BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 77/03 vom12. Januar 2004in dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR ja BRAO §§ 20 Abs. 1 Nr. 2, 226 Abs. 2Für die nach dem 1. Juli 2002 beantragte Simultanzulassung eines Rechtsanwaltszum Oberlandesgericht wird eine mindestens fünfjährige Zulassung bei einemGericht des ersten Rechtszuges vorausgesetzt; ein Ermessensspielraum steht derZulassungsbehörde nicht zu.BGH, Beschluß vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 77/03 - AGH Hammwegen Zulassung beim Oberlandesgericht - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganterund Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich undDr. Freyam 12. Januar 2004beschlossen:Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschlußdes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2003 wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf25.000 tgesetzt.Gründe I.Die Antragstellerin - die zuvor bis zur Erreichung des Ruhestandes alsRichterin am Oberlandesgericht H. tätig war - ist seit dem 27. Mai 1999 zur - 3 -Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht H. und dem Landgericht B. zugelassen. Im November 2001 begehrte sieaußerdem die Zulassung zum Oberlandesgericht H. . Mit Bescheid vom25. Februar 2002 lehnte die Antragsgegnerin diesen Antrag ab, weil eine Si-multanzulassung zum Land- und Oberlandesgericht erst ab dem 1. Juli 2002möglich sei; außerdem sei die Fünf-Jahres-Frist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2BRAO und - für die Zeit ab 1. Juli 2002 - § 226 Abs. 2 BRAO nicht eingehalten.Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat derAnwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 16. September 2003 zurückgewiesen.Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO); es hatjedoch keinen Erfolg.1. Soweit darüber zu befinden ist, ob die Antragstellerin zum Oberlandes-gericht zugelassen werden kann, obwohl sie noch keine fünf Jahre bei einemGericht des ersten Rechtszuges als Rechtsanwältin tätig war, hat der Anwalts-gerichtshof zutreffend seine Entscheidung nicht auf die Vorschrift des § 20Abs. 1 Nr. 2 BRAO, sondern auf die des § 226 Abs. 2 BRAO gestützt.Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Zulassung zum Oberlan-desgericht zwingend davon abhängig, daß der Bewerber zuvor bereits minde- - 4 -stens fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassengewesen ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Antragstellerin nicht.Demgegenüber gewährt die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO beider Zulassungsentscheidung einen gewissen Ermessensspielraum ("... soll inder Regel versagt werden, wenn ..."). Diese Vorschrift hat seit dem 1. Juli 2002einen zumindest sehr eingeschränkten Anwendungsbereich (vgl. AGH KoblenzBRAK-Mitt. 2003, 135; Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 20 Rn. 40, 42). Fürdie alte Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, die seit dem 1. August 2001 mitdemselben Wortlaut als Nr. 2 fortgilt, war anerkannt, daß sie nur in Bundeslän-dern mit Singularzulassung galt, also in solchen, in denen die Zulassung beimOberlandesgericht gemäß § 25 BRAO den Verlust der Zulassung beim Amts-und Landgericht nach sich zog (BGHZ 82, 333, 334; BGH, Beschl. v. 18. Sep-tember 1989 - AnwZ (B) 28/89, BRAK-Mitt. 1990, 51, 52; v. 25. Januar 1999- AnwZ (B) 56/98, BRAK-Mitt. 1999, 142 - gebilligt durch BVerfG NJW 2001,1561). Der Grund für die freiere Stellung der Zulassungsbehörden im Bereichder Singularzulassung wurde darin gesehen, daß wegen dieses mit der Zulas-sung beim Oberlandesgericht verbundenen Wegfalls der Zulassung bei denEingangsgerichten viele Rechtsanwälte nicht bereit waren, nach Ablauf derWartefrist von fünf Jahren ihre auf diese Gerichte eingestellte Praxis und damitdie Früchte ihrer bisherigen Tätigkeit aufzugeben. Deshalb mußte dort unterUmständen auf andere Bewerber zurückgegriffen werden, die noch nicht solange Rechtsanwälte gewesen waren (BGHZ 56, 381, 385 f; Feuerich/Braun,BRAO 5. Aufl. § 226 Rn. 22). § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO kann nicht anders ver-standen werden als ihre Vorgängervorschrift. Mit Urteil vom 13. Dezember2000 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß § 25 BRAO mitArt. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und § 226 Abs. 2 BRAO ab dem 1. Juli 2002 - 5 -hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslosist (BVerfG NJW 2001, 353); seit dem genannten Datum gilt mithin der Grund-satz der Simultanzulassung für alle Bundesländer. Mit der bundesweiten Aus-dehnung der Simultanzulassung ist nun eine Rücksichtnahme auf die geringereZahl von Bewerbern um eine Singularzulassung nicht mehr geboten.Ein anderweitiges Bedürfnis nach einer flexiblen Lösung, wie sie § 20Abs. 1 Nr. 2 BRAO verwirklicht, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch derGrundsatz nichts, daß Eingriffe in die Berufsfreiheit nicht weiter gehen dürfen,als es erforderlich ist. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie§ 226 Abs. 2 BRAO und - mit der beschriebenen Einschränkung, für die abernunmehr die sachliche Anknüpfung entfallen ist - auch § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAOzugrunde liegen, sollen zum Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung beimOberlandesgericht nur Rechtsanwälte tätig werden, die durch eine mindestensfünfjährige anwaltliche Tätigkeit bereits eine gewisse Berufserfahrung ge-sammelt haben (BGHZ 82, 333, 336). Dies hält sich als Regelung der Be-rufsausübung in dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Rahmen (vgl.Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache AnwZ (B) 24/03).Ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO noch für solche Bewerbergilt, die ausschließlich eine Singularzulassung beim Oberlandesgericht anstre-ben, obwohl ihnen die Simultanzulassung offenstünde, braucht der Senat nichtzu entscheiden. Denn die Antragstellerin begehrt jedenfalls für die Zeit nachdem 1. Juli 2002 keine Singularzulassung.2.Damit braucht der Senat auch nicht zu der Frage Stellung zu nehmen,ob eine annähernd 20-jährige Tätigkeit als Richterin am Oberlandesgericht bei - 6 -einer Ermessensentscheidung über die vorzeitige Zulassung beim Oberlan-desgericht zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. einerseits EGH Frankfurt amMain BRAK-Mitt. 1989, 51; Feuerich/Weyland, § 20 BRAO Rn. 44; andererseitsKleine-Cosack, BRAO 4. Aufl. § 20 BRAO Rn. 7).3.Dahinstehen kann ferner, ob dem Anwaltsgerichtshof darin gefolgt wer-den kann, daß der Antragstellerin die Zulassung zum Oberlandesgericht auchdeswegen zu versagen war, weil sie bis zum 30. April 1999 dort als Richterinbeschäftigt war (vgl. hierzu Feuerich/Weyland, § 20 BRAO Rn. 23).DeppertBasdorfGanterErnemannSchottWüllrichFrey
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