 2001 vordem Amtsgericht L. die eidesstattliche Versicherung abgegeben; seither ister im Schuldnerverzeichnis eingetragen (AG L. ). Außerdemhaben mindestens folgende Gläubiger Klage- und Vollstreckungsverfahren ge-gen den Rechtsanwalt betrieben:die Krankenversicherung AG M. wegen einer Forderung von2.195,55 DM nebst Zinsen und Kosten,die Bürosysteme T. und K. GmbH M. wegen einer Forde-rung von 3.323,50 DM nebst Zinsen und Kosten,die D. T. AG wegen einer Forderung von 2.526,89 DMnebst Zinsen und Kosten,die RVN C. wegen einer Forderung von 2.703,95 DM nebst Zinsenund Kosten,der Zahnarzt Thorsten K. aus W. wegen einer Forderungvon 933,08 DM nebst Zinsen und Kosten,die Rechtsschutzversicherungs AG H. wegen einerForderung von 838,99 DM nebst Zinsen und Kosten.b) Daß ungeachtet des vorliegenden Vermögensverfalls die Interessender Rechtsuchenden nicht gefährdet seien, hatte der Antragsteller nicht dar-getan. Das Bestreben, Fremdgeldeingänge zu vermeiden, indem die unmittel- - 5 -bare Zahlung an den jeweiligen Mandanten veranlaßt wird, reicht nicht aus.Denn eine derartige Selbstbeschränkung ist zum einen nicht kontrollierbar undzum andern kann sie von dem Rechtsanwalt jederzeit aufgegeben werden(BGH, Beschl. v. 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91, BRAK-Mitt. 1991, 227).2. Nach Erlaß des Widerrufsbescheids hat der Antragsteller seine Ver-mögensverhältnisse nicht geordnet. Der Vermögensverfall besteht weiterhinund hat sich eher noch vertieft. Demgemäß ist auch von einer fortbestehendenGefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszugehen. Auch derSchriftsatz des Antragstellers vom 10. Oktober 2003 enthält keine konkretenAngaben über eine Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse; belegt istebenfalls nichts.Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis ist bis heute nicht gelöscht. Dieunter 1 a aufgeführten Vollstreckungsaufträge sind nicht erledigt.Hirsch Basdorf Ganter Frellesen Wüllrich Hauger Kappelhoff
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