BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 77/04 vom 6. Februar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanw344ltin Kappelhoff am 6. Februar 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Juli 2004 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde : I. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit Bescheid vom 11. M344rz 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Antragsteller am 19. M344rz 2004 durch 334bergabe an einer in seiner Kanzlei besch344ftigte Per-son mit dem Namen 204326zen H374sne223 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2004, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof am 2. Juni 2004, beantragte der An- 1 - 3 - tragsteller gerichtliche Entscheidung und zugleich Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand wegen Vers344umung der Antragsfrist. Der Anwaltsgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Be-schwerde des Antragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 22 Abs. 2 Satz 3 FGG; 247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 BRAO); sie hat jedoch keinen Erfolg. 2 1. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Wiedereinsetzungsantrag des An-tragstellers im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben. 3 a) Ein Fall der Fristvers344umung liegt vor. Der Antragsteller hat die Mo-natsfrist f374r den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (247 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO) nicht gewahrt, da ihm der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin wirk-sam am 19. M344rz 2004 gem344337 247 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. 247 40 Abs. 4 BRAO, 247 16 Abs. 2 Satz 1 FGG zugestellt worden ist. 4 aa) Die Zustellungsurkunde enth344lt den Vermerk des Postbediensteten, dass er - nachdem er den Zustellungsempf344nger in seinem Gesch344ftsraum nicht erreicht hat - das zuzustellende Schriftst374ck dem dort Besch344ftigten 204326zen H374sne223 374bergeben hat. Der Antragsteller, der zum damaligen Zeitpunkt eine B374rogemeinschaft mit seinem jetzigen Verfahrensbevollm344chtigten und einem weiteren Rechtsanwalt unterhielt, hat hierzu zun344chst lediglich vorgetragen, eine Person 204dieses Namens223 sei ihm 204nicht bekannt223, und die Richtigkeit dieses Vorbringens an Eides statt versichert. In einem sp344teren Schriftsatz seines Ver- 5 - 4 - fahrensbevollm344chtigten ist sodann hierzu ausgef374hrt worden, dass innerhalb der B374rogemeinschaft kein(e) gemeinsame(r) Mitarbeiter(in) t344tig gewesen sei; eine Person mit dem auf der Zustellungsurkunde vom 19. M344rz 2004 vermerk-ten Namen sei in der Kanzlei nicht besch344ftigt gewesen. Mit Schreiben des Be-richterstatters vom 20. Juli 2005 ist der Antragsteller aufgefordert worden, dem Senat die Namen s344mtlicher im M344rz 2004 in den R344umen der B374rogemein-schaft besch344ftigter Personen unter Angabe ihrer ladungsf344higen Anschriften mitzuteilen. Gleichzeitig ist ihm anheim gegeben worden, schriftliche Erkl344run-gen der zu dem genannten Zeitpunkt in den Kanzleir344umen Besch344ftigten dar-374ber vorzulegen, ob eine Person mit dem Namen 204326zen H374sne223 (oder phone-tisch 344hnlich) in den Kanzleir344umen besch344ftigt oder sonst wie t344tig war. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollm344chtigten vom 3. August 2005 vortragen lassen, dass im M344rz 2004 in den R344umen der Kanzlei des Antragstellers und der zwei weiteren Rechtsanw344lte der B374roge-meinschaft (374berhaupt) keine Personen besch344ftigt waren. Insbesondere sei dort keine Person mit dem Namen 326zen H374sne besch344ftigt gewesen. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter des Antragstellers sinngem344337 erkl344rt, die Post sei jeweils von den anwesenden Anw344lten, auch von den anwesenden Kollegen, entgegengenommen worden. Es sei immer je-mand da gewesen. Der Senat hat daraufhin eine schriftliche Auskunft des Post-bediensteten eingeholt, der die Zustellung des Bescheides vom 11. M344rz 2004 vorgenommen hat. Dieser hat mit Schreiben vom 18. November 2005 folgende Angaben gemacht: Er habe an der Kanzleit374r der Rechtsanw344lte 204K. und 334. 223 geklingelt. Als daraufhin die Kanzleit374r von einer Person ge366ffnet worden sei, sei er davon ausgegangen, dass es sich um einen dort Besch344ftigten ge-handelt habe. Er habe daraufhin die Person gefragt, ob sie die Annahme der Zustellung f374r Herrn 334. 