BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 77/06 vom 26. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft infolge Verm366gensverfalls - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal so-wie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini ohne m374ndliche Verhandlung am 26. April 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dadurch entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen. Neben sei-ner Zulassung als Rechtsanwalt war er auch Notar. 1 Am 8. Juli 2005 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, wegen einer H344ufung von gegen ihn gerichteten Prozess- und Vollstreckungsverfahren 2 - 3 - stelle sich die Frage des Verm366gensverfalls. Da der Antragsteller hierauf nicht reagierte, bat sie ihn am 16. September 2005 erneut um Stellungnahme inner-halb von vier Wochen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am 22. Sep-tember 2005 durch 334bergabe an seine Angestellte N. K. zugestellt, da der Antragsteller in seinen B374ror344umen nicht anzutreffen war. Er reagierte hier-auf nicht. Am 7. November 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller wiederum durch 334bergabe an eine Mitarbeiterin zugestellt, die in der Postzustellungsurkunde als 204K. , U. 223 bezeichnet wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit einem am 31. Januar 2006 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gericht-liche Entscheidung gestellt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Antragsfrist beantragt. Mit dem angefochtenen Be-schluss hat der Anwaltsgerichtshof unter Zur374ckweisung des Wiedereinset-zungsantrags den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzul344ssig verwor-fen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er geltend macht, ihm habe Wiedereinsetzung gew344hrt werden m374s-sen; auch seien Gr374nde f374r den Verm366gensverfall nicht gegeben. 3 II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil der Anwaltsgerichtshof den An-trag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzul344ssig verworfen hat. 4 - 4 - 1. Der Antrag war nach 247 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO innerhalb eines Monats ab Zustellung bei dem Anwaltsgerichtshof einzureichen. Die Zustellung erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11. November 2005 durch 334berga-be an eine Mitarbeiterin des Antragstellers. Der Antragsteller besch344ftigte zwar im Zeitpunkt der Zustellung keine Mitarbeiterin mit dem in der Postzustellungs-urkunde angegebenen Namen U. K. . Bei dieser Bezeichnung handelt es sich aber um ein Versehen. Gemeint war Frau N. K. , die am Tag der Zustellung bei dem Antragsteller besch344ftigt war und die Sendung entgegenge-nommen hat. Dies hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Auch seine ei-gene sowie die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin geben keinen An-haltspunkt daf374r, dass der Zusteller den Bescheid einer anderen Person als der bei dem Antragsteller seinerzeit angestellten N. K. 374bergeben haben k366nnte. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war deshalb und weil der 11. Dezember 2005 ein Sonntag war, bis sp344testens zum Ablauf des 12. Dezember 2005 bei dem Anwaltsgerichtshof einzureichen. Tats344chlich ist er dort aber erst am 31. Januar 2006 eingereicht worden, war also versp344tet. 5 2. Eine Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Antragsfrist war dem Antragsteller nicht zu gew344hren. 6 a) Nach 247 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG ist einem An-tragsteller, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Antragsfrist nach 247 16 Abs. 5 Satz 1 BRAO einzuhalten, auf Antrag von dem Anwaltsgerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er seinen Antrag in-nerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses stellt und die Tat-sachen, welche die Wiedereinsetzung begr374nden, glaubhaft macht. Ein solcher Hinderungsgrund kann auch darin liegen, dass der Antragsteller von der Er-satzzustellung der an ihn gerichteten Verf374gung keine Kenntnis hatte (BGH, 7 - 5 - Beschl. v. 4. Februar 1987, IVb ZB 162/86, FamRZ 1987, 925; BayObLG NJW-RR 1988, 509; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 247 22 Rdn. 60). Ohne Verschulden tritt ein durch Unkenntnis von der Zustellung bewirktes Hin-dernis aber nur ein, wenn der Antragsteller seine Unkenntnis bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Ber374cksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und die ihm vern374nftigerweise zugemutet werden konnte, nicht abzuwenden imstande war (BayObLG wie vor; Sternal, aaO, 247 22 Rdn. 54). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. b) Fraglich ist schon, ob der Antragsteller seine fehlende Kenntnis von dem Bescheid substantiiert dargelegt hat. In der Begr374ndung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behauptet er zwar, er habe den Bescheid nicht erhalten. Wie es dazu aber ge-kommen sein k366nnte, legt der Antragsteller nicht dar. Unklar ist schon, wie sei-ne Mitarbeiterin mit dem Schriftst374ck verfahren ist und ob sie es ihm entspre-chend seiner angeblichen Anweisung auf den Schreibtisch gelegt oder zun344chst in dem Empfang aufbewahrt hatte. Dazu, ob und aus welchen Gr374nden es an der einen oder anderen Stelle in Verlust geraten ist, bietet der Antragsteller le-diglich die vage Vermutung an, dass es versehentlich unter andere Akten gera-ten sein k366nnte. Ob das ausreicht, ist zweifelhaft, kann aber offen bleiben. 8 c) Der Antragsteller hat jedenfalls nicht die Sorgfalt walten lassen, die un-ter den gegebenen Umst344nden angezeigt gewesen w344re. 9 aa) Seine Mitarbeiterin K. hatte nach den Angaben des Antragstellers auch amtliche Post, die als 204pers366nlich/vertraulich223 gekennzeichnet war, unge-366ffnet dem Antragsteller zu 374bergeben, wenn er im B374ro war. War das, wie am 10 - 6 - 11. November 2005, nicht der Fall, hatte sie die Post unge366ffnet auf den Schreibtisch neben das Telefon zu legen. bb) Schon diese Anweisung gen374gte den Anforderungen nicht. 11 (1) Der Antragsteller musste n344mlich mit dem Widerruf seiner Zulassung rechnen. Die Antragsgegnerin hatte ihm am 8. Juli 2005 mitgeteilt, sie habe aufgrund zahlreicher Prozesse und Vollstreckungsverfahren Anhaltspunkte f374r einen Verm366gensverfall und pr374fe, ob aus diesem Grund seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen sei. Diese Mitteilung war mit der Aufforde-rung verbunden, sich zu den wirtschaftlichen Verh344ltnissen zu 344u337ern. Diese Frist hatte der Antragsteller verstreichen lassen. Deshalb hatte die Antragsgeg-nerin ihn am 16. September 2006 erneut aufgefordert, innerhalb von vier Wo-chen zu seinen Verm366gensverh344ltnissen Stellung zu nehmen, was wieder nicht geschah. Damit war abzusehen, dass die Antragsgegnerin die in ihrem Schrei-ben angesprochenen Prozesse und Vollstreckungsverfahren als Ausdruck des Verm366gensverfalls bewerten und einen Widerruf aussprechen w374rde. Ein An-tragsteller, der Anhaltspunkte f374r den Erlass eines Widerrufsbescheids hat, muss nach der Rechtsprechung des Senats Vorsorge daf374r treffen, dass ihn ein dann tats344chlich ergehender Widerrufsbescheid auch erreicht (Senat, Beschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 46/95, BRAK-Mitt. 1996, 79 f.; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 247 40 Rdn. 55 a. E.). 12 (2) Das stellte die Anweisung, die der Antragsteller erteilt haben will, nicht sicher. Danach sollte das Schreiben im Falle seiner Abwesenheit auf den Schreibtisch gelegt werden, wo es nach den Angaben des Antragstellers selbst in andere Post oder Akten rutschen und au337er Kontrolle geraten konnte, auch wenn es gut sichtbar abgelegt war. Das musste jedenfalls bei den zu erwarten- 13 - 7 - den Sendungen der Antragsgegnerin durch erg344nzende Anweisung etwa zur Vorabunterrichtung des Antragstellers bei Abwesenheit oder durch besondere Vorkehrung bei der Ablage auf dem Schreibtisch verhindert werden. Die gebo-tene Erg344nzung seiner Anweisung hat der Antragsteller nicht vorgenommen. cc) Er hat zudem nicht sichergestellt, dass seine erteilte Anweisung tat-s344chlich eingehalten wurde. Das ergibt sich schon aus der eidesstattlichen Ver-sicherung seiner Mitarbeiterin K. . Diese konnte n344mlich nicht mehr sicher sagen, ob sie den Brief tats344chlich, wie vorgesehen, gleich auf den Schreibtisch gelegt oder entgegen der Anweisung doch zun344chst im Empfang verwahrt hat. Zu dieser Unsicherheit konnte es nur kommen, wenn die umgehende Ablage solcher Sendungen auf dem Schreibtisch nicht selbstverst344ndlich und die an-weisungswidrige Ablage im Empfang eine im normalen Gesch344ftsgang anzu-nehmende Alternative war. Die m366glicherweise fehlende Kenntnis des An-tragstellers von dem Widerrufsbescheid war daher auch aus diesem Grund je-denfalls nicht unverschuldet. 14 cc) Darauf, ob sich zus344tzliche Anhaltspunkte f374r dieses Organisations-defizit auch aus den Berichten des Abwicklers seiner Rechtsanwaltskanzlei und des Verwalters seines Notariats ergeben, kommt es mithin nicht an. Es bedarf auch keiner Entscheidung dar374ber, ob dem Antragsteller ausreichend rechtli-ches Geh366r zu diesen Berichten gew344hrt worden ist und ob der Kanzleiabwick-ler (und der Notariatsverwalter) auch pers366nlich zu dem Inhalt ihrer Berichte zu vernehmen waren. 15 - 8 - 3. Die Entscheidung kann ohne m374ndliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten darauf verzichtet haben. 16 Terno Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 31.03.2006 - 1 ZU 12/06 -
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