BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 77/05 vom 30. Januar 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Salditt, Dr. Wosgien und die Rechtsanw344ltin Kappelhoff am 30. Januar 2006 beschlos-sen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war seit dem Jahre 1970 zur Rechtsanwaltschaft und zuletzt als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht W. , dem Landgericht F. und dem Oberlandesgericht K. zugelassen. 1 Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. 2 Den gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 18. Juni 2005 zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 18. Juli 2005 eingelegten sofortigen Beschwerde. Mit Bescheid vom 26. Juli 2005 hat die Antragsgegne- 3 - 3 - rin den Sofortvollzug der Widerrufsverf374gung angeordnet. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2005 hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen. W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit Bescheid vom 3. November 2005 nochmals wider-rufen, nunmehr gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wegen Fehlens einer Berufs-haftpflichtversicherung. Dieser Widerruf ist bestandskr344ftig. 4 II. Durch den bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO hat sich die Hauptsache im vorliegenden Verfahren erledigt. Dies war im Tenor der Entscheidung klarstellend auszusprechen (vgl. Senatsbe-schluss vom 21. Januar 2002 - AnwZ (B) 2/01 m.w.N.). 334ber die Verfahrenskos-ten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten war entsprechend 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigen- 5 - 4 - den Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt h344tte. Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Salditt Wosgien Kappelhoff AGH Stuttgart, Entscheidung vom 18.6.2005 - AGH 17/05 -
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