374bernehme. Er habe dieser Person sodann das Schriftst374ck 374berreicht und sich den Namen sagen lassen, damit er diesen in - 5 - die Zustellungsurkunde eintragen konnte. An weitere Einzelheiten k366nne er sich nicht mehr erinnern. bb) Das Vorbringen des Antragstellers ist nach den Gesamtumst344nden nicht geeignet, begr374ndete Zweifel an der Wirksamkeit der Zustellung aufkom-men zu lassen. Zwar erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde ge-m344337 247247 415, 418 i.V.m. 247 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht darauf, dass - wie in der Urkunde angegeben - die Tatbestandsvoraussetzung der 204dort besch344ftigte(n) Person223 vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2386, 2387 zu 247 184 Abs. 1 ZPO a.F.; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl. 247 182 Rdn. 14). Der Umstand, dass der Postbe-dienstete in den R344umen, in denen der Antragsteller seine Kanzlei unterhielt, eine Person angetroffen hat, die bereit war, die Sendung f374r den Adressaten entgegenzunehmen, dem Zusteller ihren Namen zum Zwecke der Eintragung in die Urkunde genannt und damit dem Zusteller gegen374ber als 204Besch344ftigter223 des Adressaten aufgetreten ist, begr374ndet jedoch ein gewichtiges Beweisanzei-chen daf374r, dass die Form des 247 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gewahrt worden ist. Die-se Wirkung kann der Adressat nur durch eine plausible und schl374ssige Darstel-lung von Tatsachen entkr344ften, aus denen folgt, dass die Person nicht zu sei-nen 204Besch344ftigten223 geh366rt (BGH aaO). Hieran fehlt es indes hier. Dabei ist im 374brigen zu ber374cksichtigen, dass der Begriff der 204besch344ftigten Person223 im Sin-ne des 247 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur besagt, dass diese Person vom Zustel-lungsempf344nger mit einem Dienst tats344chlich betraut worden ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. 247 178 Rdn. 23; Z366ller/St366ber aaO 247 178 Rdn. 18 jeweils m.w.N.). Sie braucht nicht bei ihm angestellt zu sein. Auch ein Arbeitnehmer eines Dritten kann 204Besch344ftigter223 des Zustellungsempf344ngers sein, wenn es zu seinen Aufgaben geh366rt, die f374r diesen bestimmte Post entge-genzunehmen (vgl. BGH aaO). 6 - 6 - 7 (1) Bedenken gegen die Richtigkeit des die Frage der Wirksamkeit der Zustellung betreffenden Vorbringens des Antragstellers ergeben sich bereits aufgrund seines dem Verfahrensgang angepassten Sachvortrags. Zun344chst hat der Antragsteller nur - sehr wenig aussagekr344ftig - vorgetragen, eine Person mit dem Namen 204326zen H374sne223 sei ihm 204nicht bekannt223. Dieses Vorbringen lie337 die (nahe liegende) M366glichkeit offen, dass w344hrend seiner nach eigenem Sachvor-trag zur damaligen Zeit h344ufigen und l344nger andauernden Aufenthalte in der T374rkei die f374r ihn bestimmte Post auftragsgem344337 von Personen, die f374r die bei-den weiteren Rechtsanw344lte der B374rogemeinschaft t344tig waren und die ihm namentlich nicht bekannt sein mussten, entgegengenommen worden ist. Sp344ter erfolgte die Erg344nzung, in der B374rogemeinschaft sei (en) kein(e) gemeinsame(r ) (Hervorhebung durch den Senat) Mitarbeiter(in) t344tig gewesen. Auf die Auffor-derung, die Namen s344mtlicher in den Kanzleir344umen besch344ftigter Personen anzugeben, wurde schlie337lich 226 wiederum ohne n344here Erl344uterung - mitgeteilt, dass dort (374berhaupt) keine Personen besch344ftigt waren. (2) Wenig plausibel ist zudem das Vorbringen, die Post sei jeweils von einem anwesenden Rechtsanwalt entgegengenommen worden, es sei immer jemand (gemeint ist wohl: einer der Rechtsanw344lte der B374rogemeinschaft) da gewesen. Denn es erscheint zumindest sehr ungew366hnlich, dass zu den 374bli-cherweise in den Vormittagsstunden liegenden Zustellungszeiten, zu denen erfahrungsgem344337 auch 374berwiegend Gerichtstermine stattfinden, stets einer der Rechtsanw344lte in den Kanzleir344umen anwesend gewesen sein soll. Dies h344tte jedenfalls n344herer Darlegungen bedurft, namentlich vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller selbst sich seinen Angaben zufolge in dem ma337gebli-chen Zeitraum 374berwiegend nicht am Kanzleiort aufgehalten hat, mithin inso-weit auch keine eigenen verl344ssliche Wahrnehmungen gemacht haben kann. 8 - 7 - 9 (3) F374r die Ordnungsgem344337heit des Zustellungsvorgangs spricht schlie337-lich die vom Senat eingeholte schriftliche Auskunft des Postzustellers. Danach erscheint es h366chst unwahrscheinlich, dass eine Person, die sich in den Kanz-leir344umen aufh344lt, auf Klingeln die T374r 366ffnet, sich zur Entgegennahme einer Postsendung bereit erkl344rt und dem Zusteller ihren Namen nennt, nicht in der Kanzlei 204besch344ftigt223 oder zumindest mit der Entgegennahme von Postsendun-gen betraut ist. F374r einen derart ungew366hnlichen Vorgang ist der Antragsteller eine plausible Erkl344rung schuldig geblieben. Dies geht zu seinen Lasten. b) Der danach gem344337 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. 247 40 Abs. 4 BRAO statthafte Wiedereinsetzungsantrag ist jedoch bereits unzul344ssig, weil nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist, dass die zweiw366chige Wiedereinsetzungs-frist des 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG gewahrt ist. Zur Angabe der die Wiederein-setzung begr374ndenden Tatsachen im Sinne der genannten Bestimmung und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs geh366rt grund-s344tzlich auch Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 2000, 592; NJW-RR 2004, 282, 283; jew. m.w.N.). 10 aa) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis beseitigt worden ist, durch das der Beteiligte von der Einhal-tung der Frist abgehalten worden ist. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, er habe erst am 19. Mai 2004 von dem Widerruf seiner Zulassung erfahren, als der bestellte Abwickler in seiner Kanzlei erschienen sei. Dieser habe die dort vorliegende Post ge366ffnet, bei der sich unter anderem ein Schreiben der An-tragsgegnerin vom 6. Mai 2004 befunden habe, in welchem diese ihm von der L366schung seiner Zulassung als Rechtsanwalt Mitteilung gemacht habe. 11 - 8 - 12 bb) Damit ist jedoch die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags des Antragstellers vom 19. Mai 2005 nicht dargetan. Beseitigt ist das Hindernis im Sinne des 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht erst, wenn die Ursache der Verhin-derung behoben ist, sondern schon dann, wenn das Fortbestehen des Hinder-nisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 282, 283; FamRZ 2001, 416, 417; NJW 2000, 592 jew. m.w.N.). Dem Antragsteller ist jedoch bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. April 2004 mitgeteilt worden, dass seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Ver-f374gung vom 11. M344rz 2004 bestandskr344ftig widerrufen worden ist. Dieses Schreiben ist ihm am 5. Mai 2004 durch Einlegen in den zu seinem Gesch344fts-raum geh366renden Briefkasten wirksam zugestellt worden (247 180 ZPO). Er h344tte daher bereits zu diesem Zeitpunkt von dem Widerruf seiner Zulassung Kenntnis erlangen m374ssen. Selbst wenn er - wozu jeglicher substantiierter Sachvortrag fehlt 226 an diesem Tag ortsabwesend gewesen sein sollte, h344tte er entsprechen-de Vorkehrungen treffen m374ssen, damit er von dem Inhalt des Schriftst374ckes unverz374glich Kenntnis erlangen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 226 AnwZ(B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996, 79, 80). Sein Wiedereinsetzungsan-trag vom 19. Mai 2004 ist jedoch zun344chst am Freitag, den 21. Mai 2004, bei der Antragsgegnerin eingegangen und von dieser mit Schreiben vom 28. Mai 2004 an den Anwaltsgerichtshof als den nach 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG I.V.m. 247247 37, 40 Abs. 4 BRAO zust344ndigen Adressaten weitergeleitet worden, wo er am 2. Juni 2004 einging. Er war daher in jedem Fall verfristet, ohne dass es einer Problematisierung der Frage bedarf, ob der Antragsgegnerin eine fr374here Weiterleitung des verfristet schon bei ihr eingegangenen Wiedereinsetzungsge-suchs m366glich gewesen w344re. - 9 - 13 2. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist daher vom Anwaltsgerichtshof zu Recht als unzul344ssig, weil verfristet, verworfen wor-den. Sein Rechtsmittel erweist sich somit insoweit ebenfalls als unbegr374ndet. 3. Der Senat konnte ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich im Termin vom 17. Oktober 2005 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erkl344rt haben. 14 Deppert Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Salditt Kieserling Kappelhoff AGH Frankfurt, Entscheidung vom 29.07.2004 - 1 AGH 16/04
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